Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

39 Einleitung. 573 
gemachet ist, von Uns und Unsern Nachkommen von nun an zu ewi- 
gen Zeiten zu halten, wie dann dieselbe pro pacto, pro statuto 
familiae, quodtransitinformam contractus,ja weildieselbe dar- 
gestalt, wie angezogen, konfirmirt, pro sanctione pragmatica 
et lege publica zu achten.“ Ferner verordnet der Geraische Vertrag, dass 
die Achillea wegen der Unzertrennlichkeit der märkischen Lande von der Kur, 
auch von den seither erworbenen Landen, Anwartschaften und Meliorationen zu 
verstehen und darauf auszudehnen sei: „Daß auch alle die Land, Städt und 
Schlösser mit ihrer aller und jede Ehren, Wirden, Nutzen, Renthen, Pachten, 
Zinsen, Gulden, Herrlichkeit und Pertinenzen, die zu der Mark Branden- 
burg kommend und bracht seynd, sammt dem Herzogthum Crossen und 
allen erlangten Anwartungen nachfolgender Fürstenthümer, als Pommern, Meck- 
lenburg, Holstein, Anhalt, Braunschweig, Lüneburg und dergleichen, welche zuvor 
zum Theil von der Kur Brandenburg zu Lehen gangen, vor einen Theil zustehen 
und bleiben sollen. — — Daher denn nicht unzeitig, was sowohl durch die 
Landschaften, als durch die Stifter vor Besserung erfolgt sein mag, niemanden) 
als dem regierenden Kurfürsten gebühret.‘‘ Wegen der Succession in der Kur 
und den damit verbundenen märkischen Landen wird auf die Goldne Bulle ver- 
wiesen, Primogenitur und Untheilbarkeit festgestellt. Wegen der fränkischen 
Lande wird für den Fall des Absterbens des Markgrafen Georg Friedrich ver- 
ordnet: „So sollen wenn wir Markgraf Georg Friedrich, ohne männliche Leibes- 
erben verstürben, Unsere Fürstenthum und Lande des Burggrafthums zu Nurn- 
berg, Unter- und Oberhalb des Gebirgs, mit allen seinen Schlössen, Städten, 
Mannschaften, Lehnschaften, Wiltbahnen, Zöllen, Gleiten, Gerichten, Obrigkeiten, 
Gerechtigkeiten, Herrlichkeiten und aller andern Zugehörung, geistlicher und 
weltlicher, mit allen Ehrn, Wirden, Nutzungen, Renten Zinßen, Gülden, aller- 
maßen, wie wir bishero dasselbe als Reichslehen innegehabt, nichts ausgenommen, 
Unsrn des Churfürsten freundlichen lieben Brüdern und Unser Markgraf Goorgs 
Friedrichs Vetter, nemlich Markgraf Christian und Markgraf Joachim Ernsten 
oder da sie Unsern Tod nicht erleben, Ihres jedes ältesten männlichen ehelichen 
Leibeserben, absteigende oder in Mangel derselben den andern ihnen nächsten 
Brüdern und Lehensagnaten hirnach folgen und zugehen, also und dergestalt, 
daß in solchen Unsern Fürstenthumb des Burggrafthums Nürnberg, den alt- 
väterlichen Verträgen und sonderlich Churfürst Alberti oberwehnter Disposition 
nach, jedesmal mehr nicht als zwein regirnde Herrn seyn, welche dasselbe Unser 
Fürstenthum sammt allen inhabenden Geistlichen Gütern, Stifften und Clöstern 
durchs Loos auf zwei gleiche Theile unter sie theilen und welches Theil ihr 
jedem durch das Loos zufällt, er solches vor sein Theil behalten unweigerlich 
annehme, inne habe und soll.“ 
Wegen des Herzogthumps Preussen wird verordnet: „Was aber das 
Herzogthum Preussen anbelangt, soll dasselbige nach Unserem (Markgr. Georg 
Friedrichs) und Unseres frundlich lieben Vettern des jetzigen blöden Herzogen, 
Albrecht Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg tödlichem Abgange und sofern 
Unser keiner eheliche männliche Leibeslebendige Erben hinterlassen würde, ver-
	        
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