Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

85 Einleitung. 619 
der Domänen und Forsten angewiesene Rente verbleibt“. Das Gesetz vom 
30. April 1859, betreffend die Erhöhung der Krondotation, hat demnächst be- 
stimmt, dass a) an den Kronfideikommissfonds ausser der durch den A. III der 
Verordn. vom 17. Jan. 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten an- 
gewiesenen Renten von 2,573,000 Thirn. eine weitere jährliche Rente von 500,000 
Thirn. aus andern Staatseinkünften gezahlt werden soll ($. 1) und b) einem 
später zu erlassenden Gesetze es vorbehalten bleibe, sobald die auf den Do- 
mänen und Forsten bereits haftenden rechtlichen Verpflichtungen dies zulassen 
werden, auch die nach 8. 1 an den Kronfideikommissfonds zu zahlende weitere 
Rente von 500,000 Thirn. jährlich auf die Domänen oder Forsten anzuweisen 
oder den für den Unterhalt der königlichen Familie, für den königlichen Hofstaat 
und sämmtliche prinzliche Hofstaaten, sowie für alle dahin gehörigen Institute 
u. s. w. erforderlichen Geldbedarf in anderer Weise auf Domänen und Forsten 
zu gründen. Demnächst hat ferner das Gesetz vom 27. Jan. 1868, betr. die Er- 
höhung der Krondotation bestimmt, dass a) an den Kronfideikommissfonds noch 
eine weitere jährliche Rente von Einer Million Thalern aus der Staatskasse ge- 
zahlt werden soll und b) die in der diesem Gesetze anliegenden Nachweisung 
verzeichneten Schlösser nebst Gärten und Parks der ausschliessenden Benutzung 
des Königs unter Uebernahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommiss- 
fonds, vorbehalten bleiben. Die Bestimmungen des Art. 59 der V.U., des 8.1 
des Gesetzes vom 3. April 1859 und des $ 1 des Gesetzes vom 27. Jan. 1868 
haben zur rechtlichen Folge, dass die durch diese Bestimmungen festgestellte, 
an den Kronfideikommissfonds zu errichtende Jahresrente, welche darnach eine 
auf Verfassung und Gesetz beruhende Verpflichtung der Staatskasse bildet, sich 
der anderweitigen Feststellung durch das Staatshaushaltsgesetz völlig entzieht, 
indem die Kammern verfassungsmässig und gesetzlich verpflichtet sind, diese 
Ausgabe in das Budgetgesetz aufzunehmen. Wenn man daher auch diese Kron- 
fideikommissrente als die Civilliste der Könige von Preussen bezeichnet, so 
unterscheidet sie sich doch wesentlich dadurch von der Civilliste anderer Staaten, 
besonders der englischen, dass sie niemals, auch nicht bei einem Regierungs- 
wechsel, der Bewilligung der Kammern unterworfen ist. In ihr ist aber auch 
der gesammte Beitrag enthalten, welchen die Staatskasse zum Unterhalt des 
Königs, des königlichen Hauses, der Hofstaaten und der damit verbundenen In- 
stitute zu leisten hat. Aus derselben werden sämmtliche Bedürfnisse des könig- 
lichen Hauses, die Apanagen und Sustentationsgelder sämmtlicher Prinzen und 
Prinzessinnen, bei Vermählungen derselben die herkömmlichen Aussteuern und 
Etablissements, ferner die Witthumsrenten und sonstige durch Veränderungen 
in der königlichen Familie bedingten Mehrausgaben, die Erhaltung der könig- 
lichen Schlösser und Gärten, des Marstalles, auch der königlichen Theater be- 
stritten. Ausser dieser aus der Staatskasse zu zahlenden Kronfideikommissrente, 
bestehen im königlichen Hause noch mehrere Fideikommisse von rein privat- 
rechtlichem Charakter: 
a) Das königliche Hausfideikommiss, welches auf dem oben er- 
wähnten Testamente K. Friedrich Wilhelms L von 1733 beruht und mehrere
	        
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