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perpetuae“ an Gotha überlassen musste. Anfangs bestand sein ganzer Antheil
nur in Stadt und Amt Saalfeld, Gräfenthal und Zella nebst der Stadt Lehesten.
Durch spätere Verträge erlangte er die Stadt Pössneck (1682), nach dem Aus-
sterben der Linien Koburg, Römhild und Eisenberg: Stadt und Amt Koburg mit
den Gerichten Gerstunghausen, Lauter, Rodach, Neustadt, das Kloster Mönch-
röden, einen Theil von Neuhaus, ’/, von Römhild und 5/,, von Themar. Nach
vielen Unterhandlungen kam endlich am 6. Dec. 1717 der s. g. Liberations-
recess zu Stande, nach welchem S.-Gotha die kommissarische Verwaltung der
Hoheitsrechte und die Erhebung der damit verbundenen Staatsgefälle in den
ererbten koburgischen und römhildischen Landen an Johann Ernst gegen bedeu-
tende Geldopfer überliess, während für die ursprüngliche saalfelder Landespor-
tion der zu fortwährenden Streitigkeiten Veranlassung gebende „nexus Gotha-
nus““ bis 1805 fortbestand. Den Ausgang der wegen der koburger Succession
zwischen Meiningen und Saalfeld entstandenen Streitigkeiten erlebte Johann Ernst
nicht mehr; er starb am 17. Dec. 1729, nachdem er das Schloss zu Saalfeld er-
baut hatte. Er hinterliess zwei Söhne, Christian Ernst und Franz Josias,
welche ihm nach den alten Hausverträgen gemeinsam in der Regierung unter
dem Direktorium des Aeltesten folgten. Dabei wurde von beiden Brüdern be-
sonders verabredet: „Dass zwar Christian Ernst bei der gemeinschaftlichen Re-
gierung das Direktorium zu führen habe, jedoch die Rescripte an die Kollegien
und andere Verhandlungen in beiderseitigen Namen abgefasst und in der saal-
feldischen Landesportion von ihm allein, in den koburgischen und hennebergi-
schen Landen aber vom Herzog Franz Josias mit der Firma: In Vollmacht Un-
sers Herrn Bruders Ld. und für Uns unterzeichnet werden sollten.“ (v. Schultes
a. a. O0. Bd. III. Beil. II). Beide Brüder errichteten besondere Hofhaltungen,
Christian Ernst blieb in Saalfeld, Franz Josias nahm seine Residenz zu Koburg.
Da ersterer mit Fräulein Christiane Friederike von Coss unebenbürtig
vermählt war (Brüderlicher Vertrag über diese Vermählung vom 14. Okt. 1724
bei Schultes a. a. O. Bd. II. Beil. I) und 1745 kinderlos starb, so setzte sein
Bruder Franz Josias zu Koburg allein den Stamm der Linie Koburg-Saalfeld
fort und regierte von 1745—1764 allein. Dieser Fürst wurde für die Hausge-
schichte seiner Linie besonders bedeutsam durch die Einführung der Primogeni-
tur, die er bereits durch sein Testament vom 1. Oktober 1733 feststellte. Durch
die unstandesgemässen Vermählungen seines Bruders, wie des Herzogs Anton Ul-
richs zu Meiningen (S. 37) sah er sich veranlasst, in diesem Hausgesetze auch
Bestimmungen über die Ebenbürtigkeit der Ehen zu treffen’ Dieses Testament
erhielt am 18. Mai 1735 und am 4. April 1736 zwei s. g. Erläuterungskonsti-
tutionen und wurde am 2. Nov. 1746 durch eine Primogeniturkonstitution,
welche am 12. Mai 1747 die kaiserliche Bestätigung erhielt, weiter ergänzt (No. XII
u. XIII). Am wichtigsten ist die in der Erläuterung vom 18. Mai 1735 enthaltene
Bestimmung wegen der Missheirathen und ihrer Folgen:
„Wir wollen nemlich und verordnen hiermit, dass Unsere
freundlich geliebten Kinder und deren Descendenten sich an
keine andren, als fürstliche und gut gräfliche Häuser und Fa-