Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

49 Einleitung. 49 
Abschnitt IX. 
Privatrechtliche Verhältnisse. 
8. 34. „Die Glieder des herzoglichen Hauses sind bei Verfügungen über 
ihr Privatvermögen an die Beobachtung der durch die Landesgesetze vorgezeich- 
neten Formen und Vorschriften gebunden; und durch die Landesgesetze über- 
haupt wird auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt. 
$. 35. Alle aus Eigenthums- und Vertragsverhältnissen herrührende, das 
Eigenthum und Vermögen betreffende Klagen gegen ein Glied des herzoglichen 
Hauses werden bei dem Landesjustizcollegium angebracht. Es muss jedoch dem 
Regenten vorher durch Einreichung einer Abschrift der beabsichtigten Klage 
davon Kunde gegeben werden, damit von Demselben zuvörderst ein Versuch zu 
gütlicher Hinlegung der Sache gemacht werden kann. 
Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen und 
Prinzessinnen des Hauses bestimmt der Regent, nach den jedesmaligen Um- 
‘ ständen des Falles, das zu beobachtende Verfahren und die Art und Weise der 
Entscheidung, nach vorgängigem Vortrage in einem Familienrathe, welcher aus 
dem Herzoge, und den anwesenden volljährigen unbetheiligten Prinzen, unter 
Zuziehung der Glieder des Ministeriums und der ersten Hofämter, besteht.“ 
Die im Grundgesetze enthaltenen Bestimmungen über das Eigenthum des her- 
zoglichen Hauses am Domänenvermögen wurden abgeändert durch einen Vertrag, 
welchen Herzog Georg am 29. März 1849 mit den Ständen abschloss; kraft des- 
selben trat er die ihm und dem herzoglichen Hause grundgesetzlich zustehenden 
Rechte am Domanialvermögen an den Staat ab, sich jedoch für sich und seine 
Nachfolger, sowie überhaupt für das herzogliche Haus, den Widerruf für den 
Fall vorbehaltend, dass der Vertrag entweder Seitens der Landschaft nicht er- 
füllt oder das herzogliche Haus über das Herzogthum Altenburg zu regieren 
aufhören sollte. Allein nach wenigen Jahren wurde dieser Vertrag mit Einver- 
ständniss der Landschaft aufgehoben. An seine Stelle trat „das Gesetz wegen 
anderweiter Regelung der Rechtsverhältnisse am Domanialvermögen“ vom 18. März 
1854, durch welches die grundgesetzliche Sanktion von 1831 in Betreff des Eigen- 
thums des herzoglichen Hauses am Domanialvermögen wiederhergestellt wurde. 
Aber auch dieses Gesetz ist durch ein Gesetz „die definitive Regulirung der 
Rechtsverhältnisse am Domainenvermögen betreffend“ vom 29. April 1874 wieder 
beseitigt worden. Letzteres findet seine Stelle im Urkundenb. N’. XXI. 
4. Die Linie Koburg-Saalfeld, jetzt Koburg und Gotha). 
Stifter der saalfelder Linie und des Fürstenthums Saalfeld war Johann 
Ernst (geb. den 22. Aug. 1658), der jüngste Sohn Ernsts des Frommen. Er 
überkam unter gleichen Bedingungen und Einschränkungen, wie die hildburg- 
häuser Linie, seine Portion, wodurch er zwar regierender Herr in seinem Lande 
wurde, die Administration der hohen Staatsgewalt aber „vigore commissionis 
5) Hauptwerk: J. A.v.Schultes, Koburgische Landesgeschichte des Mittelalters. Koburg 1814. 
Sachsen - Koburg - Saalfeldische Landesgeschichte. Koburg 1820. Hier besonders wichtig die dritte 
Abth.: Sachsen-Koburg-Saalfeldische Landesgeschichte unter der Regierung des Hauses Sachsen. Ko- 
burg 1822. 
ID. 1. 4
	        
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