Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

193 vom 20/30. Nov. 1695. 127 
Nachkommen unvermindert und unbeschwehret gebracht werden mögen; So ist 
ferner verabredet und verglichen worden, daß von gegenwertigen HohenZolleri- 
schen Fürstenthumb, Grafl- und Herrschafften, allen liegenden Güttern, Rechten 
und Gerechtigkeiten, sie seyen gleich ererbt, oder sonsten allewege erlanget, oder 
noch erlanget werden möchten, auch sonst genannt, wie Sie wollen, ganz und 
gar nichts erblich solle verkaufft, oder durch Donation, Testament, Übergabe, 
Verpfändungen oder was sonst vor Wege hierzu erdacht werden könten oder 
mögten, verrücket, vereusert, und von abhanden gebracht oder beschweret wer- 
den. Da aber hierwider sich etwas ereignen solte, so soll daßelbe vor nichtig 
und krafftloß gehalten und geachtet werden; allermaßen dann daßelbe hiermit 
cassirt, und vernichtiget wird, auch denen Fürsten von HohenZollern, und dero 
Nachkommen, oder so dieselbe es nicht könten, oder wolten, dem Durchleuch- 
tigsten Hauße Brandenburg allemahl frey stehen soll, dergleichen vereuserte 
Gütter zu revociren. Würde sich aber ein solcher Fall zutragen, daß die Für- 
sten von Hohenzollern, entweder durch unvermeidliche Noth gedrungen, oder zu 
unumbgänglicher Rettung Fürstlicher Ehre und reputation etwas von Ihren 
Güttern zu vereusern veranlaßet würden, oder es stünde Ihnen eine solche 
Beßerung für, daß damit Jhrer und Jhres Fürstlichen Haußes Nuzen befördert 
würde, so soll darunter mit des Durchleuchtigsten Haußes Brandenburg Rath 
und Gutfinden verfahren, und sowohl deßelben, alß der HohenZollerischen Agna- 
ten Consens gesuchet werden, darinnen sich dann das Durchleuchtigste Hauß 
Brandenburg nach Gelegenheit der Umbstände und der Billigkeit entschliesen 
will. Gestalten dann dem Durchleuchtigsten Hauße Brandenburg und denen 
HohenZollerischen gesamten Agnaten das ius protimiseos oder Neherkauff vorbe- 
halten seyn solle, jedoch daß derjenige, der sich deßelben gebrauchen will, sich 
binnen zweyer Monat von Zeit der ihme geschehenen Ankündigung und des er- 
theilten Consensus zu erklären, und zu billigen conditionen zu erbietten habe. 
Ebener gestalt soll auch bey der obgemelter maßen verbothenen Verpfändung 
der Casus einer unvermutheten hohen Notturfft, oder bevorstehenden Beßerung 
und Nuzens ausgenommen seyn, da dann das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg 
nebst den andern vorherbeschriebenen HohenZollerischen Agnaten ihren consens 
zu ertheilen nicht weigern wollen, ohne welchen sonst alle Verpfändung und 
alienationes null und nichtig seyn sollen; Wie dann auch zu mehrer Versiche- 
rung alles vorstehenden die Fürsten und Graffen von HohenZollern sich Krafit 
diß verbindlich und anheisich machen, nicht allein eine designation Ihro iezo 
habenden Lande, Leuth, und Herrschafften, sondern auch eine Specification dero 
auf Dero Landen hafftenden passiv-Schulden dem Durchleuchtigsten Hauß Bran- 
denburg mit dem förderlichsten zu extradiren. 
6. Ist noch zu Erhaltung mehr bedeuteten Wercks und Beybehaltung der 
HohenZollerischen angestamten Fürstenthumb, Grafi- und Herrschafiten für nüz- 
lich und gut gefunden worden, daß gleichwie einer des andern Wohlfahrt und 
Conservation, eusersten Vermögens nach, zu befördern schuldig, also wenn wider 
Verhoffen üble administration, und solche Regierungsfehler vermercket würden, 
daher endlich dem Lande Schaden, Ungemach und Abgang verursachet werden
	        
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