Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

163 vom 24. Januar 1575. 697 
Secten begeben. Solches Alleß olıne vnnser Vorwissen. Auch wider all vnnsern 
willen. Gehaiß vnnd beuelch Auch vnangesehen. Er durch vnnß vnnd die hoch- 
gebornne vnnsere freundtliche gliebte Gemahel Seiner Frau Muetter, Brudern 
und Freundten, von oberzeltter seiner vermeßennlichem muettwillen, widersetzung 
vnnd onngehorsamb abzustehen, vund sich in schuldige kundtliche Gehorsamb 
widerumb einzustellen. 
Gethrewlich vnd vilmahlen vermahnet worden. 
So ist Er Jedoch in obgehörtter seiner beharrlicher vngehorsamb. Ver- 
achtung vnd vndannckbarkhait vnnser Ime erzaigter vätterlicher Threu. Wie noch 
heuttigs tags verbliben. 
Dannaher ob wir gleichwoll genuegsammen vnnd Rechtmeßige billige uhr- 
sachen haben. Ine Aller vnnser verlaßenschafft genntzlich außzueschlüeßen vnnd 
zu Exherediren, Jedoch so Ordnen wir das Ime durch die Anndere vnnsere 
Söhne. Die funfhundert Gulden wie obgesetzt, vnnd mehrer nicht, von vnsser 
verlaßenschafit zu vnndterhaltung, vund allein für Ein Leibgeding. Järlich ge- 
raicht werden solle. 
Und dann ferners Diffoniren Ordnen und willen wir das Er in dem yberigen 
Allem Ainiche Theil noch Erbgerechtigkeit nicht haben. Sonder derselben Allß 
wir Ine dann hiemit in Krafft diser vnnser Vätterlicher DisPosition wirkhlich Ennt- 
Erben Genntzlich Enntsetzet Exherediret vnnd EntErbet sein vnnd haißen solle. 
Zum Sechsten, Wann sich dann yber khurtz oder lang zuetrüge das ge- 
dachter vnnserer Söhnen Ainer. Ohne Manndliche LeibsErben, Absturbe, Und 
Also deßelbigen Herrschafft, den Annderen Brüederen, oder Brüeders Khindern 
Erbweiß zuefüelle. Soll es Inn disem Fahl Also gehaltten werden. Das abermahls 
der Öltter deß Abgestorbnen Bruedern oder Brueders Khinder, die Herrschafft 
Erblich besitzen. Aber das Einkhommen der Graue oder Herrschafften Sollen 
vndter den gemeltten Erben vermög obangeregter Khayßer Carls Constitution 
In Capita gethailt in Capita gethaillt, Vnnd Alleß nach Herren Gülten. Wie Inn 
werden. diser Disposition vnd Erbainigung daruon Statuirt angeschlagen 
vnnd verglichen werden. 
Der Öltter so ain Herr- Das aber einer an anndern Orthen, Ausserhalb diser dreyen 
schaft vorhin höfe. «ol Graueschafften Zollern Sigmaringen vnd Haigerloch ain Anndern 
dem nechsten darmit 
nit cediren. Herrschafft bekhommen. Es bescheche dann durch Heurat Do- 
nation oder Annderer gestallt, das Er darmit Ainnen Annderen, so khain Herr- 
schafft hat, nicht Cediren solle. 
So sich dann vnndter vnnser Söhns Khinder, oder Iren nachkhommenden 
Erben, diser Fahl begebe. Nämblich des zwayer oder mehr Brüeders Khinder 
vorhanden. Die in der Sipp gleich vnnd vermög Khayser Carls Constistution 
auch deß Erbs zu Irem Thaill fähig wurden verhanden. Alßdann soll wider der 
Ältest vnndter seinen Brüedern oder Vettern. So in der Sipp gleich. ohne ver- 
hinderung Aller der Anderen (so in der Sipp begriffen) die Graueschafft Zollern 
Einnemmen besitzen vnnd Nueßen etc. 
Zum Sibennden. Sollen dise vorgemelten Thailungen vnnd vergleichung 
der Herren Gülten halber Auß sonndern wolbedechtlichen ührsachen mit maß
	        
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