Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

27 Einleitung. 561 
zen geschichtlichen Zusammenhaunge geht deutlich hervor, dass diese Geldsumm«e 
keineswegs ein von dem Burggrafen dem Könige vorgestrecktes Darlehen aus- 
machte, sondern dass sie vielmehr den Zweck hatte, einerseits dem Burggrafen 
die zur Pacifikation der Marken erforderlichen grossen Auslagen zu vergüten, 
anderseits ihm ein Retentionsrecht zu gewähren, wenn etwa K. Wenzel seinen 
Bruder Sigismund überleben und die Marken zurückfordern sollte '). So hatte 
Burggraf Friedrich den ersten und wichtigsten Schritt zu dem Ziele gethan, 
sich und seinem Hause ein Kurfürstenthum zu erwerben, wenn er für jetzt auch 
nur die erbliche Statthalterschaft der Marken erlangt hatte. Am 12. Juli 1412 
zog der Burggraf, an der Spitze eines zahlreichen und glänzenden Gefolges, in 
Brandenburg, der alten Hauptstadt des Landes ein. Aber damit war die Aner- 
kennung des neuen Herın noch nicht bewirkt. Auf dem Landtage zu Branden- 
burg huldigten zwar die Städte der Mittelmark, die Bischöfe von Brandenburg 
und Iebus und einzelne Mannschaften. Dagegen lehnte der mächtige Kaspar 
Gans zu Puttlitz mit seinem ganzen Anhange die Huldigung ab. Ausserdem 
waren Haupturheber des Widerstandes die Gebrüder Dietrich und Hans von 
Quitzow, welche es sich zur Aufgabe gestellt hatten, jeglichen Versuch zur Her- 
stellung der Ordnung im Keime zu ersticken. Diesem Trotze und Uebermuth 
konnte Friedrich, im Lande fremd, ohne zuverlässige Hülfsmittel anfangs fast 
nichts entgegensetzen, als friedliche Unterhandlungen und Versuche gütlichen 
Vergleiches. Inzwischen war Friedrichs Herrschaft mit dem Schlusse des Jahres 
doch fast in dem ganzen Bereiche der Mittelmark anerkannt. Der bessere Theil 
des Volkes nahnı für seine Herrschaft um so eifriger Partei, je mehr die Ver- 
theidiger der bisherigen missbräuchlichen Zustände ihr trotzten. Obgleich im 
April 1413 auch die Häupter der renitenten Ritterschaft sich dem Burggrafen 
unterworfen hatten, so dachten sie doch nicht daran, diesen Huldigungseid zu 
halten. Es bedurfte noch einer strengen und unnachsichtlichen Demüthigung 
derselben. Diese erfolgte im J. 1414 in gründlicher Weise. Eine Burg nach 
der andern wurde durch die unwiderstehliche Artillerie, die s. g. Büchsen des 
Burggrafen, gebrochen; die Hauptwiderstandspunkte Friesak, Golnow, Plauen 
fielen in seine Hände, die Haupträdelsführer wurden gefangen. Die Bestrafung 
der in ganz Deutschland übelberüchtigten märkischen Ritterschaft machte nah 
und fern das grösste Aufsehen. Burggraf Friedrich hatte diese Macht in kur- 
zer Zeit vernichtet. „So guten Frieden,‘ sagten die Zeitgenossen, „hatte der 
Burggraf dem Lande verschafft, wie selbiges seit Karls IV. Zeiten nicht mehr 
genossen hatte.“ Ueber zwei Jahre hatte Friedrich in den Marken segensreich 
gewaltet, als ihn dringende Reichsgeschäfte an das kaiserliche Hoflager zur Krö- 
nung nach Aachen und zur grossen Kirchenversammlung nach Kostniz riefen. 
Hauptmannschaft aufgehoben, eınpfangen und eingenommen haben‘. Urk. vom 8. Juli 1411), noch sollte 
dasselbe durch Berechnung der Verwendungen des Burggrafen, zum Nachtheil des Rückkäufers erhöht 
werden dürfen, indem eben das Wiederkaufsgeld an sich bestimmt war, „Kosten und Schaden“ des 
Verwesers zu vergüten. Die herkömmliche Erzählung von dein Geldgeschäfte, durch welches die 
Marken an Jie Hohenzollern gelangt seien, ist, wie Riedel nachgewiesen, erst im 17. Jahrh. entstan- 
den. J. @. Droysena.a. O. 8. 297. 
ı) Vergl. die vorige Anmerkung. 
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