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Kurfürsten, sondern nur auf das eigentliche Kurland, hier also die Mittelmark,
welche stets als ein selbstständiges Territorium neben der Altmark, Uckermark
und Neumark angesehen wurde (s. g. Kurmark). Die hausgesetzliche Ver-
ordnung des Albrecht Achilles umfasste dagegen die Mark mit allen ihren Neben-
landen und Zubehörungen. Dieses ganze grosse Gebiet wurde für untheilbar
erklärt und sollte stets nur einen Herrn haben. Als Hauptgrundsatz gilt,
dass es niemals mchr wie drei regierende Herren im brandenbur-
gischen Hause geben darf. „Und soll damit für und für gehalten werden
von einem Unserer Söhne auf den anderen, doch dass nicht mehr denn drei die
Eltisten Unsere drei Söhne, der obgenannten dreier Lande werntlich regierende
Fürsten seynd“. Daraus ergiebt sich folgendes Successionssystem. Sind drei
weltliche Söhne vorhanden, so erhält der älteste die Mark mit der Kurwürde;
die beiden fränkischen Fürstenthümer werden zwischen den zwei jüngeren Söh-
nen ausgelost; sind nur zwei Söhne vorhanden, so hat der älteste die Wahl,
ob er die Marken oder die fränkischen Lande wählen will; ist nur ein weltli-
cher Sohn vorhanden, so gehen auf ihn sämntliche Hausbesitzungen über. Sind
mehr als drei Söhne vorhanden, so sollen sie in den geistlichen Stand treten
und solange von den weltlichen regierenden Söhnen mit einer Jahresrente von
je 1000 Gulden versehen werden, bis sie ein Bisthum erlangt haben. Stirbt
einer der weltlichen Söhne ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, so
rückt einer der geistlichen Brüder an seine Stelle, der noch nicht so tief geist-
lich geworden ist, dass er noch wieder weltlich werden kann. Auch werden
Bestimmungen über das Heirathsgut der Töchter getroffen, welches ausser einer
„ziemlichen Fertigung“ nicht über 10000 rheinische Gulden betragen soll, wo-
gegen die Töchter auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu +ver-
zichten haben. Auch wird ein strenges Veräusserungsverbot aller
ererbten Hausbesitzungen ausgesprochen, während über Neu-
erworbenes der Erwerber frei verfügen kann. („Wir orduen, meinen
setzen und wollen auch, dass keiner unserer Söhne noch ihr keines Erben von
den obengenannten unsern Landen, Leuten, Schlössern, Städten oder Zubehö-
rungen, noch andern, das sie von uns ererben, nichts von keinerlei vergeben,
oder auf Fälle noch Urthet versetzen oder verkaufen sollen bei den oben ge-
dachten Pflichten; sie sollen das auch weder sämmtlich oder sonderlich keine
Macht haben zu thun, in keiner Weise; was sie aber zu dem Lande bringen
oder das ihnen von Angefällen zustände, mit demselben mögen sie handeln
nach alter löblicher Gewohnbheit.“). Es zeigt sich hierin ein bedeutender Fort-
schritt gegenüber den früheren Hausverträgen, welche die Veräusserung mit
agnatischem Konsense gestatteten, ja bei Verkäufen aus ächter Noth die Agna-
ten nur auf ein Vorkaufsrecht beschränkten. Man hat daher wohl Albrecht
Achilles als den Begründer des brandenburgischen Stammfideikommisses bezeich-
net, was richtig ist, wenn man mit Moser unter Fideikommiss nichts anderes
versteht, als „ein Verbot, Land und Leute zu veräussern“. Die neue Satzung
wird aber beschränkt auf das in den Erbgang Gekommene, mit allen übri-
gen d. h. Erwerbungen soll dagegen verfahren werden können, wie vor Alters,