Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Kurfürsten, sondern nur auf das eigentliche Kurland, hier also die Mittelmark, 
welche stets als ein selbstständiges Territorium neben der Altmark, Uckermark 
und Neumark angesehen wurde (s. g. Kurmark). Die hausgesetzliche Ver- 
ordnung des Albrecht Achilles umfasste dagegen die Mark mit allen ihren Neben- 
landen und Zubehörungen. Dieses ganze grosse Gebiet wurde für untheilbar 
erklärt und sollte stets nur einen Herrn haben. Als Hauptgrundsatz gilt, 
dass es niemals mchr wie drei regierende Herren im brandenbur- 
gischen Hause geben darf. „Und soll damit für und für gehalten werden 
von einem Unserer Söhne auf den anderen, doch dass nicht mehr denn drei die 
Eltisten Unsere drei Söhne, der obgenannten dreier Lande werntlich regierende 
Fürsten seynd“. Daraus ergiebt sich folgendes Successionssystem. Sind drei 
weltliche Söhne vorhanden, so erhält der älteste die Mark mit der Kurwürde; 
die beiden fränkischen Fürstenthümer werden zwischen den zwei jüngeren Söh- 
nen ausgelost; sind nur zwei Söhne vorhanden, so hat der älteste die Wahl, 
ob er die Marken oder die fränkischen Lande wählen will; ist nur ein weltli- 
cher Sohn vorhanden, so gehen auf ihn sämntliche Hausbesitzungen über. Sind 
mehr als drei Söhne vorhanden, so sollen sie in den geistlichen Stand treten 
und solange von den weltlichen regierenden Söhnen mit einer Jahresrente von 
je 1000 Gulden versehen werden, bis sie ein Bisthum erlangt haben. Stirbt 
einer der weltlichen Söhne ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, so 
rückt einer der geistlichen Brüder an seine Stelle, der noch nicht so tief geist- 
lich geworden ist, dass er noch wieder weltlich werden kann. Auch werden 
Bestimmungen über das Heirathsgut der Töchter getroffen, welches ausser einer 
„ziemlichen Fertigung“ nicht über 10000 rheinische Gulden betragen soll, wo- 
gegen die Töchter auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu +ver- 
zichten haben. Auch wird ein strenges Veräusserungsverbot aller 
ererbten Hausbesitzungen ausgesprochen, während über Neu- 
erworbenes der Erwerber frei verfügen kann. („Wir orduen, meinen 
setzen und wollen auch, dass keiner unserer Söhne noch ihr keines Erben von 
den obengenannten unsern Landen, Leuten, Schlössern, Städten oder Zubehö- 
rungen, noch andern, das sie von uns ererben, nichts von keinerlei vergeben, 
oder auf Fälle noch Urthet versetzen oder verkaufen sollen bei den oben ge- 
dachten Pflichten; sie sollen das auch weder sämmtlich oder sonderlich keine 
Macht haben zu thun, in keiner Weise; was sie aber zu dem Lande bringen 
oder das ihnen von Angefällen zustände, mit demselben mögen sie handeln 
nach alter löblicher Gewohnbheit.“). Es zeigt sich hierin ein bedeutender Fort- 
schritt gegenüber den früheren Hausverträgen, welche die Veräusserung mit 
agnatischem Konsense gestatteten, ja bei Verkäufen aus ächter Noth die Agna- 
ten nur auf ein Vorkaufsrecht beschränkten. Man hat daher wohl Albrecht 
Achilles als den Begründer des brandenburgischen Stammfideikommisses bezeich- 
net, was richtig ist, wenn man mit Moser unter Fideikommiss nichts anderes 
versteht, als „ein Verbot, Land und Leute zu veräussern“. Die neue Satzung 
wird aber beschränkt auf das in den Erbgang Gekommene, mit allen übri- 
gen d. h. Erwerbungen soll dagegen verfahren werden können, wie vor Alters,
	        
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