128 XIL Pactum gentilitium oder Erbvereinigung otc. 194
möchte, daß sodann die andern nicht allein wohlgemeinte Erinnerungen und Ab-
mahnung zu thun, sondern auch im Fall außbleibender Beßerung die in Rechten
erlaubte Mittel darwider anzuwenden, guten Fug und Macht haben sollen.
AIlß man sich 7. auch erinnert, daß Fürstliche Häußer durch standmäßige
Heyrathen im Auffnehmen erhalten werden, hergegen durch ungleiche und unan-
ständige Matrimonia in Abfall und Verachtung kommen, so ist noch verabredet,
daß man von Seitten derer Fürsten von HohenZollern solches auch fernerhin
evitiren wolle und solle.
Geschehe es aber, daß eine solche ungleiche und nicht standesmäßige
Heyrath von jemand in der Fürsten von HohenZollern familie.contrahiret, und
also der bißhero löbl. beobachteten observanz zuwider gelebet würde, so sollen
desselben Kinder weder den Titul noch Nahmen von HohenZollern führen, noch
auch zur Succession Deroselben Landen gelaßen werden, sondern derselben ganz
unfähig und davon, jedoch gegen Verordnung eines jährlichen Deputats zu Ihrem
Unterhalt, außgeschlossen seyn und bleiben; Würde auch
8. Nach Abgang des Manns Stams der HohenZollerischen linie deß lezt
abgehenden Wittwe, Töchter, Schwester, oder auch andere Princessinnen und
Fraülein aus dem HohenZollerischen Hauße gebohren, eine oder mehr vorhanden
seyn, so :soll denen Wittwen die Verpflegung, und Abfindung laut denen Ehe-
pactis, in so weit solche denen HohenZollerischen pactis familiae gemäß, oder
in deren Ermanglung, nach des Haußes HohenZollern bißhero observirten Her-
kommen, fernerhin gereichet werden; Denen HohenZollerischen Princessinnen
und Fraülein aber über dies nach dem alten HohenZollerischen Erbvereinigungen
Ihnen geordneten Heyrathguth zur gänzlichen Abfertigung einer Jeden Zehen-
tausend Gülden Reinisch gegeben werden.
9. Verbindet sich das Fürstl. Hauß HohenZollern allemah]l bey Ausstatt-
ung Dero Princessinnen und Fraülein Ihrer Familie dahin anzuhalten, daß Sie
vor sich und Ihre Descendenten eine gewöhnliche eydliche Verzicht auf die Suc-
cession und Erbrecht thun sollen, und che Sie dieselbe würcklich abgestattet,
soll Ihnen von Ehesteuer und anderer Ihrer Gebührnus nichts gezahlet, oder
ausgefolget werden; Sie auch, wann schon der Aydliche Verzicht, unter was
Schein oder praetext, uffgezogen oder gar unterlaßen würde, dennoch vor würck-
lich verziehene Töchter in dem Fürstl. und Gräffl. Hauß HohenZollern gehalten
und geachtet werden, und ein mehrers alß eine würckl. verziehene Princessin
oder Fraülein vom Hauß nicht zu suchen, oder zu forderen haben sollen.
Zu fester und kräfftiger Bestettigung dieses Pacti successorii verpflichten
sich Unsere hohe Principalen einer dem andern in Treu zugeloben, und zu Gott
zu Schwören, daß diese Vergleichung und ErbEinigung von Ihnen Ihren Erben
und Nachkommen stets ganz, und unverbrüchlich solle gehalten werden; Jhre
Männliche Nachkommen und Erben sollen auch schuldig seyn, wann Sie die ma-
Jorennität erreichet, auff dises pactum und ErbVereinigung leiblich zu schwören,
welcher Eyd in Gegenwart Ihres Herrn Vattern, oder gewesenen Curatoren, wie
auch eines oder mehr Gefreunden, und etlicher LehenMänner leiblich abgelegt
werden soll, Dieser Verordnung in allen und jeden Ihren puncten getreulich zu