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1707 und auf den Grund gemeinsamer Abstammung bestehende Successionsrechte
ohnehin besitzt, dergestalt, dass das Wesen des abgeschlossenen Vertrages darin
besteht, dass die nähern Successionsberechtigten, die Fürsten von Hohenzollern
und deren Descendenz, wegen ihrer Nutzungsrechte abgefunden werden und der
entferntere Erbfolgeberechtigte — die Krone Preussen — sogleich in den Besitz
und Genuss eines Objektes tritt, auf welches ihm ein zukünftiges Recht bereits
zusteht.“
Die A. 1—5 des Staatsvertrages vom 7. Dec. 1849 (Urk. XVII) verfügen
über die Abtretung der Souveränetäts- und Regierungsrechte über beide Fürsten-
thümer an die Krone Preussen, A. 6 u. 7 bestimme die Entschädigungsrenten
für beide Fürsten, welche aus der preussischen Staatskasse zu zahlen sind, der
Fürst von Hechingen erhält 10000 Thlr bis zu seinem Ableben, der Fürst von
Sigmaringen 25000 Thlr. Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des
Inhabers im hausverfassungsmässigen Gang auf den jedesmaligen Chef der Linie.
Vor allem wichtig ist A. 8: „Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen
Güter und Liegenschaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fa-
briken, nutzbaren Gebäuden, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegen-
wärtig von den fürstlich hohenzollernschen Fürsten besessen und von deren Hof-
kammern verwaltet werden, werden als fürstlich hohenzollernsches Stamm - und
Fideikommissvermögen königl. preussischer Seits anerkannt und verbleiben mit
den daraus fliessenden Einkünften, den darauf befindlichen Inventarien und Per-
tinenzien, sowie nıit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den Apanagen, im
Besitze der durchlauchtigsten regierenden Fürsten. Desgleichen behalten Ihre
Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodialvermögen
und sonstiges Privateigenthum in fernerem Besitze.“
Auch andere wichtige Vorrechte werden den Fürsten von Hohenzollern
eingeräumt, insbesondere in Betreff ihres Ranges und ihrer persönlichen Rechts-
stellung. A. 12 sagt: „Die beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der
Abtretung ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des preussischen Staates
ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch sollen Ihnen
und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwaigen Nieder-
lassung im preussischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen
Verhältnissen zum königl. preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung
vor allen anderen nicht zum königlichen Hause gehörigen Unterthanen Sr. Königl.
Majestät gewährt werden. Das Nähere bleibt einer besonderen Feststellung vor-
behalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle mit Niederlassung der durch-
lauchtigsten Fürsten im preussischen Staatsgebiete, auch auf die hinsichtlich
des Gerichtsstandes, der Vormundschaft u. s. w. ihnen etwa einzuräumenden
Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.“ Diesem Artikel ist entsprochen worden
durch Allerhöchste Ordre vom 20. März 1850, wodurch den Häuptern beider
Linien das Prädikat „Hoheit“ beigelegt worden ist. Alsdann folgte eine „Aller-
höchste Urkunde über die Feststellung der persönlichen Vorrechte der Mitglieder
der fürstlichen Häuser“ vom 19. Juli 1851 (Urk. XXI). Es wird den Chefs
II. 6. ” (7) 41