Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

87 Einleitung. 621 
über eine Summe von drei Millionen frei zu verfügen befugt, dagegen b) eine 
fernere Summe von drei Millionen einen s. g. eisernen, nur im Falle der Noth 
angreifbaren Bestand bilden soll.“ 
Ausser diesen fideikommissarisch gebundenen Vermögensobjekten besitzen 
der König, wie die einzelnen Glieder des königlichen Hauses auch völlig freies, 
individuelles Privateigenthum. Als solches besitzt der König alles, was er 
bereits vor seiner Thronbesteigung besessen hat, ferner die Ersparnisse der Do- 
mänenrente, die Erwerbungen aus den Mitteln derselben oder aus sonstigen 
privatrechtlichen Titeln. Ueber dieses Vermögen kann der König so frei ver- 
fügen wie jeder Privatmann, es verbleibt ihm auch im Falle einer Thronent- 
sagung und steht in jeder Beziehung unter den Regeln des allgemeinen Privat- 
rechtes, soweit nicht hausgesetzliche Bestimmungen eine Ausnahme begründen. 
In der Person des Königs vereinigen sich dreierlei verschiedene Vermögens- 
rechte: 
1) Der König ist als Oberhaupt des Staates und Repräsentant der Staats- 
persönlichkeit, während seiner Regierungszeit, Inhaber des gesammten Staatsver- 
mögens, selbstverständlich nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes, ohne 
jede privatrechtliche Befugniss an demselben ; 
2) Der König ist als Oberhaupt und Repräsentant der königlichen Familie 
Inhaber des gesammten Hausvermögens, dessen Eigenthümerin nach den Grund- 
sätzen des deutschen Fürstenrechtes, wie nach der ausdrücklichen Erklärung der 
preussischen Hausgesetze, die Familie „das Haus‘ als korporative Genossen- 
schaft ist; 
3) Der König ist für seine Person Eigenthümer seines individuellen Privat- 
vermögens, ganz nach dem Grundsatze des allgemeinen Privatrechtes. 
Die Versorgung der nichtregierenden Glieder des königlichen Hauses findet 
in Preussen in eigenthümlicher, von anderen Staaten abweichender Gestalt statt. 
Während in den übrigen konstitutionellen Staaten Deutschlands die Mitglieder des 
regierenden Hauses, als solche, ohne dass sie schuldig wären dem Staate dafür 
Dienste zu leisten, Ansprüche auf gesetzlich fixirte Geldgewährungen aus der 
Staatskasse haben, bestehen in Preussen solche unmittelbare Rechte derselben 
an die Staatskasse nicht und sind sie mit ihren pekuniären Ansprüchen ledig- 
lich an den König als Familienoberhaupt gewiesen, welcher sie aus dem Kron- 
fideikommissfonds standesgemäss zu versorgen hat. In der oben erwähnten 
Summe von jährlich vier Millionen Thaler ist die ganze pekuniäre Leistung des 
Staates für den König uud das königliche Haus („für den Unterhalt des könig- 
lichen Hauses, des königlichen Hofstaates und sämmtlicher prinzlicher Hof- 
staaten‘) enthalten. Die weitere Vertheilung derselben in der Form von Apa- 
nagen, Sustentationsgeldern, Mitgaben, Wittwenpensionen u. s. w. erfolgt ledig- 
lich nach den: Ermessen des Familienoberhauptes und entzieht sich jeder staat- 
lichen Kontrolle (H. Schulze, preuss. Staatsr. Th. I S. 430). „Der König lässt 
für jeden Prinzen und jede Prinzessin, von deren Geburt bis zu deren Gross- 
jährigkeit resp. Vermählung in ein anderes Haus, Sustentationsgelder in 
observanzmässig steigendem Betrage auszahlen; die Prinzen erhalten, von er-
	        
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