Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

5% Einleitung. 56 
sammten inneren Staatsverwaltung, besonders der Finanzen zu betrachten, er 
hat damit die soliden Fundamente gelegt, auf welche sein grosser Nachfolger 
den ererbten Staat zu einer europäischen Grossmacht erheben konnte. Beson-. 
ders war sein Augenmerk auf die bessere Bewirthschaftung der Domainen ge- 
richtet, auf deren Erträgen ein grosser Theil des Staatseinkommens beruhte. 
Für die Hausverfassung von hervorragender Bedeutung ist sein 
„Edikt von der Inalienabilität der alten und neuen Domänen- 
güter“ vom 13. Aug. 1713 (Urk. Nr. XII). 
Zum Verständnisse dieses Ediktes bedarf es einer kurzen geschichtlichen 
Entwickelung des preussischen Domänenrechtes bis zu dieser Zeit!). Dasselbe 
unterscheidet sich in seinem Ursprunge nicht von dem anderer deutscher Terri- 
torien. In allen Gebieten, aus denen der preussische Staat zusammengewachsen 
ist, besass der Landesherr ausser den landesherrlichen Rechten auch zahlreiche 
Güter und Gefälle, welche ihm seine hauptsächlichsten Einnahmen gewährten 
und von denen er die Ausgaben seines Hofhaltes wie der Regierung bestritt. 
Dieselben wurden als Patrimonium der landesherrlichen Familie angesehen; 
da aber auch die Landeshoheit als solches betrachtet wurde, so wurden beide 
nach gleichen Grundsätzen behandelt und galten gleichmässig als Stammgut 
der landesherrlichen Familie, welches später die Doktrin als Familienfidei- 
kommiss bezeichnete. Von einem Staatsgute konnte damals die Rede 
nicht sein, da das deutsche Territorium des Mittelalters überhaupt noch kein Staat 
war, aber ebensowenig waren diese Güter reines Privateigenthum, weil auf den- 
selben die öffentlich rechtliche Verpflichtung lag, in erster Linie die Landes- 
lasten mitzutragen (daher die s. g. Subsidiarität der Steuern bei Insufficienz 
des Kammergutes). Der Komplex dieser Güter und Gefälle wurde gewöhnlich 
Kammergut genannt; erst später kommt der Ausdruck „Domänen“ auf, 
welcher dem französischen Staatsrecht entnommen, die Richtung bezeichnet, in 
welcher sich die rechtliche Stellung des Kammergutes in den grösseren Terri- 
torien weiter bildet. Besonders zeigt sich in den Ländern des Hauses Branden- 
burg früh eine durch das Wachsthum derselben angebahnte grossstaatliche 
Tendenz in der Fortbildung des Domänenrechtes. Die Kammergüter waren der 
„nervus rerum gerendarum“ der Kurfürsten. Eine regelmässige und geordnete 
Landesverwaltung beruhte mehr und mehr auf den Erträgen der s. g. Domänen. 
Die Landgüter, auf welchen Ackerbau und Viehzucht getrieben wurde, und mit 
welchem, baare Gefälle und andere nutzbare Rechte verbunden waren, wurden 
  
1) Jus domaniale ex celeberrimorum .luris consultorum praesertim Germanorum Tractatibus, Dis- 
putationibus, Quaestionibus, Observationibus, Decisionibus et Consiliis nec non summorum quorundam 
principum constitutionibus particularibus repraesentatum in sex partes divisum cum indice materiarum 
et verborum. Francof. ad M. Anno MDCCI. F. (Eine von Christoph Friese herausgegebene Samm- 
lung der vor dem J. 1701 erschienenen vorzüglichsten Schriften über Domainen in 6 Theilen). Carl 
Dietrich Hüllmann, Geschichte der Domainenbenutzung in Deutschland. Frankf. 1807. (Fisch- 
bach), Historische Beiträge, die königl. preussischen und benachbarten Staaten betreffend. Berlin 
1781—85. Th. IE RB. ı Tit 1 S. 7—182. Th. III B. 1 8. 13—168. H. Simon, das preussische 
Staatsr. 1844. Th. Il Abtlı. IV’ Unterabth. III: Von den Domainen 8. 304. v. Rönne, das Domainen-, 
Forst- und Jagdwesen des preussischen Staates. Berlin 1854. D. A. F. Riedel, die Domainen und 
Forsten, Gruben, Hütten und Salinen des preussischen Staates. Berlin 1849. Werthvolle aktenmässige 
Mittheilungen giebt „die Beantwortung der Appellation in der Schwedter Sache".
	        
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