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Güter umfasst, von welchen der Stifter versicherte, „dass er sie mit vielem
sauren Schweisse käuflich erworben habe.“ Das Fideikommiss war zunächst für
die drei nachgeborenen Söhne des Stifters bestimmt, welche einander gegenseitig
substituirt wurden, nach deren Absterben ohne männliche Nachkommenschaft,
sollten deren unbewegliche Güter, kraft des darauf haftenden Fideikommissver-
bandes, an den Nachfolger in der Krone fallen. Dieser Fall ist im J. 1843 mit
dem T'ode des Prinzen August eingetreten, welcher bereits die Güter der beiden
anderen nachgeborenen Linien in seiner Hand vereinigt hatte. Die betreffenden
Güter wurden aber nicht zu den Staatsdomänen eingezogen, sondern als reines
Privateigenthum des königlichen Hauses beibehalten. Nach dem Aussterben der
ursprünglich dazu berufenen Linien der nachgeborenen Prinzen des Stifters im
J. 1843, bilden jetzt diese Güter ein dem jedesmaligen Könige nach Privatrecht
zustehendes, jedoch mit einigen gesetzlichen Vorrechten ausgestattetes Güter-
fideikommiss, dessen Verwaltung die königliche Hofkammer zu Berlin, unter
dem Ministerium des königlichen Hauses besorgt. Ein Verzeichniss der sämmt-
lichen der Hofkammer untergeordneten Güter findet sich im Handbuch für den
königlich preussischen Hof und Staat.
b) Das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiss, gestiftet durch das
Testament K. Friedrich Wilhelm III., steht unter der Verwaltung des königlichen
Hausministeriums und der gemeinsamen Kontrolle der Minister des königlichen
Hauses und der Justiz. Dies Fideikommiss ist vorzugsweise Geldfideikommiss,
enthält aber auch einige Liegenschaften. Dazu gehören die Herrschaften Frauen-
dorf in der Kurmark, die Herrschaften Flatow und Krojanke in Westpreussen.
Nach dem Testamente des Stifters sind die Linien der nachgeborenen Söhne des
K. Friedrich Wilhelms IIl, mit Ausschluss der jedesmaligen regierenden Linie,
successionsberechtigt, zur Zeit Ihre K. H. die Prinzen Karl und Albrecht, doch
steht der Krone ein eventuelles Anfallsrecht zu.
c) Der s. g. Krontresor ist nach einer officiellen Mittheilung des Mini-
steriums von 1848 (bei Rauer, Protokolle der Verfassungskommission S. 28)
„aus den Ersparnissen K. Friedrich Wilhelms Ill. durch deren Kapitalisirung
und Ausleihung an Banquiers entstanden und zwar im J. 1840 zu einer Höhe
von beiläufig 5 Million Thaler angewachsen. Der König hatte nämlich während
der Kriegsjahre 1806 u. folg. die Ausgaben der s. g. Privatchatoulle sehr be-
schränkt und demnach aus den Revenüen der Staatsdomänen eine bedeutende
Summe weniger als unter diesem Titel herkömmlich entnommen. Als nun aber
infolge des Pariser Friedens die Staatskasse aus der den Franzosen auferlegten
Kontribution einen namhaften Zuwachs erhielt und den Beamten die s. g. Bons
ausgezahlt werden konnten, hielt man auch den König befugt, sich aus derselben
Quelle dasjenige, was er während der Kriegsdrangsale freiwillig entbehrt hatte,
ersetzen zu lassen. Derselbe liess aber die ihm solcher Gestalt erstattete
Summe, welcher späterhin die Ueberschüsse der seit dem J. 1819 auf eine fixe
Summe von 2'/, Mill. gesetzten s. g. Kronfideikommissate hinzutraten, abge-
sondert verwalten und machte den dadurch gebildeten Fonds zum Gegenstande
einer testamentarischen Verfügung, wonach a) der Nachfolger in der Regierung