Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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somit nur auf monarchischer Grundlage erfolgen. Die Herstellung der Staats- 
einheit musste mit einem Kampfe gegen den provinciellen Partikularismus der 
Landstände beginnen. Diesen nahm der grosse Kurfürst in allen Territorien 
seines Gebietes auf und führte ihn auf der ganzen Linie, von Kleve bis Preus- 
sen, siegreich durch. Er gründete sein System auf Einheit der Regierung, Ord- 
nung der Finanzen und Organisation der Armee. Indem er feste ökonomische 
Grundlagen für seine Heereseinrichtung durchsetzte, die ihn von der Bewilligung 
der Landstände unabhängig machten, konnte er ein ansehnliches stehendes Heer 
halten, welches ihn nach aussen in Stand setzte, ein gewichtiges Wort in der 
europäischen Politik mitzusprechen, nach innen den Widerstand der Stände zu 
brechen. Das Ständethum hat seit dieser Zeit seine politische Bedeutung ver- 
loren. Alle Macht koncentrirt sich von nun an im monarchischen Staatsober- 
haupte. Bis zu den Zeiten Friedrich Wilhelms gab es keinen Gesammtstaat, son- 
dern nur einzelne Länder, welche vom Niemen bis über den Rhein, ohne äusseren 
und inneren Zusammenhang untereinander, zerstückelt dalagen. Friedrich Wil- 
helm ererbte zahlreiche Territorien, den Staat schuf er aus eigner Kraft. 
Die Gründung des brandenburg-preussischen Staates ist das grossartige Lebens- 
resultat dieses genialen Herrschergeistes. 
Bei dem zwischen Schweden und Polen ausgebrochenen Kriege wurde der 
Kurfürst genöthigt, sich mit Schweden zu verbinden. In dem Frieden von We- 
lau 1657 zwischen Polen und Schweden musste ersteres auf die Lehnsherrlich- 
keit verzichten und Friedrich Wilhelm als souveränen Herzog von Preus- 
sen anerkennen. Art. VI des Friedens von Welau lautet: „Ducatum Prussiae 
iis finibus circumscriptum, quibus Seren. Elector illum olim jure feudi ante hoc 
bellum exortum possidebat, ipse deinceps et descendentes omnes, donec quisquam 
superit e descendentibus masculis suae Serenitatis electoralis, jure supreui do- 
minii cum summa absolutaque potestate possidebunt regentque“. Die Herrschaf- 
ten Bütow und Lauenburg erhielt der Kurfürst als Mannlehen der Krone 
Polen im bromberger Vertrage vom 8. Nov. 1657. Schon im folgenden Jahre 
verband sich der Kurfürst mit Dänemark gegen Schweden. Dem Tode Karl 
Gustavs folgte bald der allgemeine Frieden zu Oliva von 1660, durch welchen 
die Verträge von Welau und Bromberg bestätigt wurden. Mit der völkerrecht- 
lichen Anerkennung der Souveränetät des Herzogthums Preussen hatte das 
Haus Brandenburg abermals eine neue Staffel erklommen.‘ War auch die Unter- 
ordnung unter Kaiser und Reich in seinen deutschen Erblanden eine ziemlich 
bedeutungslose geworden, so war es doch für sein Ansehen und seine europäische 
Stellung wichtig genug, dass es nun, ausser seinen Reichslanden, ein völlig 
souveränes Territorium besass. „Mit der Souveränetät von Preussen 
schloss sich das Gebäude, das alle seine Territorien umspannen sollte“. 
Als Ludwig XIV. 1672 die von ganz Europa preisgegebenen Niederlande 
angrift, nahm sich der Kurfürst, später in Verbindung mit dem Kaiser Leopold I., 
derselben thätig an. Ludwig XIV. bewog die Schweden, die von Truppen ent- 
blössten brandenburgischen Provinzen zu überfallen. Die Siege des Kurfürsten 
bei Rathenau und Fehrbellin, die Eroberung von Vorpommern, Stettin,
	        
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