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maringen im Reichsdeputationshauptschluss am 25. Febr. 1803 die murische
Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Beuron und das Kloster Holzheim im
bayerischen Oberdonaukreise.. Auch der Fürst von Sigmaringen trat dem Rhein-
bunde bei, mit nicht unbedeutenden Territorialerwerbungen, er erhielt mit allen
Souveränetäts- und Eigenthumsrechten die zur Komende Altschhausen gehörigen
Herrschaften Achberg und Hohenfels nebst dem Kloster Klosterwald und Habs-
thal, die volle Souveränetät über alle reichsritterschaftlichen Besitzungen inner-
halb seines Gebietes, namentlich über die Herrschaften Gammertingen und Het-
tingen, ausserdem wurden ihm standesherrlich subjieirt: die Herrschaften Troch-
telfingen, Jungnau und Strassberg, das Amt Ostrach und der Theil der Herr-
schaft Mösskirch auf dem linken Donauufer. Dadurch erhielt das Fürstenthum
Sigmaringen einen Zuwachs von 9 Q.M. mit 13950 Einw. (Es bestand beim
Anfall an Preussen aus 18,6 Q.M. mit 45757 Einwohnern.) Auch der Fürst von
Sigmaringen trat dem deutschen Bunde bei und erhielt mit Hechingen einen
Antheil an der 16. Stimme im engeren Rathe.e Am 24. Januar 1821 wurde ein
von sänmtlichen Agnaten und von König Friedrich Wilhelm III. genehmigtes
Familienstatut erlassen. In diesem sehr ausführlichen Hausgesetze (Urk. XVI)
werden zunächst die alten Hausverträge von 1575, 1695 und 1707 bestätigt und
als Basis des neuen Hausgesetzes erklärt. Im Tit. I werden „allgemeine Be-
stimmungen das Haus- und Fideikomniissvermögen betreffend‘ erlassen. Es
werden nicht nur die ursprünglichen Stammbesitzungen, sondern alle überhaupt
zum deutschen Bunde gehörigen Lande und Besitzungen, selbst alle künftigen
an das fürstliche Haus durch Kauf oder Heirath oder sonst gelangenden Er-
werbungen mit allen Zubehörungen dem Stammvermögen einverleibt und mit
dem Fideikommissverband belegt. Der Tit. II erklärt die Unzertrennbarkeit des
Fideikommissvermögens und enthält ein Verbot der Veräusserungen und Be-
lastungen desselben, auch Bestimmungen über zulässiges und unzulässiges Be-
legen mit Schulden. Zum Kontrahiren gültiger Schulden gehört der Konsens
des Königs von Preussen als obersten Familienoberhaupts, des regierenden Für-
sten von Hechingen und der Agnaten der regierenden Linie. Tit. III ordnet die
Nachfolge in den Stammlanden und der Regierung nach dem Rechte der Erst-
geburt, und bestätigt das Successionsrecht des Hauses Brandenburg nach Er-
löschen des fürstlichen Mannsstammes beider Linien. Tit. IV handelt „von den
Familienverhältnissen und der Fürsorge für die Nachgeborenen“. Demnach übt
der regierende Fürst als Chef der Sigmaringschen Linie die väterliche Gewalt
nicht nur über seine eigenen Abkömmlinge, sondern über sämmtliche Mitglieder
des Hauses mit allen Rechten, welche ihn als Familienoberhaupt zukommen.
Derselbe hat als solcher seine Zustimmung zu ertheilen oder zu versagen zum
Eintritt der Prinzen in auswärtige Civil- und Militärdienste, zum Aufenthalt
unvermählter Prinzessinnen im Auslande, zum Abschluss von Heirathen der Prin-
zen oder Prinzessinnen, welche ohne denselben nichtig sind, er hat aber auch
die Pflicht, die nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen mit Apanagen und
Sustentationsgeldern zu versorgen, auch den sich verheirathenden Prinzessinnen
Heirathsgut und Aussteuer zu gewähren. Besondere Vortheile sind den Prin-