Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

63 Einleitung. 587 
sich der neue König zu Königsberg selbst die Königskrone auf!), 
wobei zugleich die Stiftung des hohen Ordens vom Schwarzen Adler stattfand. 
Von Seiten Englands, Russlands, Hollands, Dänemarks, der Schweiz, Sachsens 
und der meisten Fürsten des deutschen Reiches erfolgte die Anerkennung noch 
in demselben Jahre, von Seiten Frankreichs und Spaniens 1713, von Seiten 
Polens 1764, von Seiten des Papstes erst nach dem Tode Friedrichs des 
Grossen. 
Am 2. April 1702 starb König Wilhelm III. von Grossbritannien, der letzte 
vom Mannsstamme des Hauses Nassau-Oranien. Damit war die oranische 
Erbschaft eröffnet, welche das souveräne Fürstenthum Orange, die Graf- 
schaften Lingen und Mörs, zahlreiche Güter in den Niederlanden, Burgund und 
der Franchecomt& umfasste. K. Friedrich I. hatte, als Sohn von Luise Hen- 
riette von Nassau-ÖOranien, begründete ‘Ansprüche auf diese Erbschaft, 
welche sich auf das Fideikommiss des Renatus von Nassau vom J. 1544 und 
das mit demselben übereinstimmende Testament des Prinzen Friedrich Heinrich 
von 1644 gründeten, während sich Johann Wilhelm Friso von Nassau- 
Diez auf das Testament des Prinzen Moriz von 1621 und K. Wilhelm IH. be- 
rief*?). In dem nun beginnenden oranischen Erbschaftsstreite standen sich als 
hauptsächlichste Prätendenten Preussen und Nassau-Diez gegenüber, wel- 
ches letztere besonders von den Generalsacten unterstützt wurde. In Beziehung 
auf die Grafschaften Mörs und Lingen wartete K. Friedrich I. das Ende des 
Erbschaftsstreites nicht ab, sondern verleibte beide im Reiche gelegene Besitzungen 
  
‘ 
1) Vergl. darüber Stenzels Geschichte des preussischen Staates B. I 8. 885—110. v.Ranke, 
Neun Bücher preussischer Geschichte B. I 8. 106 ff. Eiselen, der preuss. Staat (Berlin 1862) 
Th. 1 8.84. Für das Krönungscermoniell wichtig ist: Preussische Krönungsgeschichte oder Verlauf 
der Ceremonien, mit welchen der Allerdurchlauchtigste Grossmächtigste Fürst und Herr, Herr Fried- 
rich Ill. Markgraf und Kurfürst zu Brandenburg die Königliche Würde des von ihm gestifteten König- 
reichs Preussen angenommen. Cölln an der Spree 1702. Fol. (Verfasser Johann von Besser, Kö- 
niglicher Oberceremonienmeister, geb. 1654, + 1729.) 
2) Die hierauf bezüglichen Bechtsdeduktionen finden sich abgedruckt bei Lünig, Grundfeste 
europ. Potenzen, Th. I 3. 404, für Preussen: Information sommairc touchant le droit incontestable de 
S. M. le Roi de Prusse & la succession de son grand pere le Prince Frederic Henri fond& sur son 
tastament et sur le fideicommis e&tabli dans le maison de Nassau-Örange par droit d’ainesse et en 
faveur des femmes & defant des mäles. Th. II 8. 818: für Nassau-Siegen (Prinz Wilhelm Hyaciuth), 
Th. 11 8. 837: Für die Nachkommen des Fürsten Johann Wilhelm Friso.. Das Fürstenthum Orange 
in Südfrankreich war mehrfach durch Erbtöchter auf andere Familien übergegangen, zuletzt auf das 
Haus Chälons, dessen letzter männlicher Erbe Philibert seine gesammten Besitzuugen dem 
Sohne seiner Schwester Claudia, dem Grafen Renatus von Nassau vermachte, welcher sich zuerst 
Prinz von Nassau-ÖOranien nannte In seinem Testamente gründete er ein Fideikommiss aus 
seinen sämmtlichen Besitzungen, welches zuerst auf seinen Vetter, Wilhelm den Schweigsamen kommen 
sollte. Auf diesen sollten zuerst seine männlichen Nachkommen, nach dem Aussterben derselben aber 
die weibliche Linie und nach deren Abgange die männlichen Nachkommen Johanns von Nassau, 
des zweiten Sohnes Wilhelms des Aelteren, welche später die Linien Siegen, Dilleuburg, Diez und 
Hadamar bildeten, folgen. Nach diesem von K. Karl V. bestätigten Fideikommisse des Benatus musste 
entschieden Luise Henriette und deren Descondenten als Nachkommen des Prinzen Wilhelm des 
Schweigsamen, allen Nachkommen seines Bruders, des Grafen Johann des Aelteren von Nassau, vor- 
gehen. Die diesein Fideikommisse widersprechenden Testamente des Moriz von Oranien von 1621 und 
des K. Wilhelm Ill. von 1695 waren wenigstens insoweit ungültig, als sie die in diesem Fideicommisse 
begriffenen Güter betrafen. Nur über die eigenen neuen Erwerbungen, sowie über das freie Privat- 
vermögen war K. Wilhelm Ill. zu verfügen berechtigt und insofern war der König von Preussen zu 
einer Auseinandersetzung erbötig, in welcher er lediglich die mit dem Fideikommisse belegten orani- 
schen Hausgüter beanspruchte. Vergl. zum besseren Verständnisse folgende Tafel: (vergl. 8. 588.) 
 
	        
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