Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

58 Einleitung. 58 
erwählt!), nahm er die Krone am 12. Juli an, übernahm die Regierung am 
21. Juli desselben Jahres und vermählte sich am 9. August 1832 zun zweiten 
Male mit der Prinzessin Luise von Orleans, Tochter des Königs der Franzosen. 
Durch Weisheit und Umsicht wusste dieser seltene Fürst alle ihm entgegenstehen- 
den Schwierigkeiten zu besiegen, die äusseren und inneren Angelegenheiten des 
jungen Staates bald in geordnete Bahnen zu lenken und zeigte, was ein hochbe- 
gabter staatsmännischer Geist, auch unter strengster Einhaltung aller konstitu- 
tionellen Grundsätze, persönlich seinem Volke und Staate werden kann. Leo- 
pold L ist nicht nur der erste König, sondern auch der wahre 
Staatsgründer Belgiens geworden. 
In Bezug auf die Thronfolge bestimmt die belgische Verfassung vom 7. Febr. 
1831 8 60: 
„Les pouvoirs constitutionels du roi sont hereditaires dans la descendance 
directe, naturelle et l&gitime de S. M. L&opold-Georges - Chretien - Frederic de 
Saxe-Cobourg de mäle en mäle, par ordre de primogeniture, et a l’exclusion 
perpetuelle des femmes et de leur descendance“. 861: A defaut de descendance 
ınasculine, il pourra nommer son successeur, avec l’assentiment des chambres, &mis 
de la maniere prescrite par l’article suivant. S’il n’y a pas eu de nomination 
faite d’apres le mode ci-dessus, le tröne sera vacant“. 8 62: „Le roi ne peut 
etre en menme temps chef d’un autre &tat, sans l’assentiment des deux chambres. 
Aucune des deux chambres ne peut deliberer sur ce sujet, si deux tiers au moins 
des membres qui la composent ne sont presents et la r&solution n'est adoptee 
qu’autant qu’elle r&unit au moins les deux tiers des suffrages“. 
Das Successionsrecht des belgischen Königshauses beschränkt sich daher auf den 
Mannsstamm K. Leopolds I.; an und für sich haben die Seitenverwandten des Hauses 
Koburg kein Anrecht auf den belgischen Thron. Bei bevorstehendem Erlöschen des 
Mannsstamms wird es aber dem König der Belgier nach $. 61 freistehen, auch 
einen Prinzen des Hauses Koburg mit Zustimmung der Kammern, also kraft 
eines Staatsgesetzes, zu seinem Nachfolger zu ernennen. An sich sind die Prin- 
zen des belgischen Hauses auch successionsberechtigt in den Herzogthümern Ko- 
burg und Gotha. Nur der König selbst könnte nach A. 62 der belgischen Ver- 
fassung die Regierung der betreffenden Herzogthümer nicht übernehmen ohne Zu- 
stimmung der belgischen Kammern. Würde aber diese auch ertheilt, so würde doch 
A. 19 der gemeinschaftlichen Verfassung für Koburg und Gotha den König, als 
Träger einer ausserdeutschen Krone, ausschliessen. Dagegen würden die nicht- 
regierenden Glieder des belgischen Königshauses unzweifelhaft ihr Successions- 
recht in den Herzogthümern Koburg und Gotha und den übrigen ihnen aunfallen- 
den sächsischen Stammsbesitzungen geltend machen können, wenn sie durch die 
verfassungsmässige und hausgesetzliche Successionsordnung dereinst beru- 
fen werden sollten. 
So sind alle Beziehungen der auf ausserdeutschen Thronen 
  
1) Interessante Mittheiluugen über die Thronbesteiguug K. Leopolds giebt uns E. v. Stockmar 
in den Denkwürdigkeiten aus den Papieren des Freiherrn Chr. E. v. Stockmar. Braunschw. 
1872, bes. Kap. VII: Die belgische Sache Lis zum Vertrage vom 15. Nov. 1831.
	        
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