Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

628 Einleitung. 94 
gang: „Im Namen Sr. Maj. des Königs Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, Prinz 
von Preussen, Regent u. s. w. 
Beendigt wird die ordentliche Regentschaft in dem Momente, wo der nıin- 
derjährige Monarch volljährig geworden ist, die ausserordentliche Regentschaft 
mit dem Hinwegfallen des Verhinderungsgrundes, welches jedoch ebenso ver- 
fassungsmässig konstatirt werden muss, wie bei der Einsetzung der Regentschaft 
die Nothwendigkeit derselben festgestellt worden ist. Das Recht des zeitigen 
Regenten erlischt, durch Tod oder freiwillige Abdankung, dadurch, dass der Re- 
gent während der Regentschaft selbst regierungsunfähig wird. Tritt ein solches 
Hinderniss nicht ein, so bleibt der einmal zur Regentschaft Berufene solange 
Regent, bis die Regentschaft selbst aufhört. 
3. Gerichtsstand der Mitglieder des königlichen Hauses. 
Der Gerichtsstand des königlichen Hauses in Prozessen, worin ein Dritter 
als Kläger auftritt, ist für die erste und zweite Instanz der Geheime Justizrath 
des zu Berlin bestehenden Kammergerichtes (Oberlandesgericht) auch nach dem 
Reichsgerichtsverfassungsgesetze vom 27. Jan. 1877 verblieben. Die Verhand- 
lungen und Entscheidungen dritter Instanz (Revision und Beschwerde gegen die 
Entscheidungen des Geheimen Justizrathes) sind dem Reichsgericht übertragen 
(Reichsgesetz vom 26. Sept. 1879 $ 2). „Für Streitigkeiten der Mitglieder des 
königlichen Hauses unter sich sind die hausverfassungsmässig bestimmten 
Austräge noch in Gebrauch, sie werden in den dazu geeigneten Fällen bis in 
die neueste Zeit, unter geschäftlicher Vorbereitung der Sache durch das Haus- 
ministerium nach wie vor angewendet.“ (Mittheil. des Minist. des königlichen 
Hauses). 
  
VI. Die deutschen Kaiser aus dem Hause Zeillern. 
Die römisch - deutsche Kaiserwürde war mit der Niederlegung der Kaiser- 
krone von Seiten Kaisers Franz II. aus dem Hause Habsburg-Lothringen am 
6. August 1806 erledigt. Die Absicht Preussens im J. 1806, mit Errichtung 
eines norddeutschen Reichsbundes die Kaiserwürde als Bundesoberhaupt an- 
zunehmen, blieb unausgeführt. Auf dem Wiener Kongresse wurde bei den Be- 
rathungen über die neuzugestaltende Gesammtverfassung Deutschlands von 29 
Regierungen „die Wiederherstellung der deutschen Kaiserwürde mit den durch 
die Zeitverhältnisse erforderlichen Modifikationen“ verlangt. Auch in den trüben 
Zeiten bundestäglicher Reaktion blieb „die Wiederherstellung von Kaiser und 
Reich“ ein patriotisches Ideal der Besten der Nation, welches besonders die 
Herzen der Jugend begeisterte. Im J. 1848 nahm dieser schöne, aber unklare 
Gedanke zuerst eine konkretere Gestalt an, indem man ein erbliches Kaiserthum 
des preussischen Königshauses ins Auge fasste. Am 28. März 1849 beschloss 
die deutsehe Nationalversammlung: „dass die erbliche Würde eines Kaisers der 
Deutschen auf Se. Maj. den König Friedrich Wilhelm IV. von Preussen und
	        
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