Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

582 Einleitung. 48 
Hohenzollern in Schwaben ab. Dieses „pactum gentilicium et successo- 
rium“ vom 26. Nov. 1695, bestätigt durch Vertrag vom 30. Jan. 1707, begründet 
das Successionsrecht der Kurlinie in den schwäbischen Landen wegen gleicher 
Abstammung und enthält Bestimmungen über Unveräusserlichkeit der Besitzungen, 
über standesgemässe Heirathen, Versorgung der Töchter und Wittwen u. s. w. 
Diese Hausverträge (Urk. Nr. XI und XII) werden unten in der Hausgeschichte 
des fürstlichen Hauses Hohenzollern näher erörtert werden !). 
Anmerkung. 
Aktenmässige Mittheilung über die Herrschaften Schwedt und Vierraden nebst Wildenbruch. 
Der Kurfürst Albrecht Achilles erwarb durch den Friedensschluss zu Pronzlau 1472 mit einem 
Tbeile der Uckermark die Herrschaften und Schlösser Schwedt und Vierraden nebst den dazu 
gehörigen gutsunterthänigen Ortschaften ; sie wurden von ihm als Mannlehen an den Grafen zu Hohen- 
stein 1481 gegeben; unter Johann Sigismund konsolidirte das eröffnete Lehen 1609 zu vollem 
Eigenthum, er ergriff für seine Person von beiden Herrschaften Besitz, übergab aber dieselben seinem 
Oheim, dem Markgrafen Friedrich zum Niessbrauch, welcher schon 1611 verstarb. Seitdem wurden 
diese Herrschaften mehrfach den Gemahlinnen der Kurfürsten zur Verbesserung ihrer Leibzucht resp. 
ibres Witthums übergeben, so besass sie bis 1660 auch die Mutter des grossen Kurfürsten, Elisabeth 
Charlotte von der Pfalz. Kurz, es war Sitte, diese Herrschaften zur Dotation an 
Glieder des kurfürstlichen Hauses zu verwenden. Dem grossen Kurfürsten gab seine 
zweite Gemahlin Dorothea aus ihren eigenen Mitteln, auf sein wiederholtes Zureden, die von ihm ver- 
langte Summe von 26500 Thalern gegen erbliche Ueberlassung der Aemter Schwedt und Vierraden 
für sich und ihre mit dem Kurfürsten erzeugte männliche Descendenz, wobei derselbe ihr versicherte, 
dass dieses Amt kein Domainenstück sei. Dies war die Veranlassung, dass die beiden Herrschaften 
zu einem besonderen Fideikommiss zunächst für die Kurfürstin Dorothea und für den Manns- 
stamm zweiter Ehe des Kurfürsten Friedrich Wilhelm gewidinet wurden. Die Stiftungysurkun- 
den für jenes Specialfideicommiss bilden: a) Die Urkunde vom 28. Juni 1670, 
durch welche der Kurfürst als Ausführung der über den Inhalt der Stiftung mit seiner Gemahlin ge- 
troffenen Vereinbarung die Bedingungen feststellt, unter welchen das Specialfideikommiss stehen soll. 
Die Widmung überträgt ausnahmslos alle Besitzrechte an Schwedt und Vierraden der Kurfürstin und 
dem Mannsstamm des grossen Kurfürsten zweiter Ehe bis zu dessen Abgange. Wenn dieser Fall eintritt, 
erlöschen alle Rechte der Kurfürstin Dorothea und ihrer Nachkommen an den Gütern und an den dazu 
erworbenen Immobilieu ausser dem Anspruche der weiblichen Nachkommen auf Rückzahlung der von der 
Kurfürstin Dorothea für Schwedt und Vierraden gezahlten 26 500 Thaler und auf Wiedererstattung der 
Erwerbspreise der dazu gekauften Güter, überhaupt der Meliorationen. Für den Mannsstamm zweiter 
Ehe ist die Succession nach der Ordnung der Erstgeburt angeordnet, nach dessen Erlöschen aber ‚soll 
das Amt Schwedt nebst den dazu acquirirten und inkorporirten Gütern an Unsere Nachkommen Kur- 
fürsten zu Brandenburg wieder gelangen und devolvirt werden“. Die Kurfürstin ist nur unter der 
Bedingung befugt, adliche und andere Güter zu erwerben, dass sie dem Amte Schwedt inkorporirt 
und „ejusdem qualitatis‘‘ und also Theile des Fideikommisses Schwedt werden; b) der Recess vom 
4. April 1689, welcher die Erbansprüche und die Eigenthumsverhältnisse der verwittweten Kurfürstin 
Dorothea durch Vergleich zwischen ihr und dem Kurfürsten Friedrich UL regelte. Hier wurden be- 
sonders Bestimmungen über die von der Kurfürstin 1680 für den Preis von 120000 Thlr. angekaufte 
Herrschaft Wildenbruch getroffen, welche dem Fideikommiss inkorporirt worden war. Die der- 
einstige Einlösungssumme wurde auf 50 000 Thlr. herabgesetzt; c) der Erbregulirungsrecess vom 28. Juli 
  
1) Lünig spic. saec. T. I 8. 349. Moser, teutsches Staatsr. B, XXXIII 8. 83. Anmerkungen 
über das zwischen dem Kur- und Fürstlichen Hause Brandenburg, dann dem Fürstlichen und Gräflichen 
Hause Hohenzollern aufgerichtetem pactum gentilicium et successorium in Lünigs Selecta scripts il- 
Jlustria. Leipzig 17238. S. 399 —4183.
	        
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