Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

15 Einleitung. 609 
das Herzogthum Lauenburg, soweit es auf dem rechten Elbufer liegt, letzteres 
trat Preussen jedoch sofort wieder an den König von Dänemark ab, welcher da- 
gegen zu Gunsten Preussens auf das ihm von Schweden cedirte Neuvorpommern 
nebst der Insel Rügen verzichtete. Dadurch kam Preussen endlich in den Be- 
sitz von ganz Pommern. 
Die westfälischen Gebiete, die schon früher preussisch gewesen waren, 
wurden sämmtlich wieder in Besitz genommen, neu kam hinzu die Souveränetät 
über die westliche im J. 1803 unter die Herzöge und Fürsten von Croy, Looz, 
Salm und die Wild- und Rheingrafen vertheilte Hälfte des Bisthums Münster, 
die Souveränetät über die Grafschaften Steinfurt und Recklinghausen, die Herr- 
schaften Anholt, Gehmen, Rheda, Gronau, Rietberg, ferner infolge von Verträgen 
mit Hessen-Darmstadt das ehemalige kurkölnische Herzogthum Westphalen nebst 
der Grafschaft Arnsberg und der Oberhoheit über Wittigenstein, endlich mehrere 
oranische Besitzungen, die aber grossen Theils wieder zum Austausche mit Kur- 
hessen und Nassau verwendet wurden. 
Zu den rheinischen Besitzungen, welche Preussen vor dem J. 1801 ge- 
habt hatte, kamen nach den Bestimmungen des Wiener Kongresses die Herzog- 
thümer Jülich und Berg, als Ersatz für die an Bayern überlassenen Fürsten- 
thümer Ansbach und Baireuth, ferner die ehemaligen kurkölnischen und kur- 
trierischen Lande links vom Rheine, Theile von Luxemburg und Limburg, die 
Grafschaften Manderscheid und Schleiden, die Abteien Malmedy und Kornelis- 
münster, bedeutende pfälzische, mainzische und rheingräfliche Besitzungen. Durch 
den zweiten Pariser Frieden vom 20. Nov. 1815 kamen noch einige andere rhei- 
nische Besitzungen an Preussen, so Saarbrücken, Saarlouis und einige andere Orte 
des Moseldepartements. Alle diese rheinischen Lande wurden zu einem Gross- 
herzogthum Niederrhein vereinigt, das nachmals nebst Jülich, Kleve und Berg 
eine besondere Provinz bildete. 
Das Fürstenthum Neuenburg, welches nun als XXII. Kanton der Schweiz 
einverleibt wurde, trat in die alte Personalunion mit der Krone Preussen zurück. 
Durch diese Bestimmungen der Wiener Kongressakte veranlasst, schlossen 
Preussen während der Berathungen und nach dem Schlusse derselben, eine Reihe 
von Erwerbs- und Tauschverträgen mit anderen deutschen Fürsten zur möglich- 
sten Arrondirung des Staatsgebietes. Nachdem die Territorialverhältnisse voll- 
ständig geordnet waren, betrug (nach F. W. Schubert) der gesammte Flächen- 
gehalt des preussischen Staatsgebietes mit Einschluss von Neuenburg, im Jahre 
1820 — 5086 Q.Meilen, also um 561 Q.Meilen weniger, als Preussen im J. 1804, 
noch vor der Okkupation Hannovers besessen hatte. 
Am 10. Juni 1815 unterzeichneten die preussischen Bevollmächtigten die 
Bundesakte und Preussen wurde seitdem ein Glied des Deutschen Bundes, wel- 
chem es mit seinem ganzen Gebiet mit Ausnahme der Provinzen Preussen und 
Posen beitrat. Es nahm in der Reihe der Bundesstaaten die zweite Stelle ein, 
und führte im engern Rathe eine, im Plenum vier Stimmen. 
In diesem neubegründeten preussischen Staate begann nun abermals eine 
redliche und umsichtige innere Reformarbeit, die wir anderwärts eingehend be- 
(5%, 39*
	        
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