Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

83 Einleitung. 617 
stimmung des Familienoberhauptes nothwendig, wenn dieselbe die hausgesetz- 
lichen Wirkungen für Gemahlin und Kinder haben soll. 
Uebrigens ist es auch im königlich preussischen Hause in neuerer Zeit 
üblich geworden, zur Vermeidung aller unklaren Verhältnisse, beim Eingehen 
einer ungleichen Ehe, die Wirkungen für Gattin und Kinder vertragsmässig 
festzustellen, disparagiam ex pacto tale s. ad morganaticam. Auch zur Ein- 
gehung einer morganatischen Ehe ist die Einwilligung des Familienoberhauptes 
nöthig, schon deshalb, weil die Namens -, Standes- und Titularverhältnisse der 
morganatischen Gemahlin und deren Kinder bestimmt werden müssen, was nur 
vom Souverän geschehen kann. 
In Bezug auf die Abschliessungsform gelten auch für alle Ehen des könig- 
lichen Hauses die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung. 
Nach A. 72 dieses Gesetzes „werden im übrigen in Ansehung der Mitglieder 
der regierenden Häuser die auf Hausgesetzen oder Observanzen beruhenden Be- 
stimmungen über die Eheschliessungen und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen 
nicht berührt.“ 
Als Standesbeamter fungirt der Minister des königlichen Hauses. Die ver- 
mögensrechtliche Seite der Ehe wird unter No. 4 näher besprochen werden. 
3. Volljährigkeit und Privatvormundschaft. 
Die Volljährigkeit beginnt für den König mit dem vollendeten achtzehnten 
Lebensjahre, schon nach der goldenen Bulle, wie nach der V.U. A. 54. Dies gilt 
sowohl für seine staats- wie privatrechtlichen Beziehungen. Wegen der nicht 
regierenden Mitglieder des Hauses hat zwar das Obertribunal in einer Ent- 
scheidung vom 4. Dec. 1806 (bei Matthis, jurist. Monatsschr. VIII, 109) den 
allgemein landrechtlichen Termin (24 Jahre) angenommen. Diese vereinzelte Ent- 
scheidung entspricht aber weder den Hausgesetzen, noch der konstanten Praxis 
des Hausministeriums. Schon nach der Verordnung Kurfürst Friedrichs I. von 
1437 werden die Söhne mit vollendetem 18. Jahre als „zu ihren Tagen gekom- 
men“ angesehen, was ganz den Grundsätzen des fränkischen Rechtes entspricht, 
nach welchem das burggräfliche Haus lebte. Im Geraischen Vertrage wird den 
Brüdern des Kurfürsten so mit Land nnd Leuten oder mit geistlichen Pfründen 
nicht versehen worden ein jährliches Deputat ausgesetzet „sobald sie ihr voll- 
kommlich Alter als 18 Jahre erfüllet‘“ Daran hat auch die Praxis des Haus- 
ministeriums unentwegt festgehalten und zwar sowohl in Betreff der Prinzen als 
der Prinzessinnen. 
Se. Majestät der König ist von Rechtswegen Vormund und Kurator aller 
Prinzen und Prinzessinnen des Hauses und falls mit Allerhöchster Genehmigung 
andere Personen zu Vormündern ernannt werden, der entscheidende Obervormund, 
wobei ihm das Ministerium des königlichen Hauses als ausführende Behörde zur 
Seite steht (Mitth. des Minist. des königl. Hauses).
	        
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