Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

558 Einleitung. 24 
seinem Tode keine Theilung vorzunehmen, doch wird für die Folgezeit eine 
in Ausführung zu bringende Theilung bestimmter in Aussicht genommen; dieselbe 
sollte indessen nur nach den im J. 1372 aufgestellten Grundsätzen ausgeführt 
werden. Es sollten darnach das eigentliche Burggrafenamt und die Bergwerke 
von der Theilung ausgeschlossen sein, in Kriegen sich beide Brüder Beistand 
leisten und ihre Festungen offen halten; auch sollten Grundbesitzungen nicht an 
Fremde verpfändet oder verkauft werden. Bei dem Verkaufe eines Gutes muss 
dem andern Bruder der Vorkauf angeboten und wenn er es begehrt, ihm „mit 
Rechten bewiesen werden, dass Noth zum Verkaufe dränge.“ Ebenso 
muss bei einer beabsichtigten Verpfändung verfahren werden. Das Veräusse- 
rungsverbot geht daher über die Bestimmungen des ersten Hausvertrages von 
1341 noch nicht hinaus. Stürbe einer der Brüder, so hat der überlebende über 
die hinterlassenen unmündigen Nachkommen die Vormundschaft zu übernehmen 
und wenn keine männlichen Nachkommen vorhanden sind, das Nachfolgerecht in 
dem hinterlassenen Besitze, doch unter der Verbindlichkeit, hinterlassene Töchter 
wie eigene zu berathen und auszustatten. Wie diese Verfügungen eng 
an den ältesten Hausvertrag von 1341 anknüpfen, so bilden sie 
bereits auch die Grundlage der späteren brandenburgischen 
Hausgesetzgebung. 
Allein Friedrich V. entschloss sich, schon bei Lebzeiten seinen beiden Söh- 
nen die Regierung abzutreten und sich für seine übrigen Tage nur eine Art 
von Altentheil mit gewissen Ehrenrechten vorzubehalten. Es geschah dies 
durch Vergleich vom 11. April 1397 (Mon. Zoll. V No. 386), worauf Friedrich V. 
am 22. Jan. 1398 verstarb. Den getrennten Besitzstand, worin die Uebertragung 
der Herrschaft an die Söhne geschah, ordneten nach des Vaters Tode neue 
Theilbriefe (Mon. VI No. 220. 243. 244. 382). Im wesentlichen bleiben 
jedoch die vom Vater 1372 aufgestellten Grundsätze massgebend, 
wonach das spätere Fürstenthum Baireuth, wozu nach des Vaters Tode auch 
die Herrschaft Plassenburg kam, den einen, das nachmalige Fürstenthum Ans- 
bach den andern Theil bildet, die Burg Nürnberg aber mit ihren Zubehörungen, 
namentlich dem J,andgericht, eine gemeinschaftliche Besitzung blieb. Johann III. 
erhielt den nördlichen Theil und nahm zu Plassenburg seinen Sitz, während dem 
jüngeren Bruder Friedrich VI. die südliche Hälfte zufiel, der hiernach in der 
Regel zu Ansbach Hof hielt. 
Da Johann III. ohne männliche Nachkommenschaft blieb, so stand die 
Hoffnung des Hauses abermals auf Einem Fürsten, dem Burggrafen Friedrich VI., 
welcher sich am 18. Sept. 1401 mit Elisabeth, Tochter des verstorbenen Herzogs 
von Bayern-Landshut vermählte (Ehevertrag Mon. Zoll. VI No. 158. 493. 508) 
einer Verbindung, welcher mehrere Söhne entsprossen. Friedrich VI. begab sich 
nach Ungarn und schloss sich dort eng an K. Sigismund an, welchem er 
die wesentlichsten Dienste leistete. In Franken war die Aufgabe der Zollern 
erfüllt, sie hatten aus einem ursprünglich unbedeutenden Burggrafthum eine 
umfangreiche Territorialmacht geschaffen. Eine bedeutende Erweiterung ihres 
Besitzstandes war hier, bei den fest geschlossenen Territorialverhältnissen,
	        
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