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Städten Delitzsch, Bitterfeld, Zörbig, Dobrilugk und Finsterwalde, 1680 noch die
Aemter Bitterfeld, Delitzsch und Zörbig, die aber schon 1681 wieder durch Ver-
trag an Kursachsen fielen. Am 24. Okt. 1688 errichtete Herzog Christian I. zu
Merseburg ein Testament, wodurch das Recht der Erstgehurt in seiner Linie ein-
geführt und den Nachgeborenen nur eine Apanage in haarem Gelde nebst Wohn-
sitz angewiesen wurde. (Lünig, deutsches Reichsarch. Part. spec. andrer Theil
S. 228—234). Ihm folgte 1661 allein in der Regierung sein erstgeborener Sohn
Christian II.; die nachgeborenen Brüder August, Philipp und Heinrich nahmen
in Zörbig, Lauchstädt und Spremberg ihren Wohnsitz und begründeten daselbst
Nebenlinien. Nachdem die regierende Linie mit dem Sohne Christians II., Moriz
Wilhelm, 1731 erloschen war, fielen deren Lande auf Heinrich zu Spremberg, mit
welchem 1736 das Haus Sachsen-Merseburg abging. Seine Lande kamen eben-
falls an die Kurlinie.
c. Sachsen-Zeitz.
Stifter derselben ist Herzog Moriz, der vierte Sohn Johann Greorgs I., geb.
1619. Er erhielt im Hauptvergleich zu Dresden 1667 das Stift Naumburg-Zeitz,
den voigtländischen und neustädtischen Kreis, die Herrschaft Tautenburg und
Frauenpriessnitz, 1660 den albertinischen Antheil von Henneberg u. s. w. Der-
selbe verordnete in seinem Testamente vom 20. Dec. 1681 die Primogenitur. (Lü-
nig, Part. spec. Cont. II S. 631—644). Dieses Testament ist ein umfassendes
Hausgesetz und enthält sehr genaue Bestimmungen über Wittwenversorgung,
Vormundschaft und andere Familienverhältnisse. Ihm folgte sein Sohn Moriz
Wilhelm, geb. 1664, unter Vormundschaft des Kurfürsten Johann Georgs III. (bis
1685) und starb 1718. Da die zwei ihn überlebenden Agnaten katholisch ge-
worden und in den geistlichen Stand getreten waren (Christian August, geb.
9. Okt. 1666, Kardinal und Erzbischof von Gran + 1725 und Moriz Adolf Karl,
Bischof von Königgrätz } 1733), so fielen bei seinem Tode die Besitzungen auch
dieser jüngsten Linie an die Kurlinie zurück, welche seit 1746 wieder alle Lande
der albertinischen Linie in ihrer Hand vereinigte.
Seit dieser Zeit wurde das Recht der Erstgeburt in der Kur-
linie unverbrüchlich beobachtet und auch auf die neuerworbene
Lausitz ausgedehnt.
Auf Johann Georg I. folgte sein erstgeborner Sohn Johann Georg II. in der
Kurwürde 1656 — 1680, auf ihn sein einziger Sohn Johann Georg III. 1680
— 1691, auf diesen sein erstgeborner Sohn Johann Georg IV. 1691 — 1694, auf
diesen sein Bruder Friedrich August I. 1694-1733, welcher nach seinem Ueber-
tritt zur katholischen Kirche am 2. Juni 1697, am 27. Juni desselben Jahres unter
dem Namen August II. zum Könige von Polen erwählt wurde. Da indessen zwi-
schen der sächsischen Kurwürde und der polnischen Wahlkrone nur eine vorüber-
gehende Personalunion bestand, so hatte diese Verbindung auf das Staats- und
Fürstenrecht des sächsischen Hauses nicht den geringsten Einfluss. Trotz des
. Uebertrittes zur katholischen Kirche blieb der Kurfürst von Sachsen im deutschen