Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

634 Einleitung. 100 
der fürstliche Titel auf alle seine Nachkommen ausgedehnt wurde, während ihn 
bis dahin nur der Erstgeborene geführt hatte. Besonders merkwürdig ist dieses 
Fürsten Regierung dadurch, dass unter ihm die beiden berühmten pacta suc- 
cessoria abgeschlossen wurden, welche, auf Grundlage der alten Stammesverbin- 
dung, dem Hause Brandenburg ein eventuelles Successionsrecht in die hohen- 
zollernschen Lande, nach Aussterben des hohenzollernschen Mannsstammes ein- 
räumten. Es ist dies bereits obenerwähnte pactum gentilicium oder Erbeinigung 
zwischen dem Chur- und Fürstlichen Hause Brandenburg an einem, dann dem 
Fürst- und Gräflichen Hause Hohenzollern am andern Theile vom 20./30. Nov. 
1695 (Urk. XI) und das erneuerte pactum gentilicium vom 30. Jan. 1707 (Urk. XII). 
Beide Urkunden bilden eine sich ergänzende Einheit, indem die zweite durchweg 
als eine Erläuterung der ersten erscheint. Der Erbvertrag von 1695 hat einen 
durchaus einseitigen Charakter. Nur dem Hause Brandenburg werden eventuelle 
Successionsrechte, nach Aussterben des hohenzollernschen Mannsstammes, in 
dessen sämmtliche Lande eingeräumt, dagegen wird den hohenzollernschen Für- 
sten nicht der geringste Anspruch auf die brandenburgischen Lande beim Aus- 
sterben des brandenburgischen Mannsstammes zugestanden. Erst in dem Er- 
läuterungsvertrag von 1707 wird ihnen eine geringe Concession eingeräumt, in- 
dem den Fürsten von Hohenzollern die Eventualsuccession an der bereits in 
Besitz genommenen unmittelbar freien Allodialgrafschaft Geyer zugestanden, auch 
ihnen zugesagt wird, sie zu unterstützen, dass ihnen auf die gleichfalls un- 
mittelbar freie Reichsgrafschaft Limpurg die Mitbelehnschaft ertheilt werde. 
Weitere erbrechtliche Concessionen ihnen zu machen stand die Erbverbindung 
mit Sachsen und Hessen entgegen. Ausserdem sind die wichtigsten Bestim- 
mungen dieser Erbeinigungen, ein Veräusserungs- und Verpfändungsverbot der 
hohenzollernschen Lande, im Falle nachgewiesener ächter Noth steht dem Hause 
Brandenburg wenigstens ein Vorkaufs- und Näherrecht zu. Der Kurfürst von 
Brandenburg wird als das Haupt der ganzen Familie, auch des fürstlichen Hauses 
Hohenzollern angesehen. Als solcher ist er bei allen Streitigkeiten der Eamilien- 
glieder anzugehen, sucht dieselben gütlich zu erledigen, ist dies nicht möglich, 
so präsidirt er dem Schiedsgerichte. Die Fürsten Hohenzollern verpflichten sich, 
keine ungleichen Heirathen einzugehen, die Kinder aus solchen sind nicht suc- 
cessionsfähig. Als ungleiche Ehen werden solche bezeichnet „welche unter dem 
Grafenstande geschehen“. Die Fürsten und Grafen selbst, die solche schlies- 
sen, sollen weder zur Landesregierung gelassen, noch mit dem sonst verordneten 
Deputate versehen werden. Die Unterthanen und Vasallen haben dem Hause 
Brandenburg bereits eine Eventualhuldigung zu leisten. 
Auf Friedrich Wilhelm folgte 1735 sein Sohn Friedrich Ludwig. Die- 
sem succedirte 1750 bei seinem kinderlosen Tode sein Vetter Joseph Wil- 
helm, auf welchen, als auch er kinderlos starb, Hermann Friedrich, der 
Sohn Franz Xavers, des nächsten Bruders Joseph Wilhelms am 9. April 1798 
in der Regierung folgte. Diesem gingen durch den französischen Revolutions- 
krieg die durch Heirath erworbenen niederländischen Herrschaften verloren. Der 
Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Febr. 1803 entschädigt ihn für diesen
	        
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