Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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gegen seinen Werth, da ihm aus zweiter Ehe noch Söhne geboren wurden. Nach 
den Tode der Burggräfin Elisabeth vermählte er sich mit Helena, einer Schwe- 
ster des Herzogs Albrecht von Sachsen 1279. Dieser Ehe entsprangen Johann. 
und Friedrich IV., welche ihrem am 14. Aug. 1297 verstorbenen Vater suc- 
cedirten. Burggraf Johann starb indessen schon im J. 1300, sodass sein jJünge- 
rer Bruder Friedrich IV. in den Alleinbesitz der Burggrafschaft kam. Auch 
dieser Burggraf diente verschiedenen Kaisern, Albrecht von Oesterreich, Hein- 
rich VII. von Luxemburg und Ludwig IV. dem Bayern mit Hingebung in Krieg 
und Frieden. Die Schlacht bei Mühldorf 1322 entschied er besonders zu Gun- 
sten Ludwigs des Bayern gegen den österreichischen Nebenbuhler. Innerhalb 
sciner eigenen Besitzungen begünstigte er das städtische Element durch zahl- 
reiche Privilegien, ertheilte vielen Orten das Stadtrecht, sorgte für Sicherheit 
des Verkehrs und nahm sich auch der schwerverfolgten Juden an. Auch wurden 
ihm von Kaiser Ludwig einige kleine Besitzungen und Privilegien zugewendet 
z.B. das Bergwerksregal innerhalb des burggräflichen Gebietes (Mon. Zoll. II 
N. 574. 580 u.s. w.). Bei weitem mehr als der kaiserlichen Gunst verdankte 
Friedrich IV. seiner eigenen guten Oekonomie und Sparsamkeit. Es vergeht fast 
kein Jahr seiner zweiunddreissigjährigen Regierungszeit, wo ihm nicht gelungen 
wäre, der Burggrafschaft mittelst erübrigter Geldmittel eine wohlgelegene Be- 
sitzung hinzuzufügen. Eine der bedeutendsten Erwerbungen dieser Art war die 
Stadt Ansbach mit der Burg Dornberg und ihrem Gebiet, welche er 1331 von 
seinem Nachbar, dem Grafen von Oettingen, kaufte (Mon. Zoll. II No. 671). Er 
starb am 19. Mai 1332 mit Hinterlassung von drei weltlichen Söhnen: Johann II. 
Konrad V. und Albrecht. Nach dem Tode Friedrichs IV. tritt neben dem 
erstgeborenen Sohne Johann II. sein zweiter Sohn Konrad V. als Mitbesitzer der 
Burggrafschaft auf, doch starb er schon 1334 ohne Nachkommenschaft. Bei 
dem unentschiedenen Hausgebrauche, welcher zwischen Gemeinschaft, Theilung 
und einem gewissen Vorzug des Erstgeborenen hin- und herschwankte, trat nun 
Johann II. den Ansprüchen seines Bruders Albrecht entgegen, welcher sich nicht 
mit ciner blossen Geldabfindung begnügen wollte. Der Bruderzwist wurde durch 
einen friedlichen Vergleich beendigt, welcher am 10. Okt. 1341 zu Burghausen 
abgeschlossen wurde und als der älteste Hausvertrag der fränkischen 
Linie betrachtet werden kann (Urk. No. II). In demselben verpflichteten sich 
die Brüder, ihre Herrschaften und Güter, Land und Leute wenigstens sechs 
Jahre hindurch ungetheilt in Gemeinschaft zu besitzen und alle Angelegenheiten 
gemeinsam zu behandeln. Würde dennoch Unfrieden zwischen ihnen entstehen, 
so habe ein Schiedsgericht zu befinden, ob dadurch eine wirkliche Theilung des 
Burggrafenthums räthlich geworden sei. Besonders wichtig ist die Bestimmung, 
dass jeder der beiden Brüder, vor wie nach vollzogener Theilung, seinen ideellen, 
beziehungsweise seinen reellen Theil an der Burggrafschaft auf seine männlichen 
Nachkommen vererben, dieser aber bei dem Mangel männlicher Descendenz oder 
bei dem Erlöschen derselben, den andern Bruder oder seiner Linie wieder zu- 
fallen sollte. Dabei wurde die Ausstattungspflicht gegen die hinterbliebenen 
Töchter anerkannt. Bedeutsam ist das in diesem Vertrage enthaltene Ver-
	        
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