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nothwendige Voraussetzung. Während diese Vergleiche die Regelung des Ver-
hältnisses des Domaniums zwischen dem Landesherrn und dem Lande enthalten,
beschäftigt sich das Hausgesetz mit dem Verhältnisse des Domainenvermögens
innerhalb des Hauses und bestimmt besonders die agnatischen Rechte
dem Fideikommissinhaber gegenüber. Für das Herzogthum Koburg be-
steht das Gesetz, den Beitrag der Domainen zu den Staatslasten vom 29. Dec.
1849 unverändert fort. Da wir diese Domänengesetze im Urkundenbuch Nr. XVIII
in extenso mittheilen, so lassen wir uns auf eine Analyse ihres Inhalts nicht ein.
Nachdem Herzog Ernst II. schon durch seine Militärkonvention mit Preus-
sen vom 24. Dec. 1862 seinen patriotischen Sinn und seinen politischen Scharf-
blick bewährt hatte, war er im J. 1866 der erste deutsche Fürst, welcher sich
Preussen entschieden anschloss und gleich in den ersten Tagen des Krieges
thätig in die kriegerischen Ereignisse mit eingrifi. Nach wiederhergestelltem
Frieden trat der König von Preussen mittelst Vertrages vom 14. Sept. 1866: „in
Anerkennnng der treuen Bundesgenossenschaft des Herzogs vom ersten Anfange
des Krieges bis zuletzt, sowie der thätigen und wirksamen Theilnahme des ko-
burg-gothaischen Militairse in der kriegerischen Aktion, sämmtliche in der ehe-
mals kurhessischen Herrschaft Schmalkalden gelegenen Staatsforsten,
mit allem Zubehör an Forst- und Pürschhäusern, Feldern und Wiesen, Teichen,
Fischereien, Inventarien u. s. w. an den Herzog als integrirenden Bestand-
theil des Domainengutes, mithin als fideikommissarisches Privateigenthum
des herzoglich sachsen-gothaischen Gesammthauses ab“. Durch einen Nachtrag
zum Hausgesetze für das herzoglich Sachsen-koburg-gothaische Haus vom 6. Dec.
1866 wurde bestimmt: „Solange das herzogliche Haus in den Herzogthümern
Koburg und Gotha regiert, wird die Hälfte des Reinertrags aus den schmalkald-
ner Domänenforsten zu gleichen Theilen an die Staatskasse zu Koburg und Gotha
abgewährt (Urk. Nr. XVIIB). Den letzten Nachtrag erhielt das Hausgesetz durch
ein Gesetz, „die Einverleibung des Greinburger Fideikommisses in das Lichten-
berger Fideikommiss und einige damit in Verbindung stehende Abänderungen
des Hausgesetzes vom 1. März 1855 betr.‘ vom 29. März 1873 (Urk. Nr. XVII C).
Nachdem wir so die wichtigsten Grundzüge der Hausgeschichte der ko-
burgischen Speciallinie innerhalb des deutschen Reiches und ihres speciellen
Staatsgebietes dargelegt haben, müssen wir noch einen Blick auf die staats-
rechtlichen Verhältnisse der Glieder des Hauses werfen, welche fremde Throne
einzunehmen berufen worden sind. Nach einer fast wunderbaren Fügung ist es
gerade den: jüngsten Zweige der Ernestiner beschieden gewesen, mehrere seiner
Glieder durch Wahl oder Verheirathung auf europäische Königsthrone steigen zu
sehen, welche bereits schon jetzt von der Dynastie Koburg eingenommen werden
oder derselben dereinst anfallen werden.
a. Das Haus Sachsen-Koburg und Gotha auf dem Thron von Grossbritannien.
Am 10. Febr. 1840 vermählte sich der jüngere Bruder des regierenden
Herzogs Prinz Franz Albert August Karl Emanuel, geb. am 26. Aug. 1819 mit
Ihrer Maj. Viktoria Alexandrina, Königin von Grossbritannien und Irland (geb.