Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

105 Einleitung. 639 
1707 und auf den Grund gemeinsamer Abstammung bestehende Successionsrechte 
ohnehin besitzt, dergestalt, dass das Wesen des abgeschlossenen Vertrages darin 
besteht, dass die nähern Successionsberechtigten, die Fürsten von Hohenzollern 
und deren Descendenz, wegen ihrer Nutzungsrechte abgefunden werden und der 
entferntere Erbfolgeberechtigte — die Krone Preussen — sogleich in den Besitz 
und Genuss eines Objektes tritt, auf welches ihm ein zukünftiges Recht bereits 
zusteht.“ 
Die A. 1—5 des Staatsvertrages vom 7. Dec. 1849 (Urk. XVII) verfügen 
über die Abtretung der Souveränetäts- und Regierungsrechte über beide Fürsten- 
thümer an die Krone Preussen, A. 6 u. 7 bestimme die Entschädigungsrenten 
für beide Fürsten, welche aus der preussischen Staatskasse zu zahlen sind, der 
Fürst von Hechingen erhält 10000 Thlr bis zu seinem Ableben, der Fürst von 
Sigmaringen 25000 Thlr. Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des 
Inhabers im hausverfassungsmässigen Gang auf den jedesmaligen Chef der Linie. 
Vor allem wichtig ist A. 8: „Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern- 
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen 
Güter und Liegenschaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fa- 
briken, nutzbaren Gebäuden, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegen- 
wärtig von den fürstlich hohenzollernschen Fürsten besessen und von deren Hof- 
kammern verwaltet werden, werden als fürstlich hohenzollernsches Stamm - und 
Fideikommissvermögen königl. preussischer Seits anerkannt und verbleiben mit 
den daraus fliessenden Einkünften, den darauf befindlichen Inventarien und Per- 
tinenzien, sowie nıit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den Apanagen, im 
Besitze der durchlauchtigsten regierenden Fürsten. Desgleichen behalten Ihre 
Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodialvermögen 
und sonstiges Privateigenthum in fernerem Besitze.“ 
Auch andere wichtige Vorrechte werden den Fürsten von Hohenzollern 
eingeräumt, insbesondere in Betreff ihres Ranges und ihrer persönlichen Rechts- 
stellung. A. 12 sagt: „Die beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der 
Abtretung ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des preussischen Staates 
ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch sollen Ihnen 
und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwaigen Nieder- 
lassung im preussischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen 
Verhältnissen zum königl. preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung 
vor allen anderen nicht zum königlichen Hause gehörigen Unterthanen Sr. Königl. 
Majestät gewährt werden. Das Nähere bleibt einer besonderen Feststellung vor- 
behalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle mit Niederlassung der durch- 
lauchtigsten Fürsten im preussischen Staatsgebiete, auch auf die hinsichtlich 
des Gerichtsstandes, der Vormundschaft u. s. w. ihnen etwa einzuräumenden 
Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.“ Diesem Artikel ist entsprochen worden 
durch Allerhöchste Ordre vom 20. März 1850, wodurch den Häuptern beider 
Linien das Prädikat „Hoheit“ beigelegt worden ist. Alsdann folgte eine „Aller- 
höchste Urkunde über die Feststellung der persönlichen Vorrechte der Mitglieder 
der fürstlichen Häuser“ vom 19. Juli 1851 (Urk. XXI). Es wird den Chefs 
II. 6. ” (7) 41
	        
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