Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

67 Einleitung. 601 
bachschen und demnächst dem Onolzbachschen Stamme, zufallen , dagegen hätte 
derjenige regierende Agnat in Franken, welehem die Krone anfallen würde, sei- 
nen Landesantheil in Franken dem zweiten regierenden Markgrafen in Franken 
abzutreten,, sodass es dann nur zwei regierende Linien im Gesammthause geben 
würde. Jeder nachgeborne Markgraf der königlichen wie der fränkischen Linie 
hat sich über die Festhaltung dieses Familienvertrages eidlich zu reserviren. 
Mit dem Hauptvertrage wird noch eine weitere geheime Verabredung zwischen 
denselben Kontrahenten von demselben Datum getroffen „wegen der künftigen 
Successionsfälle in den s. g. feudis promiscuis“. In dem Hauptvertrage war aus- 
gesprochen, dass bei Absterben der königlichen Linie der älteste regierende 
Agnat der fränkischen Linie in sämmtliche königliche Lande als ein unzer- 
trennbares Ganzes succediren sollte, „daß die gesammte von dem 
Allerhöchsten Unserm Königlichen Churhause geschenkte Macht 
unzertrennlich beisammen bleibe, folglich auf oben erwehnten Fall alle 
und jede Lande, welche wir anjetzo besitzen oder von Unserer Königlichen Chur- 
linie noch fernerhin erworben werden möchten, ohne Ausnahme auf was Art und 
quo titulo, solche auch an dieselbe gelangt sind und zwar mit Ausschluß der 
von der Königlichen Linie posterirenden weiblichen Descendenz und deren männ- 
lichen Nachkommen, fallen und vererbt werden sollen.“ Da aber bei verschie- 
denen Provinzen, besonders denen welche durch weibliche Succession an das 
königliche Haus gelangt sind, solche kognatische Ansprüche zu erwarten stehen, 
so soll von königlicher Seite jede Gelegenheit benutzt werden, um derartige 
Ansprüche schon im voraus abzuschneiden und durch Verhandlungen und alle 
nur möglichen Mittel die Einheit und Untheilbarkeit des Gesammthausbesitzes 
zu erhalten. Sollte jedoch auch die fränkische Linie, somit also der gesammte 
Mannsstamm des Hauses Brandenburg erlöschen, dann soll „den weiblichen 
Descendenten der königlichen Churlinie und derselben Nachkommen beiderlei 
Geschlechtes alle und jede schon an die durch weibliche Succession an das Kö- 
nigliche Churhaus geliehenen Stücke competirende Gerechtsame ausdrücklich 
reservirt sein, dergestalt daß die nächste Erbin des letzten possessoris der ge- 
genwärtigen Churlinie und deren Nachkommen beiderlei Geschlechtes vor der 
nächsten und allen andern Erbinnen der jetzigen markgräflichen Linie und deren 
Nachkommen den Vorzug genießen und in den Provinzen und Landen, welche 
sich alsdann zur weiblichen Erbfolge eröffnen werden, mit gänzlicher Ausschlie- 
Bung der letzten ohnstreitig und ohnwidersprechlich succediren sollen.“ 
Hatte Friedrich II. so die etwa vorhandenen hausgesetzlichen Schwierig- 
keiten beseitigt, welche etwa der Wiedervereinigung der fränkischen Lande mit der 
Primogenitur entgegen stehen konnten, so suchte er auch jedem völkerrechtlichen 
Widerspruch vorzubeugen. In Art. 10 des Teschener Friedens von 1778 heisst es: 
„Da über das Recht S. K. Maj. in Preußen die Fürstenthümer Baireuth und Ans- 
bach bei Erlöschung der Linie, die sie gegenwärtig besitzt, mit der Primogenitur 
des Hauses zu vereinigen, Zweifel erhoben worden sind, so verbindet sich der Kai- 
serin Königin Maj. für sich Ihre Erben und Nachfolger sich niemals widersetzen 
zu wollen, daß die besagten Ansbach und Baireuthischen Lande mit der Primoge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.