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stimmung der Stände für „das Staatsgrundgesetz für die Herzogthü-
mer Koburg und Gotha“ vom 14. Juni 1852 zu erhalten, welches das
gegenwärtig geltende Staatsgrundgesetz der beiden Herzogthümer ist. Was ge-
meinsam für die nun in realer Union stehenden und nach aussen einen Bun-
desstaat bildenden Länder ist, bestimmt $. 71 des Staatsgrundgesetzes. Aufge-
hoben sind dadurch die koburgische Verfassungsurkunde von 1821 und das go-
thaische Staatsgrundgesetz von 1849, mit den in dem Einführungsgesetze vom
14. Juni 1852 bezeichneten, das Domanium in Koburg und das „Staatsgut“ in
Gotha betrefienden Ausnahmen.
Bevor noch die Union beider Herzogthümer zu Stande kam, wurde ein
Process durch gütlichen Vergleich geschlichtet. Von dem Ertrage des Allodial-
vermögens der gotha-altenburgischen Fürsten waren dem verstorbenen Herzoge
Ernst I. für seine beiden minderjährigen Söhne etwa 50,000 Gulden durch den
Theilungsvertrag vom 12. Nov. 1826 zuerkannt worden. Diese jährliche Rente er-
hielten die Prinzen nach ihrer Volljährigkeit im J. 1839 aus dem Kammer- und
Domainenvermögen des Herzogthums Gotha ausgezahlt, bis die Zahlung durch
einen Beschluss des Landtags vom 1. Juli 1849 eingestellt wurde. Prinz Albert
klagte nun auf seinen Antheil von 25,000 Gulden. Ein Erkenntniss der Juristen-
fakultät zu Heidelberg verurtheilte die gothaische Staatskasse zur Zahlung. Be-
vor ein zweites Erkenntniss eingeholt wurde, kam ein Vergleich zu Stande, durch
welchen die Rente auf 40,000 Gulden ermässigt wurde und diese Summe von
der gothaischen Staatskasse so lange gezahlt werden sollte, bis sie durch eigen-
thümliche Ueberweisung von Gütern und andern Grundbesitzungen aus den go-
thaischen Domainen ersetzt sein werde (18. Sept. 1851). Die Allodialrentenfrage
wurde nach langen Verhandlungen durch einen Vertrag vom 23. Jan. 1854 be-
seitigt, nach welchem die Domaine Tonna, der Tonnaische, Tabarzer und Win-
tersteiner Forst, die zu diesen Forsten gehörigen Forsthäuser und die zu den
Forsthäusern gehörigen Deputatstücke aus dem gothaischen Kammer- und Do-
mainenvermögen ausgeschieden und zur Bildung des „Ernst-Albert-Fidei-
kommisses“ als Eigenthum des regierenden Herzogs und des Prinzen Albert
übergeben wurden. Am 10. April ertheilte der Landtag diesem Vertrag seine
Genehmigung !).
Das jetzt geltende Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 enthält eingehende
Bestimmungen über die Nachfolge in die Regierung und die Regierungsverwe-
sung im Abschn. I $ 6—20. Diese Paragraphen sind aber auch aufgenommen
in das neue umfassende Hausgesetz für das Herzoglich Koburg-go-
thaische Haus vom 1. März 1855, woselbst sie im Abschn. II die Artikel
5—19 bilden.
Bei der Unvollständigkeit der hausgesetzlichen Bestimmungen in der ko-
burgischen Speciallinie, bei der eigenthümlichen Stellung verschiedener Agnaten
des Hauses als Träger auswärtiger Kronen, hatte sich schon längst das Bedürf-
niss einer neuen umfassenden Regulirung der Hausverfassung fühlbar gemacht.
D—— nn nn.
1) Diese Mittheilung über den Ursprung des im Hausgesetze fortbestehenden Ernst-Alberts-Fidei-
kommisses beruht auf der archivalischen Mittheilung von Beck a. a. O. 8. 5il.