Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Vermählung noch die Pfalzgrafschaft und die Grafschaft Burgund hinzu. Beides 
erbte sein Sohn Otto II., welcher im J. 1248 ohne Nachkommenschaft starb. 
Mit ihm erlosch das Haus Meran. Die nächstberechtigten waren seine 
vier Schwestern: Beatrix, Gräfin von Orlamünde, Adelheid, Gemahliu des Grafen 
Hugo von Chalons, Elisabeth, Burggräfin von Nürnberg, Margarethe, Gräfin 
von Trubendingen. Der Burggraf Friedrich III. erhielt 1249 von K. Wilhelm 
auch die Nachfolge in die burgundischen Reichslehen zugesichert. Nach dem 
Tode des letzten Meraners entbrannte aber eine heisse Fehde um dessen Nach- 
lass, indem besonders das Hochstift Bamberg einen bedeutenden Theil der frän- 
kischen Besitzungen als eröffnetes Lehen seiner Kirche in Anspruch nahm. Durch 
eine zu Scheslitz 1255 erfolgte schiedsrichterliche Entscheidung (Mon. Zoll. 1I 
N. 54) wurde der Streit gütlich ausgetragen. Von dem, was der Burggräfin 
Elisabeth als ursprünglicher Erbantheil aus dem Meranschen Allodialnachlass 
zufiel, kennen wir namentlich Baireuth, eine mit grossen Zubehörungen ver- 
sehene Herrschaft. Wahrscheinlich gehörte zu der burggräflicheu Erbportion 
auch die I.chnherrlichkeit über das Land Regnitz mit der Stadt Hof, deren 
Besitzer die Vögte von Weida, die nachmaligen Fürsten von Reuss, waren. Auch 
wuchs der Erbantheil, welchen die Grafen von Orlamünde erhielten, namentlich 
Kulmbach mit der Plassenburg später den Burggrafen zu. Auf die ent- 
legenen burgundischen Besitzungen verzichtete Friedrich Ill. gegen eine Geld- 
entschädigung (Mon. Zoll. II No. 65—86). Burggraf Friedrich III., welcher so 
sein väterliches Besitzthum wesentlich erweitert hatte, erzielte mit seiner ersten 
Gemahlin keine männliche Nachkommenschaft. Sein ganzes Bestreben ging da- 
her dahin, seine Lande auf seine Töchter zu übertragen. Dies konnte bei den 
lehnbaren Besitzungen nur mit Bewilligung der Lehnsherren geschehen, einige 
geistliche Stifter, wie Bamberg und Regensburg, machten ihm dies Zugeständ- 
niss (Mon. Zoll. II No. 91, 113, 123, 132). Die Burggrafschaft, als Reichsman- 
lehen, konnte nur vom. Kaiser in ein subsidiäres Weiberlehen verwandelt 
werden. Dies geschah durch Diplom K. Rudolfs vom 25. Okt. 1273 unter 
Zustimmung der Kurfürsten, unmittelbar nach der Thronbesteigung dieses Königs, 
indenn dem Burggrafen zugestanden wurde, dass eine seiner Töchter in die Burg- 
grafschaft Nürnberg und seine sonstigen Reichslehne folgen sollte, falls der 
Burggraf ohne männliche Nachkommen abgehen würde. Da dieses Diplom auch 
sonst für die Rechtsverhältnisse der Burggrafschaft sehr wichtig ist, so räumen 
wir demselben die erste Stelle in unserem Urkundenbuche ein. Friedrich IH. 
konnte darin eine wohlverdiente Belohnung für die Bemühungen erkennen, die 
er sich für die Erhebung K. Rudolfs gegeben hatte. Es ist feststehend, dass 
sein Einfluss vor allem den ersten Habsburger auf den Thron gehoben hat 
(Droysen, Geschichte der preuss. Politik B. I. 132 ff.), welchem er als Rath- 
geber während seiner ganzen Regierungszeit in Krieg und Frieden treu zur 
Seite stand. Sein Heldenmuth entschied besonders am 26. Aug. 1278 die blutige 
Schlacht an der March gegen Ottokar von Böhmen, wodurch die Hausmacht der 
Habsburger begründet wurde. Dies dem Burggrafen gemachte Zugeständniss in 
Betreff der weiblichen Succession in der Burggrafschaft verlor für denselben da-
	        
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