Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

604 Einleitung. 10 
kanzlerss Samuel von Cocceji!') ein, welche fast wörtlich in das preussische 
Landrecht übergegangen ist, wobei freilich die Begründung, dass dem Staats- 
oberhaupt gewisse Einkünfte von den Ständen oder dem Staate beigelegt 
seien, auf einem geschichtlichen Irrthum oder vielmehr auf einer Fiktion beruht. 
Immerhin bleibt die Erklärung der Domainen zum Staatseigenthum ein Grund- 
satz, wodurch sich erst Preussen wirklich zu einem wahren grossstaatlichen 
Gemeinwesen erhoben hat. Wohl konnte Suarez mit Recht sagen, dass damit 
an dem alten Zustande nichts wesentliches geändert sei. Der König blieb als 
Repräsentant des Staates und Staatsoberhaupt auch immerhin Träger des ge- 
gesammten Staatseigenthums; als absoluter Monarch verfügte er über die Ein- 
nahmen der Domainen ebenso unbeschränkt wie über die Erträge der Steuer- 
kasse. „Für die thatsächlichen Verhältnisse war es wesentlich gleichgültig, ob 
die Verwaltung der Domaineneinkünfte zu Regierungszwecken als Folge einer 
auf den Domainen lastenden öffentlich rechtlichen Verpflichtung oder als Folge 
eines Staatseigenthums aufgefasst wurde, da der Zweck und die Unveräusser- 
lichkeit der Domainen unverändert blieb und die königlichen Rechte hinsichtlich 
der Verwendung der Domainenerträge, diesem Zweck gemäss gleichfalls keine 
Veränderung erlitten.“ (Appellationsbeantw. S. 56). Setzten sich die Könige für 
ihren eigenen Unterhalt, wie für den ihrer Familie und ihres Hofstaates auch 
regelmässig eine bestimmte Summe fest, so war dies doch nichts als eine frei- 
willige Selbstbeschränkung; sie nahmen von den Staatseinnahmen, beson- 
ders von den Erträgen der Domainen, soviel sie wollten für sich und überliessen 
nur die Ueberschüsse der Staatskasse zur Deckung der Staatsbedürfnisse. 
Vor allem wichtig ist 8. 11 des Titels 14, welcher die Domaine unzwei- 
deutig für Staatseigenthum erklärt: 
„Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren beson- 
deres Eigenthum dem Staate und die ausschliessliche Be- 
nutzung dem Oberhaupte desselben zukommt, werden Do- 
mänen oder Kammergüter genannt.“ 
8. 12: „Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der Fa- 
milie des Landesherrn gewidmet worden, sind als Domaine anzusehen.“ Dabei 
ist eg aber nicht ausgeschlossen, dass der Landesherr und das königliche Haus 
Güter besitzen, welche als reines Privateigenthum derselben, wenn auch als fidei- 
kommissarisch gebundenes, anzusehen sind. Dahin gehören entschieden die oben 
erwähnten Güter, welche zur Dotation der Nachgeborenen durch das Testament 
Friedrich Wilhelms I. gewidmet worden, aus welchem das spätere Hausfideikom- 
miss erwachsen ist. Ebenso muss die seit 1788 an den K. Friedrich Wilhelm II. 
  
1) Sam. de Cocceji Jus eiv. controv. Francf. a. O. ed. III 1753. Lib. XLIX. tit. 14, de jure 
fisci. Qu. IV. p. 731: „Domanium ergo consistit in reditibus certorum praodiorum vel jurium, quae 
vel ab ipso principe vel statibus provinciae vel quolibet alio ad id destinnta sunt, ut ex eorum re- 
ditibus principalis mensa instruatur. .... Nam in his bonis praeter usum nihil ad principem pertinet 
adeoque nudus administrator et fructuarius est, qui de substantia rei nulla ratione disponere potest. 
Haec enim substantin nd provinceiam pertinet et hactenus res aliena est, quam nemo alienare potest, 
sed et successoribus singulis jus reditus ex his honis percipiendi quaesitum est ex parto primo- 
rum constituentium.“
	        
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