Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

59 Einleitung. 59 
sitzenden Linien des Hauses Sachsen-Koburg und Gotha ebenfalls 
durch das Hausgesetz vom 1. März 1855 erschöpfend geordnet. 
  
Ill. Die albertinische Linie. 
Albert der Beherzte, geboren den 27. Juli 1443, der Stifter der jün- 
geren Hauptlinie, einer der kriegerischsten Fürsten seiner Zeit, regierte 1464— 
1485 mit seinem Bruder Erust gemeinsam, nach der Theilung im J. 1485 
bis zu seinem im J. 1500 erfolgten Tode allein in seinem Landestheile Dieser 
Fürst traf in seinem Testamente von 1499 (bei Glafey Beil. Nr. 3) eine für die 
Verfassung seines Hauses wichtige Verfügung, vermöge deren die Lande seiner 
Linie nicht weiter zerrissen, sondern dem ältesten Prinzen Georg ungetheilt 
zufallen sollten. Auch künftighin sollten die Lande nie mehr ge- 
trennt werden, sondern der Aelteste sollte die Regierung für die übrigen 
führen, diesen aber einen Antheil an den Nutzungen gewähren. „Nach ihrem Tode 
sollen doch dieselben Lande, so sie haben, behalten, nicht getheilt oder zertrennt, 
sondern Ihr alle Leibes-Lehens-Erben zu gleichen Theilen (d. h. auf gleiche 
Weise) gehalten werden: Also welcher unter den beiden Unseren Söhnen den an- 
dern überleben würde, dass darnach der Lebendige und darnach unter ihren 
beiden Lehenserben weltlichen Standes der Aelteste, so dazu tüglich sein 
würde, oder wo der Aelteste nach Achtung ihrer Lande und Leute zu regieren 
nicht tüglich oder schädlich sein, der nächste des Alters darnach die Regierung 
der Lande halten und haben soll“. Diese Verfügung hatte das Verdienst, die In- 
dividualsuccession einzuführen, erhob sich aber nicht zur Begründung der Pri- 
mogenitur, sondern begnügte sich mit dem Seniorate, welches sich aber durch 
die Hausobservanz zu einer wahren Primogenitur gestaltete, die auch seit der 
Zeit nothwendig entstehen musste, als die Kurwürde auf die albertinische Linie 
übertragen wurde (Weisse, Staatsr. Bd. I S. 72). 
Albert der Beherzte hinterliess drei Söhne: Georg den Bärtigen, Heinrich 
den Frommen uud Friedrieh. Letzterer wurde Hochmeister des deutschen Or- 
dens und schied damit aus der Reihe der Erbkompetenten. Im J. 1505 trafen 
die beiden weltlichen Söhne Alberts, die Herzöge Georg und Heinrich, wegen 
ihrer väterlichen Lande, auf Grundlage des Testaments von 1499, einen Erb- 
theilungsvertrag, kraft dessen der älteste Bruder die Landesregierung, der jüngere 
nur die Aemter Freiberg und Wolkenstein nebst 12000 fl. jährliche Rente erhielt. 
Herzog Georg der Bärtige trat durch sein Festhalten an der katholischen 
Lehre in einen scharfen Gegensatz zu seinen ernestinischen Vettern, starb aber 
1539 ohne männliche Descendenz und so kam die Regierung auf seinen Bruder 
Heinrich den Frommen zu Freiberg, welcher bereits 1525 die evangelische Lehre 
angenommen hatte und bei seinem Regierungsantritte dieselbe in seinen Landen, 
besonders in Dresden und Leipzig, durchführte. 
Herzog Heinrich hatte zwei Söhne, Moriz und August, welche sich 1550
	        
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