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Durch die geheimen Familienverträge vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752
bereitete Friedrich der Grosse die künftige Vereinigung der fränkischen Fürsten-
thümer mit der Primogenitur vor, wovon unten weiter die Rede sein wird.
Die anarchischen Zustände der innerlich sich immer mehr auflösenden Re-
publik Polen führten im J. 1772 zur ersten Theilung Polens. (Am 17. Febr.
1772 kam zwischen Preussen und Russland der erste Theilungsvertrag zu Stande,
welchen Oesterreich am 4. März beitrat). Der König von Preussen erhielt West-
preussen, wie es im J. 1466 im Frieden von Nessau von Polen erworben wor-
den war, sammt dem Ermelande, dem Kulmerlande und der Stadt Elbing mit
ihrem Gebiete; Danzig und Thorn blieben als Republiken unter der Krone Polen
fortbestehen, ferner fiel an Preussen Grosspolen bis zur Netze, aus Theilen
der Woiwodschaften Posen, Gnesen und Inowraclaw bestehend. Später kamen
dazu durch den Grenzvergleich von Warschau 1776 noch einige links an der
Netze liegende Distrikte. Der ganze Erwerb aus der ersten polnischen Thei-
lung betrug etwa 600 Q.M. Der polnische Reichstag musste diese Abtretungen
bestätigen, wobei auf den im Vertrage von Welau festgesetzten Rückfall des Her-
zogthums Preussen an Polen nach dem Erlöschen des kurbrandenburgischen Man-
nesstammes, sowie auf die Lehensherrlichkeit über Lauenburg und Bütow von
Seiten der Krone Polen verzichtet werden musste So war denn jetzt das seit
drei Jahrhunderten getrennte Ostpreussen wieder mit Westpreussen vereingt').
Einen kleinen Gebietszuwachs brachte der Lehensanfall eines Theiles der
Grafschaft Mannsfeld nach dem Tode des letzten Grafen Johann Wenzel
(f 1786), wobei nach einer Entscheidung der beiden Lehenshöfe zu Berlin und
Dresden der an Halle zunächst liegende Theil mit Schraplau (8 Q.M.) an Preussen
kam. Im ganzen hatte K. Friedrich II. den preussischen Staat um 1380 Q.M.
und 3,200,000 Einwohner vermehrt, derselbe umfasste bei seinem Tode 3540 Q.M.
und 5,400,000 Einwohner. Ein weiteres Eingehen auf die Grossthaten dieses
grössten preussischen Herrschers auf dem Gebiete der auswärtigen Politik, wie
auf dem der inneren Reformen würde uns weit über das uns gesteckte Thema
hinausführen.
4. K. Friedrich Wilhelm II. 1786— 1797.
Da K. Friedrich II. keine Leibeserben hinterliess, so folgte ihm, nach dem
streng durchgeführten Princip der Linealprimogenitur nicht sein Bruder Hein-
Königlichen Churhause Preussen und Brandenburg in diesem ostfriesischen Reichslehen vermöge der
von weiland Kaisers Leopoldi Maj. A. 1694 reichsconstitutionsmässig ertheilten und sowohl A. 1706
von weiland Kaisers Josephi Maj. als auch 1715 von weil. Caroli VI. Kaiserl. Maj. in amplissima
forma confirmirten Expektanz auf Abgang des ostfriesischen Hauses Mannsstammes ohbnstreitig zustehende
Succession. Mit Beilagen 1—34. 29 Bogen.
1) Vergl. die Regine Maj. Borussicae litterae patentes ad ordines et incolas terram Prussiae et
Pommeraniae, quas Poloniae reges huc usque detinuerunt. Datae Berlolini die 13 Sept. 1772, sowie
das von Hertzberg selbst verfasste: „Expose des droits de 3. Maj. le Roi de Prusse sur le duche de
Pommorellie et sur plusieurs autres districts du royaune de Pologne“, beides findet sich in dem Recueil
des deductions par le comte de Hertzberg. Vol. I p. 319 seqq. Daselbst auch viele andere auf die
erste Theilung Polens bezüglichen Urkunden, insbesondere der Abtretungsvertrag zwischen Preussen und
Polen vom 18. Sept. 1773. p. 892.