Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

694 X. Väterliche Verordnung des Grafen Karl I. von Hohenzollern 160 
auff sein Kosten völlig in halben Jars Frist erstatten. damit das Schloß Allweg 
gerüst vnnd zue der notturfit verfaßt sey. Alleß gethrewlichen vnd vngefar- 
lichen, Doch soll der Innhaber deß Schloß. Allwegen sterkher mit Leuthen. 
Alß der so Öffnung begehrt. Im Schloß sein vnnd pleiben, 
Das Schlofs Gerüst Zum Viertten, Soll auch ain yeder Inhaber deß Schloß 
Halten, Zollern. Daßelbig. In zimblichen Ehrlichen guetten Gebew ohne 
Abganng erhaltten. Vnnd was für Geschütz, Puluer, Bley vnnd Allerlay Anndere 
munition vnnd prouision. So zur Rettung vnnd vnndterhaltung des Schloß diennst- 
lich ist. Ordenntlich damit gefaßt sein. Vnnd ohne zergenngt vnnderhalten. 
Wie dann das vnnsers Lieben Anherrens. Auch Herren Vatters Seeligen. Vnnd 
vnnser will vnnd mainung auch ist; 
Zum Fünfften, Dieweil wir durch Schickhung Gottes. Jetziger Zeit der 
Grafschafften Zollern Sigmaringen vnnd Veringen. Auch der Herrschafften Haiger- 
Thailung der dreyn Joch vnd Wehrstein. Ainiger Regierendter Herr seien. Wöllen 
unuamieon Grün, Wir auß hierfun verleibten vnd annderen hochbeweglichen Motiven 
Thailungen. vond uhrsachen. Die Thailung khünfftigclich, zwischen vnnsern 
dreyen Söhnen, Iren Ehelichen Erben. vnnd Allen nachkhommen. Manndlichs 
Stammens Grauen von Zollern. Wo es zu fählen komme. Nit allain mit der 
Graueschafft Hochenzollern. Sonnder zugleich auch mit den Anndern, Graue 
vnnd Herrschafften Sigmaringen, Veringen. Haigerloch vnnd Wehrstain. Auch 
Allen Anndern Herrschafften. So Wir oder Sie khünfftiger Zeit, weitter bekhommen 
möchten. Also geordnet, disponirt, vnnd gemaint haben. Das nach vnnserm 
Der a sm. Seeligen Absterben, der Elttist vnnser Sohn, die Graffschafft 
Der Dritt “ Hochenn Zollern, Item der ännder Eltter nach Ime, die Graf- 
schaft Sigmaringen vnnd Veringen, der Dritt, die Herrschaft Haigerloch vnnd 
Wehrstain, mit Iren Rechten. Zue vnnd eingehörungen. Einnemmen Regieren. 
besitzen vnnd nüessen sollen. Jedoch mit sollicher Außgetruckhten maß. Ord- 
nung vnnd bescheidennhait. Das Alle Gefehl vnnd Einkhommen berüerter Graue 
vnnd Herrschafften. Aller Inn Ain Summa zuesammen gebracht. Dauon dann 
zum vordersten die zynnß Schulden vnnd beschwerden herabgezogen vnnd be- 
zahlt werden sollen. Vnd volgends von dem yberigen. Sollen drey gleicher Thaill, 
vond darüber noch ain halber Thail gemacht vnnd geordnet werden. Welchen 
halben Thail der Elttist. So die Graueschafft Zollern. Innen haben soll, zue 
seinem vorigen gantzen Thaill. Vnnd der Anndern yeder nur Einen Thail zu 
empfachen vnnd zu nüeßen zuestehn solle. Doch Alleß nach Herren Gültten 
angeschlagen, Vnnd im Fahl einem oder dem Anndern. Es were dem Innhaber 
der Graueschafft Zollern. Oder Innhaber Sigmaringen. Oder aber Innhaber 
Haigerloch vnnd Wehrstein. Das Jerlich Einkhommen yedes Orths. Sein ge- 
bürenden Thail nit Ertragen mechte. So soll es Ime oder seinen Erben von den 
Graueschafiten oder Herrschafften, do am Maisten einkhommen ist, gegeben. 
Vnnd also wie Gemellt. ierlichs zu zweyen zihlen. Alß nämblich auf Marthinj 
vnnd Geörgy. Vierzehen Tag vor oder nach vngefahrlich, mit parem Ganng- 
baren Gellt. verglichen vnnd Erstattet werden. 
Vnnd damit vnnsere Erben vnnd nachkhomen, wissen mögen. Was für
	        
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