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von Hechingen fiel an die Staatskasse zurück. Am 18. Okt. 1861 wurde dem
Fürsten Karl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen als persönliche Auszeichnung
für seine hohen Verdienste um den preussischen Staat das Prädikat „König-
liche Hoheit“ verliehen. Am 12. Sept. 1861 vermählte sich der Erbprinz
Leopold mit der Infantin Antonia Maria Ferdinanda von Portugal und be-
gründete damit für seine Descendenz eventuelle Ansprüche auf die portugie-
sische Krone.
Der unmittelbare Erwerb einer fremden Krone gelang dem Hause Hohen-
zollern durch die Wahl des zweiten Sohnes des Fürsten Karl Anton, Karl
Ludwig zum regierenden Fürsten von Rumänien mit dem Rechte der Erblich-
keit durch Plebiscit vom 30. März 1866 (Urk. XXIlIa). Ueber die Thronfolge
verfügt das Nähere die Konstitution des Fürstenthums Rumänien. Darnach
vererbt sich die Krone im Mannsstamme des Fürsten Karl I. nach dem Rechte
der Erstgeburt mit immerwährendem Ausschluss der Weiber und ihrer Nach-
kommen. Sollte der Fürst Karl ohne männliche Nachkommen verbleiben, so
geht die Succession auf seinen ältesten Bruder und auf dessen Mannsstamm
nach dem Recht der Erstgeburt über. Wäre kein Bruder und auch kein De-
scendent vom Mannsstamme eines solchen vorhanden, so kann der Fürst mit
Zustimmung der Volksvertretung einen Nachfolger aus einer der souveränen
Dynastien Europas ernennen. In Betracht, dass somit die ganze Dynastie Hohen-
zollern-Sigmaringen Thronfolgerechte in Rumänien erhalten hatte, zugleich in
Anerkennung der hohen Verdienste, welche sich der Fürst um die Konsolidation
der staatlichen Zustände seines neuen Vaterlandes erworben, wurde dem Vater
des regierenden Fürsten, dem Fürsten Karl Anton und seiner gesammten Familie,
das Indignat im Fürstenthum Rumänien durch besondere Urkunde verliehen
(Urk. XXIIIb). Da die Ehe des Fürsten Karl von Rumänien mit der Prinzessin
Pauline Elisabeth von Wied bis jetzt ohne männliche Nachkommenschaft geblieben
ist, so musste der in der Konstitution A. 83 vorgesehene Fall der eventuellen
Thronfolge der Brüder des Fürsten und ihrer männlichen Nachkommen ins Auge
gefasst werden. Die Annahme einer fremden Krone konnte nur mit Genehmigung
des Familienhauptes erfolgen. Daher ertheilte der Fürst Karl Anton am 20. Nov.
1880 seine Genehmigung zur eventuellen Annahme der rumänischen Krone für
seine Söhne und deren männliche Descendenten nach den Bestimmungen der
rumänischen Verfassung (Urk. XXIIIc). Nachdem die rumänische Armee sich in
dem letzten Türkenkriege bewährt und dem schöpferischen Geiste ihres Kriegs-
herrn Ehre gemacht hatte, wurde im Vertrage von Berlin die Unabhängig-
keit des Fürstenthums Rumänien anerkannt (13. Juli 1878). In Folge dessen
glaubte die rumänische Nation die Zeit gekommen, sich selbst und ihren Fürsten
durch Annahme der Königswürde die entsprechende Stellung im europäischen
Staatensysteme zu sichern. Da die Regierung zögerte, die Initiative zu ergreifen,
so wurde am 26. März 1881 in der zweiten Kammer der Antrag auf Erhebung
Rumäniens zum Königreich gestellt und sofort einstimmig genehmigt. Die Re-
gierung legte den Beschluss dem Senat vor, der gleichfalls einstimmig beitrat.