Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

552 Einleitung. 18 
substituiret haben Anno 1488.) Diese Disposition bildet die Grund- 
lage der zwei Jahrhunderte später zu Stande gekommenen Erb- 
einigung der Glieder des Gesammthauses Hohenzollern. 
  
II. Die Burggrafen vom Nürnberg bis zur Erwerbung der Mark Brandenburg 
und der Kurwürde im J. 1413. 
Der Stifter der fränkischen Linie ist der oben erwähnte Konrad, als 
Burggraf von Nürnberg III, der Sohn Friedrichs I. und der Gräfin Sophia von 
Ragaz. Er stand jahrelang den hohenstaufischen Kaisern, besonders Friedrich II., 
als Rathgeber zur Seite und folgte diesem Kaiser bis nach Sicilien. Wir finden 
ihn als Genossen des Kaisers bei zahlreichen Kriegsunternehmungen und Staats- 
handlungen in Deutschland und Italien; später schlug er sich jedoch zur Partei 
Heinrich Raspes und Wilhelms von Holland und wurde auch von diesen Königen 
mannigfach begünstigt. Seit der Mitte des XIIL Jahrh. zog sich indessen der 
alte Burggraf von den öffentlichen Geschäften zurück auf die Festen Abenberg 
und Kadolzburg, welche er, wie eine Art von Altentheil beibehielt, während 
er die burggräfliche Regierung seinem Sohne Friedrich überliess. Seine letzten 
Lebenszeichen sind reiche Schenkungen an das Kloster Heilsbronn; er starb 
am 30. Juni 1261 in hohem Alter und wurde im Kloster Heilsbronn begraben, 
welches von nun an als Familiengruft der Burggrafen betrachtet wurde. 
Burggraf Konrad III. hinterliess zwei Söhne, Friedrich III. und Konrad IV., 
zwischen welchen eine förmliche Theilung der väterlichen Güter und Lehen 
vorgenommen wurde. Der ältere Sohn Friedrich III. erhielt die eigentliche Burg- 
grafschaft, Konrad IV., der jüngere Sohn, einen Theil der Allodialbesitzungen 
und einige kleinere I.chen. Nach damaliger Sitte führte indessen Konrad IV. eben- 
falls den Titel eines Burggrafen mit dem Zusatze des Jüngern, während sein 
Bruder Friedrich nach des Vaters Tode „der ältere Burggraf“ hiess. Nicht 
einmal das gegenscitige Successionsrecht wurde bei dieser Todtheilung vorbehal- 
ten. Konrad IV. starb am 6. Juli 1314, sein Mannsstamm erlosch sehr bald 
ruhm- und bedeutungslos mit seinen Söhnen. Von seinen Besitzungen fiel nichts 
an den brüderlichen Hauptstamm zurück, indem er alles geistlichen Stiftungen 
zuwandte. Die zukünftige Grösse des Hauses ruhte lediglich auf.den Erstge- 
borenen, Burggrafen Friedrich III. und dessen Stamme. Je rücksichtsloser Kon- 
rad IV. seine ererbten Besitzungen verschleuderte, um so eifriger war Fried- 
rich II. im Erwerben und Zusammenhalten. Dazu gab ihm besonders der wich- 
tige Meransche Successionsfall Gelegenheit!). Friedrich III. war in 
erster Ehe vermählt mit Elisabeth, Tochter Otto’s I., Herzogs von Meran. Das 
Haus Meran stand damals sowohl durch seine hohen verwandtschaftlichen Be- 
ziehungen, wie durch seine Besitzungen glänzend da. Zu seinen umfangreichen 
Gebieten in Tyrol, Kärnthen, Bayern und Franken fügte Otto I. durch seine 
1) Riedel a. a. O. B. I 8. 116. Köhler, de ducibus Meran. Altorf 1834. Hormayrs 
Werke, Ill, 211. 230. Langs, Bayerns alte Grafschaften 64. 75.
	        
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