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beider Linien der Vorrang vor allen nicht zum königlichen Hause gehörigen
Unterthanen, also auch vor allen standesherrlichen Häusern, eingeräumt, es blei-
ben ihnen die bisher geführten Titel und Wappen, den Prinzen und Prinzessinnen
das Prädikat „Durchlaucht‘“, dem ältesten Sohne jedes Familienchefs die Be-
zeichnung „Erbprinz‘“, beiden Häuptern das Recht einer besonderen Hofhaltung
mit entsprechenden Chargen; in Betreff der Verleihung von Titeln und Prädi-
katen werden ihnen dieselben Rechte zugestanden, welche den Prinzen des könig-
lichen Hauses in Bezug auf Titelverleihung zustehen. Ueberhaupt soll eine
Gleichbehandlung und Gleichstellung des fürstlichen Hauses mit den entsprechen-
den Bevorzugungen der Mitglieder des königlichen Hauses eintreten, wobei sich
von selbst versteht, dass diese Gleichstellung sich auf diejenigen Rechte nicht
beziehen kann, welche den Prinzen des Königshauses vermöge ihrer Geburt als
zur Succession in die Krone berufene Agnaten zustehen. Successionsrechte stehen
allerdings dem Fürsten von Hohenzollern auf keinen Theil des jetzt zum preus-
sischen Staate gehörigen Gebietes zu. Die Gebietstheile, auf welche ihnen even-
tuelle Successionsrechte eingeräumt waren, die Grafschaft Geyer in Franken,
sowie einzelne Theile der Grafschaft Limpurg sind längst nicht mehr im Besitze
der Krone Preussen. Als ein ferneres Ehrenrecht wurde den Fürsten auch der
Fortbestand des fürstlich hohenzollernschen Hausordens eingeräumt, doch darf
die Verleihung dieses Ordens nur mit königlicher Genehmigung erfolgen. Die
Statuten dieses Ordens wurden am 16. Februar und 20. März 1852 erneuert.
Durch Allerhöchsten Erlass vom 14. Aug. 1852 (Urk. XXIII), betreffend die
Rechtsverhältnisse der fürstlich hohenzollernschen Häuser, wurde der Gerichts-
stand der Mitglieder der beiden fürstlichen Häuser in ganz gleicher Weise wie
für die Mitglieder des königlichen Hauses geordnet; das königliche Hausministe-
rium tritt als Gerichtsstand für die betreffenden Angelegenheiten an Stelle der
bisherigen fürstlichen Behörden; der fürstlichen Hofkammer und den Behörden,
welche das fürstliche Stammvermögen verwalten, werden die Rechte öffentlicher
Behörden in gleichem Masse beigelegt, wie der Hofkammer der königlichen Fa-
miliengüter nnd deren Unterbehörden. Die Mitglieder des fürstlichen Hauses
werden in Bezug auf Steuern- und Abgabebefreiungen den Mitgliedern des könig-
lichen Hauses gleichgestellt. Durch Cirkularverfügung vom 13. Febr. 1853 wird
ihre Befreiung von der allgemeinen Militärpflicht anerkannt. Ebenso wird ihre
Fideikommissverwaltung von Gerichtssporteln befreit (Rescr. des Justizministers
vom 6. Nov. 1854). Auch werden sie in Bezug auf Stempelfreiheit den Mit-
gliedern des königlichen Hauses gleichgestellt (Verfügung des Justizministers
vom 28. Febr. 1853).
Ferner verfügt Art. 13 des Vertrages vom 7. Dec. 1849: „Die bestehende
fürstlich hohenzollernsche Hausverfassung bleibt im Allgemeinen
wie im Besondern, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Miss-
heirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses zur Kon-
trabirung von Schulden auf das fürstliche Hausfideikommissvermögen in sich
begreift, mit der Massgabe aufrecht erhalten, dass die den letztgenannten Gegen-
stand betrefienden Bestimmungen auch auf die in A. 6 u. 7 erwähnte Jahres-