134 XIII. Pactum gentilitium zwischen Braudenburg und Hohenzollern 200
dern Respect und venerirender Danckbarkeit solche Königl. Gnade und Zunei-
gung angenommen; So haben Dieselbe auch billig zu sein ermeßen, weil gleich-
wohl den Hohen Chur- und Fürstl. Erbverbrüderte der Chur Fürsten und Her-
zogen zu Sachßen auch Landgrafen zu Heßen quoad spem succedendi nicht ein
geringer Vortheil gestifitet würde, wenn nach göttlichen Willen auf etwann sich
begebenden Abgang des Fürstl. und Gräfflichen Hohenzollerischen Manns Stam-
mes, Hechingisch- und Sigmaringischer Linie die unter dem pacto de Anno 1695
begriffene Graff- und Herrschafften an S. Königl. Mait. und Dero Chur Hauß
Brandenburg fallen solten, daß auch sonderlich bey etwan erfolgender renovation
des zwischen Chur Sachßen Chur Brandenburg und Heßen vorlängst errichteten
pacti confraternitatis denen Fürsten zu Hohenzollern zugute etwas disponiret,
und solches Fürst. Hauß mit in die Erbverbrüderung eingeschloßen würde.
Weil aber S. Königl. Mait. ohne Vorbewust und Einwilligung der Hohen Erb-
verbrüderten Sich nicht wohl hierüber zu etwas gewißes entschließen können,
Dero Gevollmächtigter Geheimer Rath aber der von Plotho hierüber mit aller-
gnädigster Instruction nicht versehen gewesen, so hat solcher punct vor iezo
ausgestellt, und S. Königl. Mait. überlaßen werden müßen, wie Dieselbe Sich
etwan in dem oberwehntem Neben-Recess deshalb zu erklähren gerulien wollen,
inzwischen doch vorbesagter Geheimer Ratlı von Plotho sub spe rati versichert
daß solche Königl. Erklährung nach Beschaffenheit der Sachen und Umbstäunde
dergestalt ausfallen werde, damit die Fürstl. Hohenzollerische Häußer deshalber
vergnüget seyn können. Dieweil auch
6° bey dem Articulo 5% des pacti Zweiffel vorgefallen, wie auf den Fall,
daß etwan die Fürsten von Hohenzollern sich genöthiget erachteten, etwas von
Dero Graf- und Herrschafften auch Güthern zu alieniren solche angeführte ne-
cessität untersuchet und kürzlich ausgemacht werden könne, So ist vor nöthig
und diensam gehalten worden, da die Erbeinigung de Anno 1575 hierin ziemlich
klahre maße giebet, es dabey bewenden zu laßen, so viel aber Ordinem exercendi
facultatem revocandi et jus protimiseos anlangt, da ist um so beßer Richtigkeit
willen verabredet, daß wann die Fürstl. Hohenzollerische Häußer nicht Selbst aus
Ihren eigenen Mittelen revociren, oder das Jus protimiseos Sich gebrauchen kön-
nen, solche facultas et Jus auf das Königl. Chur- und Fürstl. Hauß des Marg-
grafen zu Brandenburg dergestalt fallen solle, daß wann aus selbigen unterschied-
liche Interessenten bedacht wären Sich solches Befugnüßes zu bedienen, solches
zuförderst der ersten hernach der zweyten und dann der dritten Linie competiren
und gebühren solle: Jedoch daß die intimatio zu gleicher Zeit an alle und dabey
des juris protimiseos halber, ob man selbige exerciren wolle oder nicht, zugleich
anfrag gethan, und sonst in allen Stücken demienigen genau nachgelebet werde
was das pactum wegen dergleichen alienationen und was dem anhängig im Munde
führt. Demnach auch
time die in dem pacto in fine $5 dem Durchlauchtigsten Hause Branden-
burg von den Fürstlichen Hohenzollerischen Häusern versprochene Designatio
Ihrer iezt habenden Land und Leuthe, auch Specification der auf den Fürstl.
Hohenzollerischen Landen hafftenden passiv-Schulden noch nicht extradiret worden,