171 vom 24. Januar 1575. 1705
Nammen vnnd Stammen von Zollern dardurch Schaden empfangen möchte. Solle
durch die Anndern Ehelich Gebornne Seine Gebrüedern Vettern vnd nechstbe-
freundte Grauen zu Zollern. Alls Rechtmeßige Curatores Sein gebürennden An-
thaill Jerlichen Einkhommens (jedoch das Inn Allwegen die Onera Allß /ynnß
Ablößung Contributiones des Reichs, Besoldung der Amptleuth vnnd was sonste
yber dieselbe Graue oder Herrschafft gehn wurde, dauon abgezogen vnnd Enth-
richtet) an Gellt Erlegt. Die Regierung Aber vnnd Administration. Einer Graue
oder Herrschafft (So Ime sonnst vnd Ausser obgehörtter uhrsach. Jure Succes-
sionis gebürtte) einem Anndern in nechster Linien, befreundten eingeantwurthet
werden. So lanng biß desselben Söhn oder Erben, zue Irem Rechten volkhom-
menen vnnd zue Regieren Taugennlichen Verstandt vnndt Altter khommen.
Dise Erbainigung geha Zum fünff vond zwaintzigsten. So soll diese vnnsere vät-
Reutlingen hinderiegen. terliche Disposition vnndt Erbainigung, Hindter die Statt Reut-
lingen zue gemainen Handten hinderlegt. Dagegen Leg vnnd Reuerßbrieff ge-
ben. vnnd genommen werden. Wie sich gebüert, dergleichen soll Jeder Statt-
Amptmann vnnd Stifit Hechingen. Ain glaubwürdig Trannsumpt daruon Nemmen,
Auch im Fahl man des Hauptbriefs, notturfitig ist, Soll der dem nottdurfitigen
mitgetheillt werden. doch mit ver Spruch vnond Sicherhait. den in monatsfrist
zu Anntwortten.
Zum Sechß vnnd zwaintzigisten, ordnen vnnd wöllen wir das Alle die Altte
ErbClainotter, Silber-Gschürr vnnd Anndres So vermog eines versigletem vnd
vndterschribenen Inventary durch vnnser gelüebde Gemahel vnnd vnß verfertigt
vnnd vnnterschriben Auch was Auß Iren Aignen Clainotern Khleider vnnd sonst
Allerlay Haulszier zue den dreyen Heüßern. Allß der Graueschafften Zollern vnnd
Sigmaringen. Auch Herrschafft Haygerloch verordnet, das solliches vnuerändert
vond so lanng Sigmaringen zue dem Nammen Zollern gehörig, dieweilt es Lehen
ist, vond nit lennger. Aber So die Anndern Graf vnnd Herrschafiten. Aigen
sindt, darbey beleiben. Auch weder verkhaufft noch versetzt werden sollen.
Es gescheche denn mit Verwilligung Aller Grauen von Zollern etc. vnnd da es
die höchste notturfft Erfordern wurde;
Allein mögen es die Innhaber diser dreyer Graueschafiten vnnd Herrschaff-
ten durch Ire Gemaheln. Sonnderlich die Clainotter tragen vnnd zimblich ge-
brauchen laßen, doch Inn Allwegen, das khain Graue, macht noch fueg habe.
Weder seiner Gemachel noch sonnst yemands daßelbig zuuerschennkhen zuuer-
tauschen noch zuuermachen. Sonnders als ErbClainotter zu den Heußern gehö-
rig, Bey den Heüßern vnzergenngt bleiben laßen sollen, So auch mitler weill
etwas daran zuespreche oder davuon khemme. Oder verlohren wurde, Soll das-
selbig der Innhaber oder seine Erben von Stund an zu Ergenntzen (vnnd Auch
Ehe zue beßern vnond nit zu mündern) schuldig vnnd verpunden sein. So aber
derselbig des nit thette vnnd mitler Zeit. Ehe Er es wider Ergenntst sterben
sollte. So soll durch seine Erben hernach vonn seiner Verlassennschafft Sollichs
Ergenntzt, Gebössert, vnd wider gemacht werden. Alleß bey Peen Taußennt
Gulden vnnd Ergenntzung der Clainottern.
Zum Siben vnd Zwaintzigisten, vnd zu noch mehrere verpößerung aller
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