159 vom 24. Januar 1575. 693
Hanndt, den anndern zue Trutz vnnd Laid, (wie dem mit Balingen vnnd Anndern
mehr Guettern. So von vonß khommen beschechen) bringen möchten etc. Vnnd
wiewol zuvor durch vnnß vand gemeldtn vnnserer gnädigen Herren Freundt Räth
vond Diener gnuegsamb erwegen. Das der Grafschaft nicht nutzlich, da Sie in
vil Thail gethailt sollte werden. und Hinwiderumb auch vnfreundlich vnnd den
Rechten zuewider. Das es Ainer allein Erben sollte.
So haben wir zu Erleutterung diser beeder Inconvenientzen dise beede
Punkten. Nachuolgendter gestallt, wie in diser Disposition hernacher begriffen
geendert, geordnet, gesetzt. vnnd Moderirt, Setzen Ordnen, Statuiren nnd wöllen.
das dise vnnsere Erbainigung Disposition vnd vätterliche verordnung, auch was
ea EnE er hier Innen begriffen. Durch vnnsere Söhn, vnnd alle Ire nach-
halten. khommen bey peen hier Inn einuerleibt. Nemblich entsetzung
Ires Erbs, vnnd dero gerechtigkhait gehaltten vnnd erstattet werde, vngefehrlichn
Vnnd Lauth dise wie auch die allte Erbainigung, mehrerthails von wort zue
wort also,
Erstlich, so sollen vnnsere Söhn, auch alle Ire Erben vnnd nachkhommen.
für fronn Manndlichen LeibsErben ainandern Brüderlichen Vetterlich vond freundt-
Die Grauen sollen zu- Jicher haben vnnd haltten mit Rechten wahren Threwen einandere
sammen halten. Mainen. befürdern vnnd nit verlassen,
Begebe sich aber, das sich zuekhünfftiger Zeit zwischen Ienen vnnd Iren
nachkhommen. ainiche Irrung Skehn. vnwillen Zannkh, hader oder mißuerstanndt
zuetragen wurde. des Gott verhüet. So solle doch khainer den anndern befehden
yberziehen, vergwaltigen. Oder mit der That angreiffen. Noch auch seinen ver-
wanndten. verpflichten Diennern. vnnd vnnderthanen. Oder anndern solches ze-
Khainer dem Annden thuen. zue sechen noch gestatten. Zue dem auch khainer des
seine Feindt enthalten. anndern Feindt vnnd widerwerttigen oder beschediger. Nit
Haußen. Höfen. Herbergen AuffEnthaltten. noch ainichen Fürschub thuen, das
dem Anndern zue nachthail geraichen möchte. khainswegs,
Zum Anndern, da ain Graue zu Zollern, oder die Seinigen vonn Fürsten.
Herren oder Statt etc. sein vnuerschuldt wider recht. Oder alle billichait ver-
gewalttigt. vnnd des seinen enntsetzt wurde. So sollen alßdann die anndern
Grauen zu Zollern (außerhalben der Thetlichen Handlung) schuldig vnndt ver-
ae Anden a. bunden sein, Ime allen müglichen vnd gethreuven Rath, Hülff
weisen. vond beystanndt zu beweißen vnnd zethuen. Damit Er vnd die
Seinigen. Souil möglich bej Altten Herkhommen Rechtmeßiger polselsion vel
quasi, der billichait nach gehanndthabt werden, vnndt darbey bleiben mögen.
Zum Dritten, Wir wöllen auch (wie obsteet) das vnnsern Söhn, vnnd Ire
nachkhommenden Erben. Auf zuekhünfftigenn Fahl. Inn vnnsern Schlössern vund
Öffnung. Stetten ainanndern Öffnung geben. Zue Iren Geschefften, Vnd
das der so Öffnung gibt. Deß Anndern so Öffnung begert, zue Recht vnnd Aller
billicheit mechtig sey, Vnnd wo der so Öffnung Einnimbt, Früchten. Puluer. oder
Anndere so im Schloß ist. zue der notturfit gebrauchen wurde. Soll Ime der
Innhaber Selbigen Schloß solches Puluers etc. Da Er es derselben Zeit ennt-
pören khann. vergunnen, Vnnd solle Er nochmahls das wider Inn das Schloß