Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

128 XIL Pactum gentilitium oder Erbvereinigung otc. 194 
möchte, daß sodann die andern nicht allein wohlgemeinte Erinnerungen und Ab- 
mahnung zu thun, sondern auch im Fall außbleibender Beßerung die in Rechten 
erlaubte Mittel darwider anzuwenden, guten Fug und Macht haben sollen. 
AIlß man sich 7. auch erinnert, daß Fürstliche Häußer durch standmäßige 
Heyrathen im Auffnehmen erhalten werden, hergegen durch ungleiche und unan- 
ständige Matrimonia in Abfall und Verachtung kommen, so ist noch verabredet, 
daß man von Seitten derer Fürsten von HohenZollern solches auch fernerhin 
evitiren wolle und solle. 
Geschehe es aber, daß eine solche ungleiche und nicht standesmäßige 
Heyrath von jemand in der Fürsten von HohenZollern familie.contrahiret, und 
also der bißhero löbl. beobachteten observanz zuwider gelebet würde, so sollen 
desselben Kinder weder den Titul noch Nahmen von HohenZollern führen, noch 
auch zur Succession Deroselben Landen gelaßen werden, sondern derselben ganz 
unfähig und davon, jedoch gegen Verordnung eines jährlichen Deputats zu Ihrem 
Unterhalt, außgeschlossen seyn und bleiben; Würde auch 
8. Nach Abgang des Manns Stams der HohenZollerischen linie deß lezt 
abgehenden Wittwe, Töchter, Schwester, oder auch andere Princessinnen und 
Fraülein aus dem HohenZollerischen Hauße gebohren, eine oder mehr vorhanden 
seyn, so :soll denen Wittwen die Verpflegung, und Abfindung laut denen Ehe- 
pactis, in so weit solche denen HohenZollerischen pactis familiae gemäß, oder 
in deren Ermanglung, nach des Haußes HohenZollern bißhero observirten Her- 
kommen, fernerhin gereichet werden; Denen HohenZollerischen Princessinnen 
und Fraülein aber über dies nach dem alten HohenZollerischen Erbvereinigungen 
Ihnen geordneten Heyrathguth zur gänzlichen Abfertigung einer Jeden Zehen- 
tausend Gülden Reinisch gegeben werden. 
9. Verbindet sich das Fürstl. Hauß HohenZollern allemah]l bey Ausstatt- 
ung Dero Princessinnen und Fraülein Ihrer Familie dahin anzuhalten, daß Sie 
vor sich und Ihre Descendenten eine gewöhnliche eydliche Verzicht auf die Suc- 
cession und Erbrecht thun sollen, und che Sie dieselbe würcklich abgestattet, 
soll Ihnen von Ehesteuer und anderer Ihrer Gebührnus nichts gezahlet, oder 
ausgefolget werden; Sie auch, wann schon der Aydliche Verzicht, unter was 
Schein oder praetext, uffgezogen oder gar unterlaßen würde, dennoch vor würck- 
lich verziehene Töchter in dem Fürstl. und Gräffl. Hauß HohenZollern gehalten 
und geachtet werden, und ein mehrers alß eine würckl. verziehene Princessin 
oder Fraülein vom Hauß nicht zu suchen, oder zu forderen haben sollen. 
Zu fester und kräfftiger Bestettigung dieses Pacti successorii verpflichten 
sich Unsere hohe Principalen einer dem andern in Treu zugeloben, und zu Gott 
zu Schwören, daß diese Vergleichung und ErbEinigung von Ihnen Ihren Erben 
und Nachkommen stets ganz, und unverbrüchlich solle gehalten werden; Jhre 
Männliche Nachkommen und Erben sollen auch schuldig seyn, wann Sie die ma- 
Jorennität erreichet, auff dises pactum und ErbVereinigung leiblich zu schwören, 
welcher Eyd in Gegenwart Ihres Herrn Vattern, oder gewesenen Curatoren, wie 
auch eines oder mehr Gefreunden, und etlicher LehenMänner leiblich abgelegt 
werden soll, Dieser Verordnung in allen und jeden Ihren puncten getreulich zu
	        
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