Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

199 d. d. Weinheim vom 30. Januar 1707. 133 
Inhalt des pacti und darin vorgeschriebenen Maße sothanen Titul auch das Wa- 
pen führen mögen, und wollen Sie so viel von denenselben dependiret gerne 
alles möglichste contribuiren, damit beyde Fürstl. Häußer zu dem würcklichen 
effect deßen so das pactum hierin vergönnet, bald möglichst gelangen mögen. 
Weil aber bei Annehmung dergleichen Titulen und Insignien von Kayserl. Mait. 
ein großes dependiret und die Fürsten von Hohenzollern ohne dem aus dem 
Kayserl. diplomate, darin Sie in dem FürstenStand gesezet und erhoben worden, 
auch bewehrten Urkunden zu offt besagten Titul und Wapen daher schon einiges 
Befugnüß zu haben vermeinen weil die Burggräffliche Nürnbergische Dignität 
schon auf dem gemeinen Stamm Vater der Brandenburg. und Hohenzollerischen 
Linien gekommen, und nur in der Persohn Weyland Herrn Friderichs Burggra- 
fen zu Nürnberg etc. bestädtiget oder erneuert worden: So ist vor gut gefunden, 
daß das Fürstl. Hauß Hohenzollern bey hiernächst suchender Kayserl. Confir- 
mation über das viel ermeldte pactum Gentilitium solches Kayserl. Mait. umb- 
ständlich allerunterthänigst vorstellen, und dadurch diesen punct facilitiren mö- 
gen, dagegen S. Königl. Mait. und Dero Durchlauchtigsten Herrn Vettern hierin 
möglichst doch mit denen in pacto befindlichen restrictionen beyzutreten und zu 
secundiren Sich hierdurch nochmahlen Kräfitigst verbunden, auch Dero höchsten 
und hohen Orths Keine Difficultät machen werden, sothanen Titul zu ertheilen. 
Und obzwar offt angezogenes pactum als fundamentum et basis totius negotii 
über den was darin von dem titul und Wapen der Burggrafischafit Nürnberg pa- 
cisciret und verglichen ist, S. Königl. Mait. hierin zu einem mehren nicht ver- 
bindet Deroselben auch billig bedencklich fället, davon abzuweichen, und Sich 
zu einem mehren zu astringiren, zumahl da Sie sothanes in dem Recht des Ge- 
blüthes selbst schon radicirtes Erbeinigungs pactum pro pacto mere successorio 
so ein ganz neues Recht beylegte keinesweges achten können: Dannoch aber da- 
mit das gesambte Fürstl. und Gräfl. Hauß von Hohenzollern beyder Linien aller- 
höchst besagter S. Königl. Mait. Deroselben unverändert, zutragende Königl. 
Hulde und dstime desto mehr spühren möge, so erklären Sich dieselbe aus 
freyen guten und gnädigen Willen, ohne einzige erfordernde Schuldigkeit dahin, 
daß Sie denen Fürsten zu Hohenzollern die eventual Succession an der bereits 
in Besitz genommen unmittelbahr freyen allodial Reichs Graffschafft Geyer zuge- 
stehen, auch daß auf die gleichfals unmittelbahre freye Reichs Graffschafft Lim- 
purg, so von Kayserl. Mait. und dem Reich zu Lehn rühret, Fürstl. Hohenzol- 
lerischer Seits die Mitbelehnschafft gesuchet und erhalten werde geschehen laßen, 
und so fern als Sie bey letzten behülflich seyn können, das Fürstl. Hauß Hohen- 
zollern beyder Linien nachdrücklich secundiren wollen, iedoch alles auf Art und 
Weise wie allerhöchst besagte S. Königl. Mait. solches in einen absonderlichen 
neben Recess nächstens werden verfaßen, und denen Fürstl. Hohenzollerischen 
Häußern, selbigen auch Dero hohen Orts zu vollziehen werden, communiciren, 
auch hiernächst zur Kayserl. Confirmation so weit dieselbe hiebey nöthig mit 
übergeben laßen. Und wie S. S. Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. zu Hechingen 
und Sigmaringen vor Sich, Dero Descendenten ehlichen Manns Stammes, auch 
sämbtliche Gräfliche Agnaten Hohenzollerischen Nahmens und Bluths mit beson-
	        
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