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sitzenden Linien des Hauses Sachsen-Koburg und Gotha ebenfalls
durch das Hausgesetz vom 1. März 1855 erschöpfend geordnet.
Ill. Die albertinische Linie.
Albert der Beherzte, geboren den 27. Juli 1443, der Stifter der jün-
geren Hauptlinie, einer der kriegerischsten Fürsten seiner Zeit, regierte 1464—
1485 mit seinem Bruder Erust gemeinsam, nach der Theilung im J. 1485
bis zu seinem im J. 1500 erfolgten Tode allein in seinem Landestheile Dieser
Fürst traf in seinem Testamente von 1499 (bei Glafey Beil. Nr. 3) eine für die
Verfassung seines Hauses wichtige Verfügung, vermöge deren die Lande seiner
Linie nicht weiter zerrissen, sondern dem ältesten Prinzen Georg ungetheilt
zufallen sollten. Auch künftighin sollten die Lande nie mehr ge-
trennt werden, sondern der Aelteste sollte die Regierung für die übrigen
führen, diesen aber einen Antheil an den Nutzungen gewähren. „Nach ihrem Tode
sollen doch dieselben Lande, so sie haben, behalten, nicht getheilt oder zertrennt,
sondern Ihr alle Leibes-Lehens-Erben zu gleichen Theilen (d. h. auf gleiche
Weise) gehalten werden: Also welcher unter den beiden Unseren Söhnen den an-
dern überleben würde, dass darnach der Lebendige und darnach unter ihren
beiden Lehenserben weltlichen Standes der Aelteste, so dazu tüglich sein
würde, oder wo der Aelteste nach Achtung ihrer Lande und Leute zu regieren
nicht tüglich oder schädlich sein, der nächste des Alters darnach die Regierung
der Lande halten und haben soll“. Diese Verfügung hatte das Verdienst, die In-
dividualsuccession einzuführen, erhob sich aber nicht zur Begründung der Pri-
mogenitur, sondern begnügte sich mit dem Seniorate, welches sich aber durch
die Hausobservanz zu einer wahren Primogenitur gestaltete, die auch seit der
Zeit nothwendig entstehen musste, als die Kurwürde auf die albertinische Linie
übertragen wurde (Weisse, Staatsr. Bd. I S. 72).
Albert der Beherzte hinterliess drei Söhne: Georg den Bärtigen, Heinrich
den Frommen uud Friedrieh. Letzterer wurde Hochmeister des deutschen Or-
dens und schied damit aus der Reihe der Erbkompetenten. Im J. 1505 trafen
die beiden weltlichen Söhne Alberts, die Herzöge Georg und Heinrich, wegen
ihrer väterlichen Lande, auf Grundlage des Testaments von 1499, einen Erb-
theilungsvertrag, kraft dessen der älteste Bruder die Landesregierung, der jüngere
nur die Aemter Freiberg und Wolkenstein nebst 12000 fl. jährliche Rente erhielt.
Herzog Georg der Bärtige trat durch sein Festhalten an der katholischen
Lehre in einen scharfen Gegensatz zu seinen ernestinischen Vettern, starb aber
1539 ohne männliche Descendenz und so kam die Regierung auf seinen Bruder
Heinrich den Frommen zu Freiberg, welcher bereits 1525 die evangelische Lehre
angenommen hatte und bei seinem Regierungsantritte dieselbe in seinen Landen,
besonders in Dresden und Leipzig, durchführte.
Herzog Heinrich hatte zwei Söhne, Moriz und August, welche sich 1550