Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

132 XIH. Pactum gentilitium zwischen Brandenburg und Hohenzollern 198 
competentia und sonderlich dieses bevor, daß Sie noch zu ieder Zeit, da es die- 
selbe allergnädigst gut finden, offt berührte eventual Huldigung zuerfordern und 
einnehmen oder bis zur einsten beschehenden Landes Huldigung anstehen zu 
laßen freyen Fug und Macht haben wollen, und obligiren Sich auch beyde Fürst]. 
Durchl. zu Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen darin niemahls hinderlich, 
vielmehr so viel an Ihnen ist, iedesmahl möglichst behülflich und beförderlich 
zu seyn: Doch ist hiebey verabredet und verglichen worden, daß solcher actus 
quoad effectum firmandi pacti successorii pro praestito geachtet, und die etwan 
beschehende weitere Verschiebung ganz unverfänglich und unschädlich, auch 
dadurch daß in denen obgedachten Fürstl. Mandatis nicht alle Fürstl. Hohen- 
zollerische Graf- und Herrschafiten gleich benennet worden, offt ermelten pacto 
in kein Wege derogirt seyn, Hingegen aber beyderseitige Fürstl. Räthe und Be- 
dienten, die in der Graffschafft Hohenzollern und Herrschafft Heigerloch auch 
andern Hohenzollerschen allodial Güthern etwas zu verwalten oder darin zu be- 
fehlen haben, so weit es nicht bereits geschehen, fördersambt zu eventual Pflicht- 
leistung angehalten und Documenta deshalb an S. Königl. Mait. eingesand, auch 
hinkünfftig von neu ankommenden Bedienten und Unterthanen in verbesagter 
Grafischafftt, Herrschafft und Güthern die Eyde iedesmahl nach dem beliebten 
und den Landes Ordnungen bereits eingetragenen Formulen ohnverrückt abge- 
nommen werden sollen; Wie dann auch beliebet worden, vor die Fürstl. Hohen- 
zollerischen Vasallen eine gewiße auf das pactum successorium gerichtete formul 
einer Lehnspflicht mit ehesten zubegreiffen, selbige gleichfalls den LandesOrd- 
nungen einzuverleiben, und darüber S. Königl. Mait. ein glaubwürdiges Docu- 
mentum zu extradiren. Welches alles dann auch hiernächst wann die anhoffende 
respective Kayserl. Confirmation und Erzherzoglicher Oesterreichischer Consens 
erfolget, bei den übrigen Hohenzollerschen Graf- und Herrschafften also einge- 
richtet und genau observiret werden soll. 
4°. Damit auch S. Königl. Mait. Dero Successores und Nachfolger auch 
das ganze Chur- und Hochfürstl. Hauß sämptliche Marggrafen zu Brandenburg 
des Hohenzollerischen Stammes bey denen etwan nach göttlichen Willen sich be- 
gebenden Fürstlichen Hohenzollerischen Landes Huldigungen der eventual-Huldi- 
gung halber desto beßer vigiliren und Dero zustehende Hohe Befugnüße gebüh- 
rend beobachten laßen könne, so haben beyde Fürstl. Hohenzollerische Häußer 
Sich anheischig gemacht, nicht allein sothane Landeshuldigung nie anderst als 
dem pacto gemäß geschehen, sondern auch ehe selbige ihren Fortgang nimmet, 
in Zeiten davon behörige notification des hierzu angesetzten termini thun zu 
laßen, da dann S. Königl. Mait. und Dero hohe Mitbeschriebene entweder ie- 
mand von Dero Räthen um solchem actui beyzuwohnen abschicken, oder sonst 
nach selbst eigenem Gutbefinden jemanden auf der Nähe dazu Commission zu 
ertheilen nicht ermangeln werden. 
5°. Was den Titul und das Wapen der Burggrafschafft Nürnberg betrifft 
wo von der $ 4 des pacti disponiret, da seind S. Königl. Mait. so wohl als das 
ganze Durchlauchtigste Hauß Brandenburg noch ferner der beständigen unver- 
ändertern Meinung, daß die Fürsten und Fürstinen zu Hohenzollern nach dem
	        
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