191 vom 20/30. Nov. 1695. 125
wird, und zu deren Festhaltung sich die Fürsten und Graffen von HohenZollern
ferner verbunden haben wollen.
3. sollte es sich, nach dem Rath und Willen Gottes begeben, daß die sämt-
liche Linien der Fürsten und Graffen von HohenZollern, ohne Hinterlassung
Männlicher Ehelicher rechter Leibes Erben ganz abgehen solten, welches Se. All-
macht verhüten wolle, so erkennen Dieselben keinen nähern Successorn zu ihren
alsdann hinterlassenden Fürstenthumb, Graff: Herrschafften, Landen und I,euthen,
waß dieselben izo haben oder künfftig noch erlangen möchten, alß das Durch-
leüchtigste Haus Brandenburg, und Deroselben alßdann im Leben sich befindende
Nachkommen.
Gleichwie Sie nun allerseits hohe Paciscenten eines Stammens und Her-
kommens seyn, also daß ratione Sanguinis, dem Durchleuchtigsten Hauße Bran-
denburg, und dero posterität niemand vorgehen kan, sondern derselbe die Folge
und Succession von Rechtswegen gebühret, also hat man sich ferner in Krafft
dißes pacti successorii iure militari, und nach der inter familias Illustres im
Heyl. Röm. Reich eingeführten Gewohnheit vereinbahret und verglichen, thut
auch solches hiermit, wie es in einige Wege zum beständigsten geschehen
solte oder könte, daß im Fall das Fürstenthumb HohenZollern, die Graffschafften
Sigmaringen und Vehringen, samt denen Herrschafiten Heigerloch und Wehr-
stein, nebens allem deme, waß dieselben itzo haben, oder künfftig noch erlangen
möchten, durch Abgang derer Fürsten und Grafien von HohenZollern erlediget
werden solten, daß alßBdann Dieselbe an das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg
und Dero Nachkommen verfallen, verstammen, und demselben erblich verbleiben
sollen, samt allen befindlichen Geschütz, und andern vorhandenen Vorrath, so
zu der Vestung und dem Gebrauch eines jeden Ampts oder Hausses destiniret
und behörig ist. Das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg und Dero Nachkom-
men sollen auch die Macht haben, die alßdann erledigte possession so fort zu
ergreiffen, ohne jemandes Hinderung, oder Widerrede. Und gleichwie, zu mehrer
Versicherung des Durchleuchtigsten Hausses Brandenburg ungezweiffelten Succes-
sions Rechten sich dasselbe des Wappens und tituls von HohenZollern bißhero
gebrauchet, also wollen sie auch nicht allein noch ferners das Wappen, nebens
dem titul gebrauchen und führen, sondern die Fürsten von Hohenzollern wollen
auch zugeben, daß hinführo allemahl, nach ereigendem Todtesfall eines regieren-
den Fürsten zu HohenZollern, Hechingischer und Sigmaringischer Linie bey den
vornehmenden Erbhuldigungen alle Unterthanen und Einwohner dem Durch-
leuchtigsten Hauße Brandenburg zugleich eventualiter schwören und huldigen
sollen, daß, wann keine Männliche rechte Eheliche LeibesLehens-Erben von denen
Fürsten und Graftien von HohenZollern mehr vorhanden weren, Sie alßdann dem
Durchleuchtigsten Hauße Brandenburg und dero Nachkommen, alß Ihren rech-
ten Natürlichen Erbherrn gehorsam und gewärtig seyn, Dieselben aufnehmen,
und dafür halten sollen und wollen.
Ingleichen sollen alle derer Fürsten von HohenZollern, Räthe, Ambtleuthe
und Dienern, welche in Ämbtern, Stätten oder Dörffern etwas zu verwalten
haben, sonderlich auch diejenigen, denen veste Oerter zu verwahren anvertrauet,