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nitur des Kurfürstenthums Brandenburg vereinigt werden und Sie damit nach
Wohlgefallen schalten könne.“ Als somit der letzte vom Mannsstamme der
fränkischen Linie freiwillig gegen eine Leibrente von 300,000 Gulden auf seine
Stammlande verzichtete, so konnten dieselben ohne jedes rechtliches Hinderniss
und ohne jeden Widerspruch dem preussischen Staate einverleibt werden, wel-
cher dadurch einen bedeutenden Machtzuwachs mitten im Herzen des Reiches
erhielt. (Der Flächengehalt betrug 159 Q. M. mit mehr als 500,000 Einw.) Die
Abtretungsurkunde des Markgrafen Alexander ist am 22. Dec. 1791 zu Bordeaux
ausgestellt, das Besitznahmepatent K. Friedrich Wilhelms II. am 5. Jan. 1792,
die Anzeige an den Reichstag erfolgte am 10. Febr. 1792. (Sämmtliche Urkun-
den in Reuss, Staatskanzlei Bd. XXIX S. 199 ff.)
Die Hauptvergrösserung erhielt der preussische Staat durch die zweite
und dritte Theilung Polens. In der zweiten nahm Preussen am 25. Sept.
1793 ausser Danzig und Thorn nebst dem dazu gehörigen Gebiete einen um-
fangreichen Theil von Grosspolen in Besitz. Es waren die Woiwodschaften Po-
sen, Gnesen und Kalisch, das Land Kujavien, Wielun, die Woiwodschaften
Sieradz und Lenczyc, der grössere Theil der Woiwodschaft Plock zwischen der
Weichsel und der preussischen Grenze, zusammen 1015 Q. M. mit 1,400,000 Ein-
wohnern. Es wurde daraus die Provinz Südpreussen gebildet. In der dritten
Theilung inkorporirte Preussen infolge des Vertrages von Petersburg vom 24. Oct.
1795 den Rest der Woiwodschaften Plock und Rawa, die Woiwodschaften Ma-
sovien auf der linken Seite der Weichsel und der rechten Seite des Bugs mit
Einschluss von Warschau, einen Theil der Woiwodschaften Krakau mit Ein-
schluss des Herzogsthums Severien, endlich die lithauischen Woiwodschaften
Troki und Samogitien. Severien (41 Q. M.) wurde als Neuschlesien mit der Pro-
vinz Schlesien vereinigt. Die nördlichen Erwerbungen dagegen, 819 Q. M. mit
950,000 Einw., legte man zu einer neuen Provinz Neuostpreussen zusammen.
Der gesammte Flächengehalt des preussischen Staates betrug damals 5,552 Q.M.
Nachdem sich Friedrich Wilhelm II. zur Bekämpfung der französischen
Revolution 1792 mit Oesterreich verbunden hatte, schlos er am 5. April 1795
mit Frankreich den Separatfrieden von Basel; in demselben befindet sich die
Bestimmung, dass die preussischen Besitzungen jenseits des Rheins, halb Kleve,
Geldern und Mörs bis zu einem allgemeinen Frieden in den Händen der Fran-
zosen bleiben sollten. Ein am 5. Aug. 1796 mit Frankreich abgeschlossener
Vertrag sicherte bereits Preussen Entschädigungen für den Fall zu, dass Frank-
reich im Friedensschlusse mit dem Reiche das linke Rheinufer behalten sollte.
Unter Friedrich Wilhelm II. wurde das längst vorbereitete „Allgemeine
Landrecht für die preussischen Staaten“ am 1. Juli 1794 in Kraft gesetzt. Die-
ses Gesetzbuch enthält auch einige wichtige Bestimmungen über die Rechtsver-
hältnisse des Königshauses. Die $ 17 und 18 Tit. 13 Th. II bestimmen: „Rechts-
angelegenheiten, welche die Personen- und Familienrechte des Landesherrn und
seines Hauses betreffen, werden nach den Hausverfassungen und Verträgen be-
stimmt. Andere Privathandlungen und Geschäfte derselben sind nach den Ge-
setzen des Landes zu beurtheilen.“