Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

696 X. Väterliche Verordnung des Grafen Karl I. von Hohenzollern 162 
haben, Derowegen vnndter vnnseren Söhnen vnd Nachkhommen. AllB oben 
disPonirt. vnnd Geordnet, Khunfftigen Inhaberen berüerter vnnserer Grauen vnd 
Herrschafften. Auch diß orths ein gleicheit zu halten. vnd yeder zu seiner 
Residentzen ettlich Jagen gehaben möge, So Ordnen wir das die Pfannds-Inn- 
habung deß Hochbergischenn Vorstes, wie es von dem hochloeblichen hauß 
Österreich an vnnsere vorfahren Grafen zu Zollern vnnd vnnß khommen. So 
lang es bey vnnseren namen vnd Stammen vnabgelösset verbleiben würdet, Ime 
Graue Christoffen zu bemelter Herrschafft Haigerloch vnd dern Inhaberen ge- 
hörig sein vund bleiben, Und dieweil Wir wol erfahren. Das bey sollichen 
Hochenbergischen Jagen Ain großen Kosten erfordert. So haben wir gemeltem 
vnserm Sone zu erhaltung gemelts Kosten des Schößle Enßen mit seiner zu- 
gehöre Addiert vnd zugeordnet. Also das diß einkhommen in khain Thailung 
gerechnet soll werden. Souil aber die verwalttung der Hauptmannschafit Hochen- 
berg belanngt. Stellen wir es zu der fürstlichen Durchleichtigkhait ErtzHerzog 
Ferdinanndt zu Österreich etc. vnsers gneedigsten Herrn, dern erben vnd nach- 
kommen Ertzherzogen zu Österreich. genedigstem gefallen. Welchem vnserer nach- 
gelaßenen Sönen Sie es genedigst auftragen vnd vergunnen wöllen. Auch sich 
deßhalber vnsere Söne freuntlich vnd brüederlich mit einandern wol zuuergleichen 
werden wissen). 
Der Viert Sohne Graue Aber mit dem Viertten, vnnserm Sohne, Graue Joachim, 
Toachim. dieweil er durch die Hochgebornen seiner gelüebten Frawen 
vond Muetter. Auch baiden seinen Ölttisten Gebrüeder, Eitel Friderich vand 
Karle, bey vnnß Söhnlich angehaltten vond gebetten. Ine zum Gaistlichen 
Stanndt nit allain zue befürdern. Sonnders vnnsern Vätterlichen Consens darInn 
zuegeben. Also haben wir seinem Christlichen Gottseeligen Fürnemmen vnnd 
pitten zuewihlfahren vnnd zu promouiren nit vmbgehn wöllen. Sonnders alle 
Befürderung zum Thuembherren Beneficien vnd Pfruenndtenn zuehelffen bewilliget 
vnd zuegesagt. Auch deßhalben geordnet. Das zue sollichen Beneficien Ein- 
khommens. Ime vnnsere drey Sohn. Ferlich vnnd Alle Jahr. Auf Marthinj nach 
vnnserm seeligen Absterben, noch darzue geben sollen. Nämblich der Ölttist 
oder Innhaber vnonser Graueschafft Zollern: Zwayhundert Gulden. 
Der Innhaber Sigmaringen: Anderthalbhundert Gulden. Der Innhaber 
Haigerloch vnd Wehrstain auch Annderthalb Hundert Gulden. Jeden Gulden 
zue funfzehen Batzen oder Sechzigkh Creutzer gerechnet. Doch soll solches Ime 
allain Leibgedingsweiß, vnd nur sein Lebennlang gelifert werden; 
Nachdem aber bemeltter vnnser Sohne, Graue Joachim, seinem bey vnnB 
beschechnen Ansuechen. Zuesagen vnnd versprechen aigenmuettwilliger Weiße zue 
wider gehanndlet. Seine Canonicat-Prebenden vnnd Gaistlichenn Stanndt. Auch 
Studia (dieselben zu continuiren, Wir Ine Auff die Vniwersität, abgeordnet.) nicht 
allein verlaßen. Daneben auch ein ansehennliche Summe etlicher Tausennt Gulden 
in gar khurtzer Zeit. Durch vnnutzliche prodigalitet verschwendet. Seine Cano- 
nicat (Darzue wir Ine nit mit geringem Vnkosten geholfienn.) Annderen Resignirt 
vond vereüßeret, Sonder auch vnnser Altten Chatolischen Religion. Deseriert. 
Darwider gezogen. vnnd sich Inn Anndere derselben Widerige verfuerische
	        
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