21 Einleitung. 555
äusserungsverbot, welches Entfremdung des Stammgutes, wie sie z. B. Kon-
rad IV. vorgenommen hatte, unmöglich machen sollte. Es soll darnach ein über
einen abgesonderten Landestheil regierender Herr zu Veräusserungen des Kon-
senses des regierenden Herrn oder der mehreren regierenden Herrn von der
anderen Linie bedürfen und wenn eine Veräusserung aus Noth geschehen sollte,
denselben wenigstens den Vorkauf gestatten. Hierin liegt der erste Keim dessen,
was man später als das brandenburgische Fideikommissprinzip zu bezeichnen
pflegte. Die durch diesen Hausvertrag begründete gemeinschaftliche Regierung
der beiden Brüder dauerte bis zum J. 1357. Ohne jeden Vorzug :des einen vor
dem anderen, nahmen sie alle Regierungshandlungen gemeinsam vor und verwirk-
lichten in seltener Weise das Ideal der gesammten Hand. Nach dem Tode Jo-
hanns II. 1367, welcher einen einzigen Sohn, Friedrich V., hinterlassen hatte, be-
stand die Gemeinschaft mit diesem und seinem Oheim, Albrecht dem Schönen,
noch eine Zeitlang fort (Erneuerung des Burghauser Vertrages, Mon. Zoll. III
N. 382, 383); doch scheint im J. 1358 eine wirkliche Theilung vollzogen worden zu
sein, wobei jedoch gewisse lehnsherrliche Rechte, das burggräfliche Amt und das
Landgericht gemeinsam blieben. Da aber der einzige Sohn Albrechts, Johann,
1359 vor ihm verstarb, so hatte diese Theilung keine bleibende Spaltung des Burg-
grafenthums zur Folge und nach seinem am 4. April 1361 erfolgten Tode ver-
einigte sein Neffe Friedrich V. wieder das ganze Besitzthum als alleiniger Regent.
Ehe wir die Schicksale der Zollernschen Burggrafen weiter verfolgen, wollen
wir noch einen Blick auf den Ursprung und die Schicksale der Burggrafschaft
Nürnberg werfen, wobei wir besonders Riedels Untersuchungen zu Grunde
legen.
Die Burggrafschaften erscheinen regelmässig als integrirende Bestand-
tbeile der Markverfassung. Wahrscheinlich ist es, dass auch das Burggrafen-
thum Nürnberg mit der früher fränkischen Mark zusammenhing; aber längst
war mit dem Untergange dieser Markgrafschaft jede Unterordnung unter einen
anderen Reichsfürsten erloschen, die Burggrafschaft wurde als unmittelbares
Reichslehen verliehen, die Burggrafen waren Reichsvasallen. Merkwürdiger
Weise hatten schon unter dem Raabschen Hause die Burggrafen das wesentliche
Substrat ihres Amtes, die Burghut, im J. 1138 verloren. Den Gegenstand
ihres Lehens bildete dabei ursprünglich kein Territorium, sondern ein mit be-
stimmten nutzbaren Rechten und einzelnen geringfügigen Besitzungen ausgestat-
tetes Reichsamt. Auch nach dem Verluste der alten kaiserlichen Burg, welche
an die Stadt Nürnberg gekommen war, blieben dem Burggrafen immer noch be-
deutsame Pertinenzen des früheren Kastellanats in und bei der Stadt Nürnberg.
Die Burggrafen besassen eine eigene Burg neben der kaiserlichen Pfalz, ferner |
das Obergericht über die Stadt, Zollgefälle, Höfe und Mühlen. Formell behielten
die Burggrafen die Obergerichtsbarkeit in der Stadt bis zum J. 1427, wo
dieselbe an die Stadt verkauft wurde. In diesem Jahre wurden alle diejenigen
Rechte aufgegeben, welche den Burggrafen noch als Ueberreste ihrer alten Burg-
hut geblieben waren. Von Nürnberg blieb ihnen seitdem nichts als
der Titel übrig.