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zessinnen bei Abgang des Sigmaringschen Mannsstanımes zugesichert, welche von
dem dann eintretenden Regierungsnachfolger zu gewähren sind. Die Bestim-
mungen über die Ebenbürtigkeit der Ehen werden mit Bezug auf den Erbver-
trag von 1707 A. 8 dahin getroffen, „dass allein solche Ehen als standesgemäss
betrachtet werden sollen, welche mit einer Person aus dem alten hohen Adel
oder aus einer dem Grafenstande gleichgeachteten Familie eingegangen werden“.
Tit. V handelt von den letztwilligen Anordnungen, den Wittwengehalten und den
Vormundschaften, Tit. VI von der Erbfolge der Töchter nach Erlöschung des
Mannsstammes in der Sigmaringschen Linie, insbesondere in das Allodialver-
mögen und die Trennung desselben von dem Stammvermögen, Tit. VII von der
Beilegung streitiger oder zweifelhafter Fälle, Tit. VIII von der Festhaltung und
Sicherstellung des Familienstatuts. Am 17. Okt. 1831 starb Fürst Anton Alois,
welchem sein Sohn Karl Anton succedirte, unter dessen Regierung am 11. Juli
1833 eine Verfassungsurkunde veröffentlicht wurde, welche in Betreff der Haus-
verfassung folgende Bestimmungen enthält: „8.5: „Die Regierung ist erblich in
dem Mannsstamme des fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und
der Linealfolge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Fa-
milienhauptes geschlossener Ehe. Nach gänzlicher Erlöschung des fürstlich Sig-
maringschen Mannsstammes gelangt die Regierung an das erbverbrüderte Haus
Hohenzollern-Hechingen und bei der frühern Erlöschung dieser Linie an Se. Maj.
den König von Preussen in der durch die Erbverträge begründeten Ordnung.
So lange ein successionsfähiger Abkömmling in dem Gesammthause Hohenzollern
vorhanden sein wird, sind die Prinzessinnen von der Regierungsfolge ausge-
schlossen. 8. 6: Die Vormnndschaft und Regierungsverwesung hat einzutreten,
a) wenn ein regierender Fürst des Hauses mit Zurücklassung minderjähriger
Kinder verstirbt und b) wenn ein regierender Fürst durch Geisteszerrüttung
oder ein sonstiges dauerndes Hinderniss der Regierung vorzustehen unvermöglich
ist. Die Vormundschaft und Regierungsverwesung ist zunächst von der väter-
lichen Disposition abhängig. In Ermangelung einer solchen Anordnung soll nebst
der Fürstin Wittwe derjenige volljährige Agnat, welcher nach der Erbfolgeord-
nung zur Succession der Nächstberufene ist, die Vormundschaft und Regierungs-
verwesung übernehmen. Auch wenn ein Vormund und Regierungsverweser durch
Testament des letztverstorbenen regierenden Fürsten ernannt ist, soll der zur
Succession berufene Agnat an der Vormundschaft und Regierungsverwesung theil-
nehmen. In den ad b) bezeichneten Fällen kann nur dann eine Vormundschaft
und Regierungsverwesung eintreten, wenn die Geistesverwirrung oder das sonstige
Hinderniss an Ausübung der Regierung über ein Jahr dauert, dessen Existenz
durch unverwerfliche Zeugnisse dargethan ist und die Bestellung einer Vormund-
schaft von Sr. Königlichen Majestät von Preussen als Chef des Gesammthauses
und den fürstlichen Agnaten, insbesondere von einem jeweiligen regierenden Für-
sten von Hohenzollern-Hechingen für unausweichlich erkannt wird. Die ersten
zwei Räthe der Regierung oder diejenigen Räthe, welche der letztverstorbene
regierende Fürst in seinem Testamente dafür benannt, bilden den Vormund-
schaftsrath, dessen Gutachten in allen wichtigen Fällen einzuholen ist. Die Vor-