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devolvirte Herrschaft Schwedt und Vierrendten, wie oben ausgeführt, als Pri-
vatgut des königlichen Hauses angesehen werden. Diese Möglichkeit eines
Privateigenthums des Landesherrn an Liegenschaften wie an Mobilien erkennen
auch die folgenden $$8. des Landrechts an:
8. 13: „Was Personen aus der Familie des Landesherrn durch eigene Er-
sparnisse oder auf andere Art gültig erworben haben, wird, so lange von dem
Erwerber oder seinen Erben keine ausdrückliche Einverleibung erfolgt, und so-
weit darüber durch Familienverträge und Hausverfassungen nicht ein anderes
bestimmt ist, als Privateigenthum betrachtet.“
8. 14: „Eben dasselbe gilt von Gütern und Sachen, welche der Landesherr
selbst aus eigenen Ersparnissen oder durch irgend eine andere auch bei Privat-
personen stattfindende Erwerbung an sich gebracht hat.“
8. 15: „Hat jedoch derjenige Landesherr, welcher ein solcher erster Er-
werber war, über unbewegliche von ihm auf dergleichen Art erworbene Sachen,
weder unter Lebendigen, noch von Todes wegen verfügt, so sind dieselben für
einverleibt in die Domänen des Staates anzusehen.“
Diese Bestimmung ist allerdings neu und dem alten deutschen Fürsten-
rechte fremd, sie ist dem Domänenrechte des altfranzösischen Königsthums ent-
lehnt und seitdem in mehr oder minder weitgehender Weise in mehrere deutsche
Verfassungen und Hausgesetze aufgenommen.
Uebrigens fand diese Bestimmung sogleich auf den König, der sie erlassen,
unmittelbare praktische Anwendung. Obgleich Friedrich Wilhelm U. einen aus-
führlichen Testamentsentwurf gemacht hatte, so kam dieser doch nicht zur Per-
fektion und der König starb ab intestato. Infolge des $. 15 wurden seine sämmt-
lichen aus Privatmitteln erworbenen Immobilien, wozu besonders die von den Allo-
dialerben der Markgrafen von Schwedt erworbenen s. g. Prinzessinnengüter
gehörten, den Staatsdomänen einverleibt.
5) König Friedrich Wilhelm 111. 1797 — 1840.
Durch den Frieden von Lüneville vom 9. Febr. 1801 erfolgte die Abtretung
des ganzen linken Rheinufers an Frankreich; der Thalweg des Rheines sollte
von nun an die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich bilden. Im A. VII
wurde zugleich bestimmt, dass die Erbfürsten für ihre Verluste auf dem
linken Rheinufer im Innern des Reiches entschädigt werden sollten. Die defini-
tive Festsetzung des Entschädigungswerkes erfolgte durch den Reichsdepu-
tationshauptschluss vom 25. Febr. 1803!) (eigentlich Reichsschluss
vom 27. April 1803). In diesem Reichsgesetze wurde in Betreff Preussens ver-
1) Ueber denselben handeln speciell A. Ch. Gaspari, mit historischen, geographischen und sta-
tistischen Erläuterungen und eine Vergleichungstafel, 2 Bde. Hamburg 1803. Von demselben:
Der französisch-russische Eintschädigungsplan. Regensburg 1802. K. E. A. von Hoff, das deutsche
Reich vor der französischen Revolution und nach dem Frieden von Lüheville.e 2 Thle. Gotha 1811
und 1815. K. W. v. Lancizolle, Uebersicht der deutschen Beichsstandschafts- und Territorinlver-
hältnisse vor den französischen Revolutionskriegen, der seitdem eingetretenen Veränderungen und der
gegenwärtigen Bestandtheile des deutsehen Bundes und der Bundesstasten. Berlin 1830.