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haupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesent-
lichen Aufenthalt ausserhalb Landes nehmen.
Erbfolge des Sächsischen Fürstenhauses.
8. 6. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürsten-
hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, ver-
möge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.
Fernere Erbfolge.
8. 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung
zur Nachfolge berechtigten Prinzen, geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger
Ehe abstammende weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über.
Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden
Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der
Person. Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in
der Primogeniturordnung.
Volljährigkeit des Königs.
8. 8. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurück-
gelegt hat.
Regierungsverwesung.
8. 9. Eine Regierungsverwesung tritt ein
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der
Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die
Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder trefien
kann.
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge
nächsten volljährigen Agnaten geführt.
Sie besteht nur auf so lange, als der König an der Ausübung der Regie-
rung behindert ist, und deren Eintritt und Schluss wird gesetzlich be-
kannt gemacht.
Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger.
8. 10. Sollte sich bei einem zunächst. nach dem Könige zur Thronfolge
bestimmten Familiengliede ein Hinderniss zeigen, welches demselben die eigene
Verwaltung des Landes unmöglich machen würde; so ist noch unter der Regie-
rung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regie-
rungsverwesung zu entscheiden.
Anordnung derselben für den König.
8. 11. Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle
der Thronfolge ‘durch ein solches Hinderniss von der eigenen Verwaltung des
Landes abgehalten sein, ohne dass früher die oben bestimmte Verfügung getrof-
fen wäre; so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten
Staatsbehörde ($. 41) zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher im König-
reiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21. Jahre volljährigen Prinzen des kö-
niglichen Hauses, mit Ausschluss des zunächst zur Regentschaft berufenen Agna-
ten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regie-
rungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, und