Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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beider Linien der Vorrang vor allen nicht zum königlichen Hause gehörigen 
Unterthanen, also auch vor allen standesherrlichen Häusern, eingeräumt, es blei- 
ben ihnen die bisher geführten Titel und Wappen, den Prinzen und Prinzessinnen 
das Prädikat „Durchlaucht‘“, dem ältesten Sohne jedes Familienchefs die Be- 
zeichnung „Erbprinz‘“, beiden Häuptern das Recht einer besonderen Hofhaltung 
mit entsprechenden Chargen; in Betreff der Verleihung von Titeln und Prädi- 
katen werden ihnen dieselben Rechte zugestanden, welche den Prinzen des könig- 
lichen Hauses in Bezug auf Titelverleihung zustehen. Ueberhaupt soll eine 
Gleichbehandlung und Gleichstellung des fürstlichen Hauses mit den entsprechen- 
den Bevorzugungen der Mitglieder des königlichen Hauses eintreten, wobei sich 
von selbst versteht, dass diese Gleichstellung sich auf diejenigen Rechte nicht 
beziehen kann, welche den Prinzen des Königshauses vermöge ihrer Geburt als 
zur Succession in die Krone berufene Agnaten zustehen. Successionsrechte stehen 
allerdings dem Fürsten von Hohenzollern auf keinen Theil des jetzt zum preus- 
sischen Staate gehörigen Gebietes zu. Die Gebietstheile, auf welche ihnen even- 
tuelle Successionsrechte eingeräumt waren, die Grafschaft Geyer in Franken, 
sowie einzelne Theile der Grafschaft Limpurg sind längst nicht mehr im Besitze 
der Krone Preussen. Als ein ferneres Ehrenrecht wurde den Fürsten auch der 
Fortbestand des fürstlich hohenzollernschen Hausordens eingeräumt, doch darf 
die Verleihung dieses Ordens nur mit königlicher Genehmigung erfolgen. Die 
Statuten dieses Ordens wurden am 16. Februar und 20. März 1852 erneuert. 
Durch Allerhöchsten Erlass vom 14. Aug. 1852 (Urk. XXIII), betreffend die 
Rechtsverhältnisse der fürstlich hohenzollernschen Häuser, wurde der Gerichts- 
stand der Mitglieder der beiden fürstlichen Häuser in ganz gleicher Weise wie 
für die Mitglieder des königlichen Hauses geordnet; das königliche Hausministe- 
rium tritt als Gerichtsstand für die betreffenden Angelegenheiten an Stelle der 
bisherigen fürstlichen Behörden; der fürstlichen Hofkammer und den Behörden, 
welche das fürstliche Stammvermögen verwalten, werden die Rechte öffentlicher 
Behörden in gleichem Masse beigelegt, wie der Hofkammer der königlichen Fa- 
miliengüter nnd deren Unterbehörden. Die Mitglieder des fürstlichen Hauses 
werden in Bezug auf Steuern- und Abgabebefreiungen den Mitgliedern des könig- 
lichen Hauses gleichgestellt. Durch Cirkularverfügung vom 13. Febr. 1853 wird 
ihre Befreiung von der allgemeinen Militärpflicht anerkannt. Ebenso wird ihre 
Fideikommissverwaltung von Gerichtssporteln befreit (Rescr. des Justizministers 
vom 6. Nov. 1854). Auch werden sie in Bezug auf Stempelfreiheit den Mit- 
gliedern des königlichen Hauses gleichgestellt (Verfügung des Justizministers 
vom 28. Febr. 1853). 
Ferner verfügt Art. 13 des Vertrages vom 7. Dec. 1849: „Die bestehende 
fürstlich hohenzollernsche Hausverfassung bleibt im Allgemeinen 
wie im Besondern, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Miss- 
heirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses zur Kon- 
trabirung von Schulden auf das fürstliche Hausfideikommissvermögen in sich 
begreift, mit der Massgabe aufrecht erhalten, dass die den letztgenannten Gegen- 
stand betrefienden Bestimmungen auch auf die in A. 6 u. 7 erwähnte Jahres-
	        
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