Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

51 Einleitung. 51 
milien verheirathen sollen. Wofern aber eines und das andere Unserer 
fürstlichen Kinder und deren Descendenz dieser Unsrer väterlichen wohlbedach- 
ten Verordnung zu kontraveniren sich beygehen liesse, soll zwar dasselbe das 
nach der Primogenitureinführung Ihme zukommende respective Primogeniturrecht 
und geordnete vollständige appanagium auf seine Tebenszeit, der getroffenen 
Missheyrath ohnerachtet, ungeschmälert bekommen und behalten, die aber 
aus solcherley ungleicher Ehe erzeugte und gebohrene Descendenz zur Landes- 
succession niemals gelassen, noch vor Fürstenkinder erkannt, sondern dergleichen 
Heyrath pro matrimonio ad morganaticum geachtet und Ihnen zum beständigen, 
doch ihrer dispositio weder inter vivos noch mortis caussa unterworfenen, sondern 
nach ihrem Abgang an den regierenden Landesherrn rückfälligen jährlichen Un- 
terhalt nur die Hälfte dessen, was Ihr Vater an ordentlichem apanagio bei seinem 
Leben zu geniessen gehabt, hierdurch beschieden sein.“ 
Franz Josias starb 1764 und hinterliess vier Söhne, von denen ihm der 
älteste Ernst Friedrich folgte. Von den übrigen zeichnete sich besonders 
der jüngste, Friedrich Josias, durch seine Siege gegen die Türken und 
Franzosen aus und starb 1815 als kaiserlicher Feldmarschall zu Koburg. 
Unter der Regierung von Ernst Friedrich 1764—1800 wuchsen die Lan- 
desschulden so, dass sie endlich 1773 die Kräfte des Landes in der Summe von 
mehr als einer Million Thaler überstiegen und deshalb der Kaiser veranlasst 
wurde, wie früher für Hildburghausen, so jetzt für Koburg, eine s. g. Debit- 
kommission in der Person Ernsts II. von Gotha und Prinz Josephs von Hildburg- 
hausen zu ernennen, welche bis zum J. 1802 fortbestand. Belehrt durch diese Erfah- 
rungen errichtete Ernst Friedrich am 1. April 1800 ein Hausgesetz, welches allem 
willkührlichen Schuldenmachen der Fürsten einen Damm entgegensetzen sollte. Er 
bestimmte darin: „Dass die Etats für die Bedürfnisse der Hofhaltung und des 
regierenden Fürsten von dem jedesmaligen Landesministerio lediglich nach dem 
Verhältnisse der sicheren Landeseinkünfte gefertigt und vom Landesherrn nie er- 
höht, auch nur diejenigen Schulden, welche in Kautionskapitalien bestehen oder 
zur Ausstattung vermählter Prinzessinnen, zur Verbesserung der Landeseinkünfte, 
zu Ankauf von Gütern, zur Emporhebung der Landesindustrie, zur Errichtung 
gemeinnütziger Anstalten und überhaupt zum Besten des Landes gewirket wor- 
den, vom Regierungsnachfolger als zahlbar anerkannt werden sollten.“ (v.Schul- 
tes, II. S. 81.) Auf Ernst Friedrich folgte am 8. Sept. 1800 sein ältester Sohn 
Franz bis zum 9. Dec. 1806; auf ihn sein ältester Sohn ErnstlI., welcher bei 
Auerstädt gegen die Franzosen gekämpft hatte und in russischen Diensten stand; 
deshalb erkannte Napoleon den im Namen des jungen Herzogs zu Posen abge- 
schlossenen Beitritt zum Rheinbunde nicht an, liess vielmehr das koburg-saalfelder 
Land in Besitz nehmen und unter französische Verwaltung stellen. Erst im 
Frieden zu Tilsit (1807) wurde das Land dem rechtmässigen Successor zurück- 
gegeben. Derselbe übernahm in den Befreiungskriegen das Kommando über das 
5. Armeekorps. „In Anerkennung seiner patriotischen Verdienste“ wurde ihm 
in der Wiener Kongressakte A. 49 eine Landesvergrösserung von 20,000 Einw. 
im ehemaligen Saardepartement zuerkannt; im zweiten Pariser Frieden wurde 
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