193 vom 20/30. Nov. 1695. 127
Nachkommen unvermindert und unbeschwehret gebracht werden mögen; So ist
ferner verabredet und verglichen worden, daß von gegenwertigen HohenZolleri-
schen Fürstenthumb, Grafl- und Herrschafften, allen liegenden Güttern, Rechten
und Gerechtigkeiten, sie seyen gleich ererbt, oder sonsten allewege erlanget, oder
noch erlanget werden möchten, auch sonst genannt, wie Sie wollen, ganz und
gar nichts erblich solle verkaufft, oder durch Donation, Testament, Übergabe,
Verpfändungen oder was sonst vor Wege hierzu erdacht werden könten oder
mögten, verrücket, vereusert, und von abhanden gebracht oder beschweret wer-
den. Da aber hierwider sich etwas ereignen solte, so soll daßelbe vor nichtig
und krafftloß gehalten und geachtet werden; allermaßen dann daßelbe hiermit
cassirt, und vernichtiget wird, auch denen Fürsten von HohenZollern, und dero
Nachkommen, oder so dieselbe es nicht könten, oder wolten, dem Durchleuch-
tigsten Hauße Brandenburg allemahl frey stehen soll, dergleichen vereuserte
Gütter zu revociren. Würde sich aber ein solcher Fall zutragen, daß die Für-
sten von Hohenzollern, entweder durch unvermeidliche Noth gedrungen, oder zu
unumbgänglicher Rettung Fürstlicher Ehre und reputation etwas von Ihren
Güttern zu vereusern veranlaßet würden, oder es stünde Ihnen eine solche
Beßerung für, daß damit Jhrer und Jhres Fürstlichen Haußes Nuzen befördert
würde, so soll darunter mit des Durchleuchtigsten Haußes Brandenburg Rath
und Gutfinden verfahren, und sowohl deßelben, alß der HohenZollerischen Agna-
ten Consens gesuchet werden, darinnen sich dann das Durchleuchtigste Hauß
Brandenburg nach Gelegenheit der Umbstände und der Billigkeit entschliesen
will. Gestalten dann dem Durchleuchtigsten Hauße Brandenburg und denen
HohenZollerischen gesamten Agnaten das ius protimiseos oder Neherkauff vorbe-
halten seyn solle, jedoch daß derjenige, der sich deßelben gebrauchen will, sich
binnen zweyer Monat von Zeit der ihme geschehenen Ankündigung und des er-
theilten Consensus zu erklären, und zu billigen conditionen zu erbietten habe.
Ebener gestalt soll auch bey der obgemelter maßen verbothenen Verpfändung
der Casus einer unvermutheten hohen Notturfft, oder bevorstehenden Beßerung
und Nuzens ausgenommen seyn, da dann das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg
nebst den andern vorherbeschriebenen HohenZollerischen Agnaten ihren consens
zu ertheilen nicht weigern wollen, ohne welchen sonst alle Verpfändung und
alienationes null und nichtig seyn sollen; Wie dann auch zu mehrer Versiche-
rung alles vorstehenden die Fürsten und Graffen von HohenZollern sich Krafit
diß verbindlich und anheisich machen, nicht allein eine designation Ihro iezo
habenden Lande, Leuth, und Herrschafften, sondern auch eine Specification dero
auf Dero Landen hafftenden passiv-Schulden dem Durchleuchtigsten Hauß Bran-
denburg mit dem förderlichsten zu extradiren.
6. Ist noch zu Erhaltung mehr bedeuteten Wercks und Beybehaltung der
HohenZollerischen angestamten Fürstenthumb, Grafi- und Herrschafiten für nüz-
lich und gut gefunden worden, daß gleichwie einer des andern Wohlfahrt und
Conservation, eusersten Vermögens nach, zu befördern schuldig, also wenn wider
Verhoffen üble administration, und solche Regierungsfehler vermercket würden,
daher endlich dem Lande Schaden, Ungemach und Abgang verursachet werden