Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

695 X. Väterliche Verordnung des Grafen Karl I. von Hohenzollern 164 
vnnd Ordnung (vnnd gar nicht wie es Jeder achten vnnd Schetzen möcht) 
Anschlag der Herrn  Sonders nach uolgender gestallt Also verstannden vnnd ver- 
(ültten. glichen werden. Nemblich das der besetzt Guldenn Geltts. Per 
dreißig Gulden. Vnd das vnnbesetzt: Per fünfundzwanzig Gulden. Vnnd das 
Hechinger Maltter Khorn Sechzehn Viertel für ein Maltter gerechnet. Hechinger 
Meß Per ain Gulden. 
Das Fueder Wein vmb funfftzehen Gulden. Oder nach Lanndtleuffigen 
Schlegen vnnd Rechnungen, Wie zue Rottenberg am Neckher gebreuchig ange- 
schlagen, vnnd khain gefahr hierInn gesuecht werden. 
Zum Achteten, Haben wir auch weitters hierfon für guett Angesehen. vund 
Wöllen. Wann ain Graue Zollern seine Güetter (Die haben nammen wie Sie 
wöllen) zuuerkhauflen, zuuerPfenndten. Oder zuuerändern vorhabenns. vond des 
billich vhrsach hetten. So soll sollichs Annderst nit geschechen. Alß mit maß 
vnnd gestallt. Wie Inn diser Erbainigung verordnet vnnd gemellt ist. Nämblich 
wann ain Graue zu Zollern. Auß getrungener noth verkauffen verPfenndten oder 
Nach Herren Gülten wverendern müßte, Soll Er dasselbig nach Herren Gültten ange- 
ainander zukhaufen A 
geben. schlagen. Seines Namens nechsten verwanndten vnnd Ölttisten 
wie dise Erbainigung mitbringt. Auch den Gulden besetzt vmb dreissig Gulden. 
Den vnbesetzten vmb Fünfundzwaintzigkh Gulden, das Maltter Khorn vnnd yedes 
Traydt, Auch Fueder Weinß, Wieuor im Sibennden Artickhel Disponirt, vnnd 
Also fort. 
Wie hieuor gemellt ist, zue geben schuldig vnnd verpunden sein. Alleß 
bey hierInn Einuerleibter Straff vnnd privierung seiner Erbgerechtigkeit Ein- 
khommen vnnd Gücetter, Welche straff vnnter den Anndern Grafen zu Zollern 
(die des Erbs sonnst fehig.) vond damahls in leben waren. Zuegleich getheilt 
werden soll. 
Zum Neundten, Welcher Graue von Zollern, das Schloß vnnd die Graue- 
schafft Zollern Innen hat der soll seinen Töchtern vnd Schwestern vonn Anndern 
seinen ligennden vnd Vahrenden Güettern. Wa Er die hat, Mit Aussteurung 
rn Di BR vnnd Verwidumb Fürsehung thuen vnnd mit den Töchtern ge- 
Hechingen vnd dry Halten werden. Wie hernach Disponirt ist. Wa Er aber Weit- 
pa ters nit alß die Graueschafft Zollern Sambt darzue gehörigen 
faen noch versetzen. Flekhen vnd Dörffer hatte. So soll er doch das Schloß Zollern. 
Statt Hechingen vnd die drei nachgemeltten Emptter mit namen Stetten. Darein 
Boll etc. Wessingen Darein Zimbern etc. Bissingen. Darein Staiuhoven vnd Thona 
gehörig etc. Sampt derselbigen zugehörigen Renntten, Zinßen, Gültten vnnd 
Güettern; nichts Außgenommen, ohne verenndert, vnnd ohne Beschwerdt laßen. 
Aber die yberige Güetter vnnd Dörffer, So der Graueschafft auch einuerleibt 
Mag Er zimblich. Doch seinen nechsten Zollerischen Freundten anpietten, ver- 
khauflen. Oder zue vndterpfanndt Einsetzen. Wann aber khain Graue zu Zollern, 
den gemeltten Khauff oder Versatzung vermög hierInn eingeleibter maß vnd 
Ordnung, nit khauffen oder Annemmen wollte, So soll doch der Versetzer das 
nit Weitters verpfändten noch versetzen. Alß Allein das Einkhommen. Doch nit 
außerhalben des Nammens Zollern verkhauffen. Sonnders allein auff widerlaßung
	        
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