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über eine Summe von drei Millionen frei zu verfügen befugt, dagegen b) eine
fernere Summe von drei Millionen einen s. g. eisernen, nur im Falle der Noth
angreifbaren Bestand bilden soll.“
Ausser diesen fideikommissarisch gebundenen Vermögensobjekten besitzen
der König, wie die einzelnen Glieder des königlichen Hauses auch völlig freies,
individuelles Privateigenthum. Als solches besitzt der König alles, was er
bereits vor seiner Thronbesteigung besessen hat, ferner die Ersparnisse der Do-
mänenrente, die Erwerbungen aus den Mitteln derselben oder aus sonstigen
privatrechtlichen Titeln. Ueber dieses Vermögen kann der König so frei ver-
fügen wie jeder Privatmann, es verbleibt ihm auch im Falle einer Thronent-
sagung und steht in jeder Beziehung unter den Regeln des allgemeinen Privat-
rechtes, soweit nicht hausgesetzliche Bestimmungen eine Ausnahme begründen.
In der Person des Königs vereinigen sich dreierlei verschiedene Vermögens-
rechte:
1) Der König ist als Oberhaupt des Staates und Repräsentant der Staats-
persönlichkeit, während seiner Regierungszeit, Inhaber des gesammten Staatsver-
mögens, selbstverständlich nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes, ohne
jede privatrechtliche Befugniss an demselben ;
2) Der König ist als Oberhaupt und Repräsentant der königlichen Familie
Inhaber des gesammten Hausvermögens, dessen Eigenthümerin nach den Grund-
sätzen des deutschen Fürstenrechtes, wie nach der ausdrücklichen Erklärung der
preussischen Hausgesetze, die Familie „das Haus‘ als korporative Genossen-
schaft ist;
3) Der König ist für seine Person Eigenthümer seines individuellen Privat-
vermögens, ganz nach dem Grundsatze des allgemeinen Privatrechtes.
Die Versorgung der nichtregierenden Glieder des königlichen Hauses findet
in Preussen in eigenthümlicher, von anderen Staaten abweichender Gestalt statt.
Während in den übrigen konstitutionellen Staaten Deutschlands die Mitglieder des
regierenden Hauses, als solche, ohne dass sie schuldig wären dem Staate dafür
Dienste zu leisten, Ansprüche auf gesetzlich fixirte Geldgewährungen aus der
Staatskasse haben, bestehen in Preussen solche unmittelbare Rechte derselben
an die Staatskasse nicht und sind sie mit ihren pekuniären Ansprüchen ledig-
lich an den König als Familienoberhaupt gewiesen, welcher sie aus dem Kron-
fideikommissfonds standesgemäss zu versorgen hat. In der oben erwähnten
Summe von jährlich vier Millionen Thaler ist die ganze pekuniäre Leistung des
Staates für den König uud das königliche Haus („für den Unterhalt des könig-
lichen Hauses, des königlichen Hofstaates und sämmtlicher prinzlicher Hof-
staaten‘) enthalten. Die weitere Vertheilung derselben in der Form von Apa-
nagen, Sustentationsgeldern, Mitgaben, Wittwenpensionen u. s. w. erfolgt ledig-
lich nach den: Ermessen des Familienoberhauptes und entzieht sich jeder staat-
lichen Kontrolle (H. Schulze, preuss. Staatsr. Th. I S. 430). „Der König lässt
für jeden Prinzen und jede Prinzessin, von deren Geburt bis zu deren Gross-
jährigkeit resp. Vermählung in ein anderes Haus, Sustentationsgelder in
observanzmässig steigendem Betrage auszahlen; die Prinzen erhalten, von er-