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Vermählung noch die Pfalzgrafschaft und die Grafschaft Burgund hinzu. Beides
erbte sein Sohn Otto II., welcher im J. 1248 ohne Nachkommenschaft starb.
Mit ihm erlosch das Haus Meran. Die nächstberechtigten waren seine
vier Schwestern: Beatrix, Gräfin von Orlamünde, Adelheid, Gemahliu des Grafen
Hugo von Chalons, Elisabeth, Burggräfin von Nürnberg, Margarethe, Gräfin
von Trubendingen. Der Burggraf Friedrich III. erhielt 1249 von K. Wilhelm
auch die Nachfolge in die burgundischen Reichslehen zugesichert. Nach dem
Tode des letzten Meraners entbrannte aber eine heisse Fehde um dessen Nach-
lass, indem besonders das Hochstift Bamberg einen bedeutenden Theil der frän-
kischen Besitzungen als eröffnetes Lehen seiner Kirche in Anspruch nahm. Durch
eine zu Scheslitz 1255 erfolgte schiedsrichterliche Entscheidung (Mon. Zoll. 1I
N. 54) wurde der Streit gütlich ausgetragen. Von dem, was der Burggräfin
Elisabeth als ursprünglicher Erbantheil aus dem Meranschen Allodialnachlass
zufiel, kennen wir namentlich Baireuth, eine mit grossen Zubehörungen ver-
sehene Herrschaft. Wahrscheinlich gehörte zu der burggräflicheu Erbportion
auch die I.chnherrlichkeit über das Land Regnitz mit der Stadt Hof, deren
Besitzer die Vögte von Weida, die nachmaligen Fürsten von Reuss, waren. Auch
wuchs der Erbantheil, welchen die Grafen von Orlamünde erhielten, namentlich
Kulmbach mit der Plassenburg später den Burggrafen zu. Auf die ent-
legenen burgundischen Besitzungen verzichtete Friedrich Ill. gegen eine Geld-
entschädigung (Mon. Zoll. II No. 65—86). Burggraf Friedrich III., welcher so
sein väterliches Besitzthum wesentlich erweitert hatte, erzielte mit seiner ersten
Gemahlin keine männliche Nachkommenschaft. Sein ganzes Bestreben ging da-
her dahin, seine Lande auf seine Töchter zu übertragen. Dies konnte bei den
lehnbaren Besitzungen nur mit Bewilligung der Lehnsherren geschehen, einige
geistliche Stifter, wie Bamberg und Regensburg, machten ihm dies Zugeständ-
niss (Mon. Zoll. II No. 91, 113, 123, 132). Die Burggrafschaft, als Reichsman-
lehen, konnte nur vom. Kaiser in ein subsidiäres Weiberlehen verwandelt
werden. Dies geschah durch Diplom K. Rudolfs vom 25. Okt. 1273 unter
Zustimmung der Kurfürsten, unmittelbar nach der Thronbesteigung dieses Königs,
indenn dem Burggrafen zugestanden wurde, dass eine seiner Töchter in die Burg-
grafschaft Nürnberg und seine sonstigen Reichslehne folgen sollte, falls der
Burggraf ohne männliche Nachkommen abgehen würde. Da dieses Diplom auch
sonst für die Rechtsverhältnisse der Burggrafschaft sehr wichtig ist, so räumen
wir demselben die erste Stelle in unserem Urkundenbuche ein. Friedrich IH.
konnte darin eine wohlverdiente Belohnung für die Bemühungen erkennen, die
er sich für die Erhebung K. Rudolfs gegeben hatte. Es ist feststehend, dass
sein Einfluss vor allem den ersten Habsburger auf den Thron gehoben hat
(Droysen, Geschichte der preuss. Politik B. I. 132 ff.), welchem er als Rath-
geber während seiner ganzen Regierungszeit in Krieg und Frieden treu zur
Seite stand. Sein Heldenmuth entschied besonders am 26. Aug. 1278 die blutige
Schlacht an der March gegen Ottokar von Böhmen, wodurch die Hausmacht der
Habsburger begründet wurde. Dies dem Burggrafen gemachte Zugeständniss in
Betreff der weiblichen Succession in der Burggrafschaft verlor für denselben da-