Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

159 vom 24. Januar 1575. 693 
Hanndt, den anndern zue Trutz vnnd Laid, (wie dem mit Balingen vnnd Anndern 
mehr Guettern. So von vonß khommen beschechen) bringen möchten etc. Vnnd 
wiewol zuvor durch vnnß vand gemeldtn vnnserer gnädigen Herren Freundt Räth 
vond Diener gnuegsamb erwegen. Das der Grafschaft nicht nutzlich, da Sie in 
vil Thail gethailt sollte werden. und Hinwiderumb auch vnfreundlich vnnd den 
Rechten zuewider. Das es Ainer allein Erben sollte. 
So haben wir zu Erleutterung diser beeder Inconvenientzen dise beede 
Punkten. Nachuolgendter gestallt, wie in diser Disposition hernacher begriffen 
geendert, geordnet, gesetzt. vnnd Moderirt, Setzen Ordnen, Statuiren nnd wöllen. 
das dise vnnsere Erbainigung Disposition vnd vätterliche verordnung, auch was 
ea EnE er hier Innen begriffen. Durch vnnsere Söhn, vnnd alle Ire nach- 
halten. khommen bey peen hier Inn einuerleibt. Nemblich entsetzung 
Ires Erbs, vnnd dero gerechtigkhait gehaltten vnnd erstattet werde, vngefehrlichn 
Vnnd Lauth dise wie auch die allte Erbainigung, mehrerthails von wort zue 
wort also, 
Erstlich, so sollen vnnsere Söhn, auch alle Ire Erben vnnd nachkhommen. 
für fronn Manndlichen LeibsErben ainandern Brüderlichen Vetterlich vond freundt- 
Die Grauen sollen zu- Jicher haben vnnd haltten mit Rechten wahren Threwen einandere 
sammen halten. Mainen. befürdern vnnd nit verlassen, 
Begebe sich aber, das sich zuekhünfftiger Zeit zwischen Ienen vnnd Iren 
nachkhommen. ainiche Irrung Skehn. vnwillen Zannkh, hader oder mißuerstanndt 
zuetragen wurde. des Gott verhüet. So solle doch khainer den anndern befehden 
yberziehen, vergwaltigen. Oder mit der That angreiffen. Noch auch seinen ver- 
wanndten. verpflichten Diennern. vnnd vnnderthanen. Oder anndern solches ze- 
Khainer dem Annden thuen. zue sechen noch gestatten. Zue dem auch khainer des 
seine Feindt enthalten. anndern Feindt vnnd widerwerttigen oder beschediger. Nit 
Haußen. Höfen. Herbergen AuffEnthaltten. noch ainichen Fürschub thuen, das 
dem Anndern zue nachthail geraichen möchte. khainswegs, 
Zum Anndern, da ain Graue zu Zollern, oder die Seinigen vonn Fürsten. 
Herren oder Statt etc. sein vnuerschuldt wider recht. Oder alle billichait ver- 
gewalttigt. vnnd des seinen enntsetzt wurde. So sollen alßdann die anndern 
Grauen zu Zollern (außerhalben der Thetlichen Handlung) schuldig vnndt ver- 
ae Anden a. bunden sein, Ime allen müglichen vnd gethreuven Rath, Hülff 
weisen. vond beystanndt zu beweißen vnnd zethuen. Damit Er vnd die 
Seinigen. Souil möglich bej Altten Herkhommen Rechtmeßiger polselsion vel 
quasi, der billichait nach gehanndthabt werden, vnndt darbey bleiben mögen. 
Zum Dritten, Wir wöllen auch (wie obsteet) das vnnsern Söhn, vnnd Ire 
nachkhommenden Erben. Auf zuekhünfftigenn Fahl. Inn vnnsern Schlössern vund 
Öffnung. Stetten ainanndern Öffnung geben. Zue Iren Geschefften, Vnd 
das der so Öffnung gibt. Deß Anndern so Öffnung begert, zue Recht vnnd Aller 
billicheit mechtig sey, Vnnd wo der so Öffnung Einnimbt, Früchten. Puluer. oder 
Anndere so im Schloß ist. zue der notturfit gebrauchen wurde. Soll Ime der 
Innhaber Selbigen Schloß solches Puluers etc. Da Er es derselben Zeit ennt- 
pören khann. vergunnen, Vnnd solle Er nochmahls das wider Inn das Schloß
	        
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